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Marokkokrise
1. Marokkokrise
2. Marokkokrise
Der Panthersprung nach Agadir
GB/F Vertrag 1904
GB/F Geheimabkommen
1904
D/F Marokkoabkommen 1909
Artikel des Versailler
Vertrages betreffs Marokko, 1919
Artikel I.
Falls eine der beiden Regierungen sich durch die Gewalt der Umstände
gezwungen sieht, ihre Politik hinsichtlich Ägyptens und Marokkos zu ändern,
bleiben die Verpflichtungen, die sie gegenseitig durch die Artikel IV, VI und
VII der Erklärung vom heutigen Tage eingegangen sind, unverändert in Gültigkeit.
Artikel II.
Die Regierung Seiner Britischen Majestät beabsichtigt gegenwärtig nicht,
den Mächten irgendeine Abänderung des Systems der Kapitulationen und der Gerichtsverfassung
in Ägypten vorzuschlagen. Falls die britische Regierung es für wünschenswert
erachten sollte, in Ägypten Reformen einzuführen, um die ägyptische Gesetzgebung
der in andern zivilisierten Ländern bestehenden anzugleichen, wird es die französische
Regierung nicht ablehnen, diese Vorschläge zu prüfen, in der Voraussetzung,
daß die Regierung Seiner Britischen Majestät sich dazu versteht, die Anregungen
zu prüfen, die ihr die französische Regierung etwa hinsichtlich der Einführung
ähnlicher Reformen in Marokko machen sollte.
Artikel III.
Die beiden Regierungen kommen überein, daß ein bestimmter Teil des marokkanischen
Gebiets, der an Melilla, Ceuta und die andern Präsidios angrenzt, an dem Tage,
an welchem der Sultan aufhören sollte, darüber die Oberhoheit auszuüben, der
spanischen Einflußzone zufallen soll, und daß die Verwaltung der Küste von Melilla
bis zu den Höhen auf dem rechten Ufer des Sebou - diese nicht einbegriffen -
Spanien übertragen werden soll.
Jedoch hätte Spanien zuvor seine förmliche
Zustimmung zu den Bestimmungen der Artikel IV und VII der Erklärung vom heutigen
Tage zu geben und sich anheischig zu machen, sie auszuführen.
Gleichfalls
hätte Spanien sich zu verpflichten, die unter seiner Oberhoheit stehenden oder
in seiner Einflußzone liegenden Gebiete nicht im ganzen oder teilweise zu veräußern.
Artikel IV.
Wenn Spanien der Aufforderung, den Bestimmungen des vorstehenden Artikels
zuzustimmen, sich ablehnend gegenüber verhält, so würde das Abkommen zwischen
Frankreich und Großbritannien in der Fassung der Erklärung vom heutigen Tage
nichtsdestoweniger sofort anwendbar sein.
Artikel V.
Wenn die Zustimmung der andern Mächte zu dem im Artikel I der Erklärung
vom heutigen Tage erwähnten Erlaß nicht erlangt sein sollte, so wird die Regierung
der französischen Republik gegen die Zurückzahlung der garantierten, privilegierten
und unifizierten Schulden zu pari nach dem 15. Juli 1910 nichts einzuwenden
haben.
Geschehen zu London in zweifacher Ausfertigung am 8. April 1904.
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GB/F Vertrag 1904
GB/F
Geheimabkommen 1904
D/F Marokkoabkommen 1909

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