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1806 - 1918
Landeshauptstadt Darmstadt

Fahne - Landesfarben Großherzogtum Hessen
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| Großherzogtum Hessen - Lage im Deutschen Reich | Wappen Großherzogtum Hessen | Großherzogtum Hessen - Karte 1914 |
Geschichte
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Gott, Ehre, Vaterland - Gruß aus Hessen
Hessen war seit Jahrhunderten in eine Kassler und eine Darmstädter Hauptlinie getrennt. 1806 wurde Landgraf Ludwig X. als Ludwig I. Großherzog von Hessen und bei Rhein. Im Wiener Kongresses von 1814/15 trat er das Herzogtum Westfalen an Preußen ab und erhielt das Fürstentum Rhein-Hessen. Von 1815 bis 1866 gehörte das Großherzogtum dem Deutschen Bund an. 1866 kämpfte es im Deutschen Krieg an der Seite Österreichs. Nach der Niederlage Österreichs floh Großherzog Ludwig III. nach Worms und das Großherzogtum musste die Landgrafschaft Hessen-Homburg und den Kreis Biedenkopf an Preußen abtreten. Am 3. September 1866 trat der nördlich vom Main gelegener Teil des Großherzogtums, die Provinz Oberhessen dem Norddeutschen Bund bei. 1867 schloss es unter Großherzog Ludwig III. eine Militärkonvention mit Preußen. Mit dem Vertrag vom 15. November 1870 - Ratifizierung am 29. Januar 1871 in Berlin wurde das ganze Großherzogtum Hessen ein Bundesstaat im Deutschen Reich. Das Großherzogtum Hessen ist in zwei Teile, durch das Gebiet um Frankfurt/M getrennt. Im südlichen Hauptland links vom Rhein Rheinhessen (Mainz), rechts Starkenburg (Darmstadt); das nördliche Stück bildet Oberhessen (Gießen). Das südliche Hauptgebiet wird durch den Rhein in die Provinzen Starkenburg und Rheinhessen getrennt und grenzt nördlich an Preußen, östlich an Bayern und Baden, südlich an Baden, westlich an die Rheinpfalz und Rheinpreußen; der nördliche Hauptteil umfasst die Provinz Oberhessen und wird vollständig von Preußen umschlossen. Von den Exklaven sind die größten die zusammenhängenden Gemarkungen Wimpfen und Hohenstadt, an Baden und Württemberg grenzend, die Gemarkung Helmhof, von Baden umschlossen, und der größere Teil der Gemarkung Steinbach, sämtlich zur Provinz Starkenburg gehörig. Die zur Provinz Oberhessen gehörenden Parzellen (mehrere Walddistrikte) liegen südwestlich von dieser Provinz in preußischem Gebiet. Enklaven fremder Staaten (Preußen und Baden) sind acht von hessischem Gebiet eingeschlossen. Das Großherzogtum Hessen ist zusammengesetzt teils aus den altern Ländern, der Obergrafschaft Katzenelnbogen (1567) und dem größeren Teil von Oberhessen (1584 und 1627), teils aus den seit 1803 zur Entschädigung und durch Tausch hinzugekommenen Teilen von Kurpfalz und Kurmainz, dem Bistum Worms, der Abtei Seligenstadt, den ehemaligen Reichsstädten Worms, Friedberg und Wimpfen und einem Teil des ehemaligen französischen Departements Donnersberg (Provinz Rheinhessen), ferner den Standesherrschaften Isenburg, Solms, Schlitz, Stolberg, Erbach, Löwenstein-Wertheim etc. sowie den reichsritterschaftlichen Besitzungen der Familien Riedesel, Löw, Wambolt, Gemmingen etc.
