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Die Kaiserlich Deutsche Regierung und die Regierung der Französischen
Republik haben infolge der in Marokko entstandenen Unruhen, die die Notwendigkeit
erwiesen haben, dort im allgemeinen Interesse das in der Algecirasakte vorgesehene
Werk des ruhigen Fortschritts zu fordern, es für notwendig erachtet, das deutsch-französische
Abkommen vom 9. Februar 1909 zu erläutern und zu ergänzen. Sie haben sich daher
über einen neuen Vertrag geeinigt.
Infolgedessen haben
Herr von Kiderlen-Waechter,
Staatssekretär des Auswärtigen Amts des
Deutschen Reichs,
und
Herr Jules Cambon, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
der Französischen Republik bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser,
sich
ihre Vollmachten, die gut und richtig befunden worden sind, mitgeteilt und nachstehende
Vereinbarung getroffen:
Artikel l.
Die Kaiserlich Deutsche Regierung erklärt, daß, da sie in Marokko nur
wirtschaftliche Interessen verfolgt, sie Frankreich nicht in seinem Vorhaben
hindern wird, die marokkanische Regierung bei der Einführung aller derjenigen
administrativen, gerichtlichen, wirtschaftlichen, finanziellen und militärischen
Reformen zu unterstützen, die zu einer guten Regierung des Reiches erforderlich
sind. Das gleiche gilt für alle neuen Verordnungen oder Veränderungen bestehender
Verordnungen, die diese Reformen mit sich bringen. Demgemäß gibt die Kaiserlich
Deutsche Regierung ihre Zustimmung zu Maßnahmen, welche die Französische Regierung
nach Einigung mit der Marokkanischen Regierung auf dem Gebiete der Reorganisation,
Überwachung und finanziellen Sicherstellung ergreifen zu müssen glaubt, unter
dem Vorbehalte, daß das Vorgehen Frankreichs die wirtschaftliche Gleichberechtigung
der Nationen unangetastet läßt. Für den Fall, daß Frankreich sich veranlaßt
sehen sollte, seine Kontrolle und seinen Schutz schärfer zum Ausdruck zu bringen
und auszudehnen, wird die Kaiserlich Deutsche Regierung in Anerkennung der vollen
Aktionsfreiheit Frankreichs und unter dem Vorbehalte, daß die in den früheren
Verträgen vorgesehene Handelsfreiheit aufrechterhalten bleibt, dem kein Hindernis
in den Weg legen. Es versteht sich, daß die Rechte und der Wirkungskreis der
marokkanischen Staatsbank, wie sie in der Algecirasakte festgesetzt sind, in
keiner Weise beeinträchtigt werden sollen.
Artikel 2.
In diesem Sinne herrscht Einverständnis darüber, daß die Kaiserliche
Regierung keinen Einwand dagegen erheben wird, wenn Frankreich nach Verständigung
mit der Marokkanischen Regierung zu denjenigen militärischen Besetzungen marokkanischen
Gebiets schreitet, die es für die Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit
des Handels für notwendig erachten sollte. Das gleiche gilt für alle polizeilichen
Maßnahmen zu Lande und in den marokkanischen Gewässern.
Artikel 3.
Für den Fall, daß Seine Majestät der Sultan von Marokko den diplomatischen
und konsularischen Beamten Frankreichs die Vertretung und den Schutz der marokkanischen
Untertanen und Interessen im Ausland anvertrauen sollte, erklärt die Kaiserliche
Regierung schon jetzt, daß sie dagegen keinen Einwand erheben wird. Wenn andererseits
Seine Majestät der Sultan von Marokko dem Vertreter Frankreichs bei der Marokkanischen
Regierung die Aufgabe übertragen sollte, sein Vermittler gegenüber den fremden
Vertretern zu sein, würde die Deutsche Regierung dagegen keinen Einwand erheben.
Artikel 4.
