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Frankreich - Flagge
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Die Staatsverfassung Frankreichs ist seit der Beseitigung
des Kaisertums (4. September 1870) eine repräsentativ-republikanische und wurde
durch mehrere seither promulgierte Gesetze, insbesondere durch die Gesetze vom
28. Februar, 15. Juli, 12. August und 30. Dezember 1875, geordnet. Die gesetzgebende
Gewalt wird von zwei Versammlungen geübt, der Kammer der Abgeordneten und dem
Senat. Die erstere zählt 565 Mitglieder (worunter 6 aus Algerien und 10 aus
den Kolonien), welche auf Grund des allgemeinen, durch das Gesetz vom 15. März
1849 ausgesprochenen, nur durch das Alter von 21 Jahren für die Wahlberechtigung
und von 25 Jahren für die Wählbarkeit sowie durch den Genuss der bürgerlichen
und politischen Rechte beschränkten Stimmrechts gewählt werden. Die Wahl findet
seit 1885 im Weg des Listenskrutiniums statt, wonach jedes Departement einen
Wahlkörper bildet, welcher die nach der Bevölkerung auf das Departement entfallende
Zahl von Abgeordneten wählt. Der Senat besteht aus 300 Mitgliedern, von denen
225 von den Departements und Kolonien, 75 von der Nationalversammlung gewählt
werden. Niemand kann Senator sein, der nicht Franzose, mindestens 40 Jahre alt
und im Vollbesitz der bürgerlichen und politischen Rechte ist. Die Senatoren
der Departements und der Kolonien werden auf neun Jahre gewählt und alle drei
Jahre zu einem Drittel erneuert. Bei Beginn der ersten Session werden die gewählten
Senatoren in drei an Zahl gleich starke Serien geteilt und hierauf durch das
Los die Serien bestimmt, die nach Ablauf des ersten und zweiten Trienniums zu
erneuern sind. Die von der Nationalversammlung zu ernennenden Senatoren sind
unabsetzbar. Der Senat teilt mit der Abgeordnetenkammer die Initiative bei der
Abfassung der Gesetze. Jedoch müssen die Finanzgesetze vorerst der Abgeordnetenkammer
vorgelegt und von ihr genehmigt werden.
Der Präsident der Republik wird
mit absoluter Majorität von dem Senat und der Abgeordnetenkammer, die zu einer
Nationalversammlung zusammentreten, gewählt. Er wird auf sieben Jahre ernannt
und kann wieder gewählt werden. Der Präsident der Republik teilt die Initiative
zur Gesetzgebung mit den Mitgliedern der beiden Kammern; er veröffentlicht die
Gesetze, sobald sie von den beiden Kammern votiert sind; er überwacht und sichert
ihre Ausführung; er hat das Recht der Begnadigung, Amnestien können aber nur
durch ein Gesetz verfügt werden; er disponiert über die bewaffnete Macht; er
besetzt alle Zivil- und Militärämter; er führt bei nationalen Feierlichkeiten
den Vorsitz; die Botschafter und Gesandten der fremden Mächte sind bei ihm beglaubigt.
Jeder Akt des Präsidenten der Republik muss von einem Minister gegengezeichnet
werden. Der Präsident der Republik kann im Einverständnis mit dem Senat die
Abgeordnetenkammer vor dem gesetzlichen Ablauf ihres Mandats auflösen, in welchem
Fall die Wahlkollegien binnen drei Monaten zu neuen Wahlen zusammentreten sollen.
Der Präsident der Republik ist nur im Fall eines Hochverrats vor dem Senat verantwortlich,
welcher zu diesem Behuf, außerdem aber, um die Minister zu richten und über
Attentate gegen die Sicherheit des Staats zu erkennen, als Gerichtshof zusammentreten
kann.
Im Fall der Erledigung der Präsidentenwürde wegen Ablebens oder aus
irgend welchen andern Gründen schreiten die beiden vereinigten Kammern unverzüglich
zur Ernennung des neuen Präsidenten der Republik. In der Zwischenzeit ist der
Ministerrat mit der exekutiven Gewalt betraut. Die Kammern besitzen ferner das
Recht, in getrennten Versammlungen, die in einer jeden von ihnen, sei es aus
eignem Antrieb, sei es auf Verlangen des Präsidenten der Republik, stattzufinden
haben, zu erklären, dass sie eine Revision der Verfassung für statthaft halten.
Nachdem die beiden Kammern einzeln diesen Beschluss gefasst haben, treten sie
zu einer Nationalversammlung zusammen, um die Revision vorzunehmen. Die Beschlüsse,
betreffend die gänzliche oder teilweise Revision der Verfassung, müssen von
der absoluten Majorität sämtlicher Mitglieder, aus denen die Nationalversammlung
zusammengesetzt ist, gefasst werden. Den französischen Staatsbürgern sind die
konstitutionellen Grundrechte des Volkes im umfassendsten Sinn gewährleistet.
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Münzen Frankreich, 1 Franc = 100 Centimes
Für die verschiedenen Aufgaben der Verwaltung gliedert sich Frankreich in die oben angeführten 87 Departements (einschließlich des Gebiets von Belfort), diese wieder in 362 Arrondissements und 36 097 Gemeinden. In jedem Departement wird die Verwaltung vom Präfekten ausgeübt, welchem ein Präfekturrat zur Seite steht. Außerdem bestehen in den Departements Unterrichtsräte (untergeordnet den 16 akademischen Räten, s. oben), Direktoren für die Einregistrierung und die Domänen, für die direkten und für die indirekten Steuern, für die Posten, Generalschatz- und Zahlmeister, Chefingenieure für Brücken und Chausseen und Militärkommandanten. Im Seinedepartement (mit Paris) befindet sich neben der Departementspräfektur eine Polizeipräfektur. Im Arrondissement wird die Administration von den Unterpräfekten (in jedem Arrondissement, in welchem die Departementshauptstadt gelegen ist, unmittelbar vom Präfekten) wahrgenommen, neben welchen ein Finanzeinnehmer fungiert. In den Gemeinden sind die Maires mit der öffentlichen Verwaltung beauftragt.

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