Neben dem Großherzogtum Hessen existierte im Deutschen Kaiserreich auch noch das preußische Hessen-Nassau mit Kassel als Verwaltungshauptstadt. Zum Großherzogtum gehörte auch die Exklave (Bad) Wimpfen zwischen dem Königreich Württemberg und dem Großherzogtum Baden, nahe Heilbronn gelegen und 10 weitere kleine Exklaven
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Darmstadt - Schloss
Daten
Bundesrat: 3 Stimmen
Reichstag: 9 Abgeordnete
Landesparlament: Das Großherzogtum Hessen ist eine konstitutionelle Monarchie mit einem 2 Kammersystem:
Der Großherzog beruft, vertagt und löst die Ständeversammlung auf oder schließt dieselbe, die wenigstens alle drei Jahre einberufen werden muss. Erfolgt die Auflösung derselben, so wird binnen sechs Monaten eine neue einberufen, zu welcher neue Wahlen stattfinden müssen. Ohne Zustimmung der Stände kann weder eine direkte noch indirekte Steuer ausgeschrieben oder erhoben werden. Das Finanzgesetz wird auf drei Jahre festgelegt und muss zuerst der Zweiten Kammer vorgelegt werden, welche die Beschlüsse zu fassen hat, die von der Ersten Kammer nur im ganzen angenommen oder verworfen werden können. Im letzteren Fall wird das Finanzgesetz in einer gemeinschaftlichen Sitzung beider Kammern, unter dem Vorsitz des Präsidenten der Ersten, diskutiert und der Beschluss nach absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Ohne Zustimmung der Stände kann kein Gesetz, auch in Beziehung auf das Polizeiwesen, gegeben, aufgehoben oder abgeändert werden. Das Recht der Initiative steht dem Großherzog zu, während die Stände nur auf dem Weg der Petition auf neue Gesetze oder auf Abänderung und Aufhebung bestehender antragen können. Den Präsidenten der Ersten Kammer ernennt der Großherzog, den der Zweiten wählt derselbe aus drei ihm hierzu vorgeschlagenen Kandidaten. Die Sitzungen der Kammern sind öffentlich. Die Minister sind verantwortlich und können von den Ständekammern in Anklagestand versetzt werden.
Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Jedem ist vollkommene Gewissensfreiheit zugesichert, und die Freiheit der Person und des Eigentums ist keiner andern Beschränkung unterworfen, als welche Recht und Gesetz bestimmen. Die Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses hat keine Verschiedenheit in den politischen und bürgerlichen Rechten zur Folge. Niemand soll seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die früheren Vorrechte der Standesherren etc., welche in der Ausübung von Hoheitsrechten bestanden, sind seit 1848 erloschen.
Hauptstadt: Darmstadt = 83 385 Einwohner (1905) = 49. Platz der größten Städte des Deutschen Reichs.
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Darmstadt - Marktplatz
Größe: 7688,82 km² (139,51 Quadratmeilen)
Gerichtsbarkeit: Im Großherzogtum Hessen bestehen (1888) ein Oberlandesgericht in Darmstadt (letzte Instanz, insofern nicht als solche das Reichsgericht in Leipzig zuständig ist), drei Landgerichte in Darmstadt, Gießen und Mainz (für jede Provinz eins), Schwurgerichte in Darmstadt, Gießen und Mainz, Kammern für Handelssachen in Darmstadt, Offenbach, Gießen, Mainz und Worms, 49 Amtsgerichte, ein Rhein-Schifffahrtsgericht zu Mainz, ferner eine kaiserliche Disziplinarkammer in Darmstadt sowie Militärgerichte.
Das Großherzogtum Hessen bildet (1910) des Bezirk des Oberlandesgerichts Darmstadt, zu welchem 3 Landgerichte mit 53 Amtsgerichten gehören:
Oberlandesgericht Darmstadt
Einwohner: Die Bevölkerung betrug nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 = 1.282.123 Einwohner:
Bevölkerungsentwicklung:
| 1819 | 1867 | 1871 | 1875 | 1880 | 1890 | 1900 | 1905 | 1910 |
| 643.821 | 822.244 | 852.894 | 884.218 | 935.409 | 991.997 | 1.118.979 | 1.219.175 | 1.282.123 |
Klima: Besonders mild in der Rheinebene und in der Wetterau; rau im Vogelsberg
Gewässer: Rhein, Untermain, Nidda mit Wetter; Schwalm, in der Ost-Ecke die Fulda.