Die Französische Regierung erklärt, daß sie, entschlossen, unverbrüchlich
an dem Grundsatz der Handelsfreiheit in Marokko festzuhalten, keinerlei ungleichmäßige
Behandlung bei der Einführung von Zöllen, Steuern und anderen Abgaben, noch
bei der Festsetzung der Tarife für Transporte auf Eisenbahnen, Flußschiffahrts-
oder allen anderen Verkehrswegen, ebensowenig wie in allen Fragen des Durchgangsverkehrs,
zulassen wird. Desgleichen wird sich die Französische .Regierung bei der Marokkanischen
Regierung dafür verwenden, daß jede unterschiedliche Behandlung von Angehörigen
der verschiedenen Machte vermieden wird; sie wird sich namentlich jeder Maßnahme
widersetzen, die, wie zum Beispiel der Erlaß administrativer Verordnungen, betreffend
Maß und Gewicht, Eichverfahren, Punzierung von Edelmetallwaren usw...., die
Waren eines Staates in ihrer Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigen könnten. Die
Französische Regierung verpflichtet sich, ihren Einfluß auf die Staatsbank dahin
geltend zu machen, daß diese der Reihe nach den Mitgliedern ihrer Direktion
in Tanger die Posten eines Delegierten überträgt, über die sie bei der "commission
des valeurs douanieres" und dem "comite permanent des douanes"
verfügt.
Artikel 5.
Die Französische Regierung wird dafür sorgen, daß in Marokko keinerlei
Ausfuhrabgaben für die aus marokkanischen Häfen ausgeführten Eisenerze erhoben
werden. Eisenerzbergwerke haben weder für Förderung noch für Betriebsmittel
irgendeine besondere Abgabe zu tragen. Sie werden, außer den allgemeinen Steuern,
nur eine nach Hektar und Jahr berechnete feste Abgabe und eine Steuer nach Maßgabe
des Bruttoertrags entrichten. Diese Abgaben, die den Vorschriften der Artikel
35 und 49 des dem Protokoll der Pariser Konferenz vom 7. Juni 1910 angeschlossenen
Berggesetzentwurfs zu entsprechen haben, sind in gleicher Weise von allen Bergwerksunternehmungen
zu tragen. Die Französische Regierung wird dafür sorgen, daß die Bergwerksabgaben
regelmäßig erhoben werden, ohne daß ein ganzer oder teilweiser Nachlaß dieser
Abgaben unter welchem Vorwand auch immer, zugunsten Einzelner bewilligt werden
könnte.
Artikel 6.
Die Regierung der Französischen Republik verpflichtet sich, dafür zu
sorgen, daß die Arbeiten und Lieferungen, die für den etwaigen Bau von Straßen,
Eisenbahnen, Häfen, Telegraphenleitungen usw.... benötigt werden, durch die
Marokkanische Regierung auf dem Submissionsweg vergeben werden. Sie verpflichtet
sich ferner, dafür zu sorgen, daß die Submissionsbedingungen, besonders was
die Materiallieferung und die Fristen für Submissionsangebote betrifft, die
Angehörigen keines Staates benachteiligen. Die Ausbeutung der oben erwähnten
großen Unternehmungen bleibt dem Marokkanischen Staate vorbehalten oder wird
von ihm frei an Dritte übertragen, die damit beauftragt werden können, die zu
diesem Zwecke nötigen Mittel zu beschaffen. Die Französische Regierung wird
dafür sorgen, daß bei dem Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsmittel,
wie bei der Anwendung der zur Regelung ihres Betriebes bestimmten Verordnungen
keinerlei unterschiedliche Behandlung der Angehörigen der verschiedenen Staaten,
die von diesen Transportmitteln Gebrauch machen, eintritt. Die Regierung der
Republik wird ihren Einfluß bei der Staatsbank dahin geltend machen, daß diese
der Reihe nach den Mitgliedern ihrer Direktion in Tanger den Posten eines Delegierten
übertragt, über den sie bei der "commission generale des adjudications
et marches" verfügt. Ebenso wird die Französische Regierung sich bei der
marokkanischen Regierung dafür verwenden, daß diese für die Geltungsdauer des
Artikels 66 der Algecirasakte einem Angehörigen der in Marokko vertretenen Mächte
einen der drei Posten eines scherifischen Delegierten bei dem "comite special
des travaux publics" überträgt.
Artikel 7.