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Hessische Trachten
Bewohner: Die Bewohner des Großherzogtums gehören der Abstammung nach (mit Ausnahme weniger germanisierter Franzosen und Wallonen) dem hessischen oder westfränkischen Zweig des oberdeutschen Stammes an. Franken vom Stamm der Chatten (Rheinfranken im Hauptland und Hessen in Oberhessen).
Bevölkerungsdichte: 158/km²
Bildung:
Die Bildung im Großherzogtum Hessen ist vorbildlich organisiert. Von den 49 025 in den Jahren 1868-85 in das Militär eingestellten Mannschaften waren nur 141 Personen = 0,29 Prozent ohne Schulbildung. Die oberste Landesbehörde für Schulsachen ist das Ministerium des Innern und der Justiz, mit einer besondern Abteilung für Schulangelegenheiten (an Stelle der aufgehobenen Oberstudiendirektion), unter welcher die 18 Kreisschulkommissionen in den einzelnen Kreisen stehen. Die Kosten für die Volksschulen werden in der Regel von den Gemeinden bestritten. Anfang 1885 zählte man im Land 987 Volksschulen mit 81 962 Schülern und 82 888 Schülerinnen; daneben 875 Fortbildungsschulen mit 21 283 Schülern, 3 Schullehrerseminare in Friedberg, Bensheim, beide verbunden mit Taubstummenanstalten, und in Alzey, ein Lehrerinnenseminar (verbunden mit der höheren Mädchenschule in Darmstadt), 3 Schullehrer Präparandenanstalten in Lindenfels, Lich und Wöllstein. Waisenhäuser bestehen in Mainz (2) und Sandbach (1), auch sorgt eine Landeswaisenanstalt (mit beträchtlichen Fonds) für die Unterkunft der Waisen. Höhere Mädchenschulen (mit staatlicher Anerkennung) bestehen in Darmstadt, Offenbach, Gießen und Worms. Gymnasien gibt es 7: in Darmstadt, Bensheim, Gießen, Büdingen, Laubach (Privatgymnasium), Mainz und Worms, letzteres verbunden mit einer Realschule; Realgymnasien 4: in Darmstadt, Offenbach, Gießen und Mainz, sämtlich mit Realschulen verbunden; außer den genannten 5 Realschulen gibt es noch 8 weitere: in Groß-Umstadt, Michelstadt, Wimpfen, Alsfeld, Friedberg, Alzey, Bingen und Oppenheim. Die Landesuniversität ist in Gießen. Außerdem bestehen eine technische Hochschule (in Darmstadt), ein Predigerseminar (in Friedberg, seit 1803), ein bischöfliches Seminar (in Mainz), ein landwirtschaftliches und ein Forstinstitut (mit der Universität Gießen verbunden), 4 Ackerbauschulen (landwirtschaftliche Winterschulen), 2 Wiesenbauschulen, 3 Obstbauschulen, 2 Brauerschulen, Handelsschulen, Industrieschulen und zahlreiche Handwerker-Fortbildungsschulen.
Religion:
Das Verhältnis des Staats zur Kirche ist durch die Kirchengesetze vom 23. April 1875 geregelt:
1) Gesetz, betreffend die rechtliche Stellung der Kirchen- und Religionsgemeinschaften im Staat.
2) Gesetz, betreffend den Missbrauch der geistlichen Amtsgewalt.
3) Gesetz, betreffend die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
4) Gesetz, betreffend die Orden und ordensähnlichen Kongregationen.
5) Gesetz, betreffend das Besteuerungsrecht der Kirchen- und Religionsgemeinschaften.
Nach der Kirchenverfassung vom 6. Januar 1874 umfasst die evangelische Landeskirche sämtliche evangelische (lutherische, reformierte und unierte) Gemeinden des Großherzogtums Hessen. Das Kirchenregiment wird von dem evangelischen Landesherrn nach Maßgabe der Verfassung durch die oberste Kirchenbehörde, das Oberkonsistorium, ausgeübt. Jede Kirchengemeinde verwaltet innerhalb der verfassungsmäßig bestimmten Grenzen ihre Angelegenheiten selbst, und zwar zunächst durch die Gemeindevertretung und den Kirchenvorstand. Die Gesamtheit der evangelischen Kirchengemeinden eines Dekanats (23) findet ihre Vertretung in der in der Regel einmal jährlich zusammentretenden Dekanatssynode, bestehend aus sämtlichen Geistlichen des Dekanats und ebenso vielen von den Gemeindevertretungen gewählten weltlichen Mitgliedern. Vorsitzender ist der Dekan, welcher von der Dekanatssynode für 6 Jahre gewählt und von dem Großherzog bestätigt wird. Die Gesamtheit der evangelischen Kirche wird durch die Landessynode vertreten. Dieselbe tritt regelmäßig alle 5 Jahre zusammen und besteht aus je einem geistlichen und je einem weltlichen von jeder Dekanatssynode gewählten Abgeordneten, dem evangelischen Prälaten und 7 (3 geistlichen und 4 weltlichen) von dem evangelischen Landesherrn zu ernennenden Mitgliedern. Der Landessynode steht das Gesetzgebungsrecht in allen kirchlichen Angelegenheiten in Gemeinschaft mit dem Landesherrn zu.
Die katholische Landeskirche (Landesbistum Mainz) bildet einen Bestandteil der oberrheinischen Kirchenprovinz und steht unter einem Bischof (mit Domkapitel), dem wiederum 16 katholische Dekanate und 158 Pfarreien untergeordnet sind.
Für den israelitischen Kultus bestehen 7 Rabbinate (1880: 26 746 Israeliten).
| 1871 | 1885 | 1900 | 1905 |
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Militär: Angaben 1881 - Militärisch ist Hessen-Darmstadt selbstständig und ist Ersatz- und Garnisonsbezirk der außer Korpsverband befindlichen Großherzoglichen hessischen Division Nr. 25 (1. und 2. Brigade Nr. 49 und 50). Die Brigade-Nummern zwischen Sachsen und Baden, die Infanterie-, Regiments- und Landwehr-Nummern zwischen Baden und Württemberg. Die Festung Mainz beherbergt teilweise eine preußische Besatzung. Garnisonsorte sind:
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Darmstadt - Kaserne des Dragoner-Regiments Nr. 23
Wirtschaft: Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind abgesehen vom Vogelsberggebiet günstig.
- Landwirtschaft ist ausgezeichnet (Getreide und Wein).
- Bergbau nur in Oberhessen von einiger Bedeutung (Braunkohlen und Eisen)
- Industrie einige Industriezweige von europäischer Bedeutung (Leder- und chemische Industrie). Wagenbau in Offenbach.
- Handel ist sehr lebhaft, Haupthandelsplatz ist Mainz.
Postwesen und Briefmarken
Gemäß der Aufstellung der Generalverordnung vom 30. Dezember 1861 besorgte die Thurn und Taxissche Post auf Grund von Beschlüssen des Wiener Kongresses (1815) den Postdienst im Großherzogtum Hessen. Ab 1867 gehörte die Provinz Oberhessen zum Norddeutschen Bund (Norddeutscher Postbezirk). Das Gesetz zum Posttaxwesen im Gebiet des Norddeutschen Bundes war auch in den nicht zum Bund gehörenden Provinzen Starkenburg und Rheinhessen gültig. Die Reichsverfassung vom 16. April 1871 bestimmte u.a. dass die unmittelbare Posthoheit, mit Ausnahme des inneren Verkehrs im Königreich Bayern und im Königreich Württemberg, dem Deutschen Reich zusteht.