Die Französische Regierung wird bei der marokkanischen Regierung dafür
eintreten, daß die Eigentümer von Bergwerken, sowie von anderen industriellen
und landwirtschaftlichen Unternehmungen ohne Unterschied ihrer Staatsangehörigkeit
ermächtigt werden können, nach Maßgabe von Reglements, die nach dem Vorbild
der diesbezüglichen französischen Gesetzgebung erlassen werden sollen, für ihren
Betrieb Eisenbahnen zu bauen, die ihre Produktionszentren mit den allgemeinen
Verkehrslinien und den Häfen verbinden.
Artikel 8.
Über die Eisenbahnen in Marokko wird jährlich ein Bericht ausgegeben
werden, welcher in den gleichen Formen und unter denselben Bedingungen aufzustellen
ist, wie die von den französischen Eisenbahngesellschaften den Generalversammlungen
ihrer Aktionäre vorgelegten Berichte. Die Regierung der Republik wird einen
Administrator der marokkanischen Staatsbank mit der Aufstellung dieses Berichts
beauftragen. Dieser ist mit seinen Unterlagen den Zensoren mitzuteilen und dann
gegebenenfalls mit den Bemerkungen, die diese letzteren auf Grund eigener Ermittlungen
ihm zufügen zu müssen glauben, zu veröffentlichen.
Artikel 9.
Um nach Möglichkeit diplomatische Reklamationen zu vermeiden, wird die
Französische Regierung bei der Marokkanischen dafür eintreten, daß diese einem
für jede Angelegenheit durch den französischen Konsul im Einvernehmen mit dem
Konsul der beteiligten Macht oder mangels Einverständnisses durch die beiden
Regierungen ad hoc bestimmten Schiedsrichter die Klagen unterbreitet, die von
fremden Staatsangehörigen gegen marokkanische Behörden oder als marokkanische
Behörden fungierende andere Beamte erhoben werden, sofern sie sich durch die
Vermittlung des französischen Konsuls und des Konsuls der beteiligten Macht
nicht haben regeln lassen. Dieses Verfahren bleibt bis zur Einführung einer
Rechtsordnung in Kraft, die sich nach dem Vorbild der allgemeinen Grundsätze
der Gesetzgebung der beteiligten Mächte richten und dann bestimmt sein wird,
nach vorhergegangener Verständigung mit diesen, die Konsulargerichte zu ersetzen.
Artikel 10.
Die Französische Regierung wird dafür sorgen, daß die fremden Staatsangehörigen
das Recht der Fischerei in den marokkanischen Gewässern
und Häfen auch weiterhin
ausüben dürfen.
Artikel 11.
Die Französische Regierung wird bei der Marokkanischen Regierung dafür
eintreten, daß diese dem auswärtigen Handel nach Maßgabe seiner Bedürfnisse
neue Häfen öffnet.
Artikel 12.
Um einem Ersuchen der Marokkanischen Regierung zu entsprechen, verpflichten
sich beide Regierungen, in Übereinstimmung mit den anderen Mächten auf der Grundlage
der Madrider Konvention eine Prüfung der Listen und der Stellung der in den
Artikeln 8 und 10 dieser Konvention erwähnten fremden Schutzgenossen und Mochalaten
zu veranlassen. Sie kommen ferner überein, bei den Signatarmächten jede Modifikation
der Madrider Konvention zu befürworten, die sich aus einer in einem späteren
Zeitpunkt etwa notwendig werdenden Änderung des Systems der Schutzbefohlenen
und Mochalaten ergeben würde.
Artikel 13.
Alle Klauseln einer Verständigung oder einer Vereinbarung, eines Vertrags
oder einer Verordnung, die den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufen sollten,
sind und bleiben aufgehoben.
Artikel 14.
Die vorstehende Vereinbarung wird den anderen Signatarmächten der Algecirasakte
mitgeteilt werden, wobei beide Regierungen sich verpflichten, sich gegenseitig
ihre Unterstützung zu leihen, um den Beitritt dieser Machte zu erlangen.
Artikel 15.
Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden
sind sobald wie möglich in Paris auszutauschen.
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, am 4. November
1911.
(L. S.) Kiderlen. (L. S.) Jules Cambon.


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