| bis 1867 | 1868 - 1871 | ab 1871 | ab 1875 |
| Thurn und Taxis mit Währung Gulden | Norddeutscher Postbezirk mit Währung Gulden | Deutsche Reichspost mit Währung Gulden | Deutsche Reichspost mit Währung Mark |
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| 30 Kreuzer | 7 Kreuzer | 7 Kreuzer | 10 Pfennig |
Währungen und Münzen
Durch das Reichsmünzgesetz vom 4. Dezember 1871 für das Deutsche Reich wurde für das Großherzogtum Hessen, mit einer Übergangszeit bis 1. Januar 1875, die Goldwährung und Markrechnung eingeführt.
| bis Ende 1874 | ab 1875 |
| 1 Gulden = 60 Kreuzer = 240 Pfennige | 1 Mark = 100 Pfennig |
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| Großherzogtum Hessen - 1 Pfennig, 1872 | Ernst Ludwig Großherzog von Hessen - 2 Mark, 1899 |
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| Großherzogtum Hessen - 1 Kreuzer, 1858 | Ludwig IV. Großherzog von Hessen - 10 Mark, 1880 |
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| Ludwig II. Großherzog von Hessen 1 Gulden, 1843 | Ernst Ludwig Großherzog von Hessen - 20 Mark, 1906 |
Regenten
Hessische Großherzöge 1806 - 1918
Titel: Großherzog von Hessen und bei Rhein (ab 07.Juli 1816)
regierendes Fürstenhaus: Brabant, Ahnherr Graf Reginar († 915)
Das souveräne Großherzogtum Hessen bildet laut Verfassungsurkunde vom 17. Dezember 1820, als ein unter einer und derselben Verfassung stehendes Ganze, eine unteilbare konstitutionelle Monarchie. Der Landesherr, der den Titel "Großherzog von Hessen und bei Rhein" mit dem Prädikat "Königliche Hoheit" führt, genießt alle mit der königlichen Würde verbundenen Rechte, Ehren und Vorzüge und vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, die er unter den in der Verfassung festgesetzten Bestimmungen auszuüben hat. Er ist das Oberhaupt des großherzoglichen Hauses wie auch der evangelischen Kirche des Landes und bezieht eine Zivilliste (jährlichen Betrag) von 1 096 288 Mark Die Regierung ist im großherzoglichen Haus erblich nach Erstgeburt und Linealerbfolge, auf Grund der Abstammung aus ebenbürtiger, mit Bewilligung des Großherzogs geschlossener Ehe. In Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Regierung auf das weibliche Geschlecht über. Beim Erlöschen des Mannesstamms ist zur Thronfolge zunächst Hessen-Kassel berechtigt, sonst bestehen noch Erbverbrüderungen zwischen den hessischen Häusern, Sachsen und Brandenburg, die zuletzt 1614 erneuert wurden.
| Regentschaft | Name | Lebensdaten | |||
| 06.04.1790 - 06.04.1830 | Großherzog Ludwig I. (bis 13.08.1806 mit Titel Landgraf zu Hessen, als Ludwig X.) | 1753 - 1830 | |||
| 06.04.1830 - 16.06.1848 | Großherzog Ludwig II. | 1777 - 1848 | |||
| 16.06.1848 - 13.06.1877 | Großherzog Ludwig III. | 1806 - 1877 | |||
| 13.06.1877 - 13.03.1892 | Großherzog Ludwig IV. | 1837 - 1892 | |||
| 13.03.1892 - 09.11.1918 |
| 25.11.1868 - 09.10.1937 |
Organisation der Verwaltungsbehörden
Die oberste Staatsbehörde bildet das Staatsministerium. Innerhalb des Staatsministeriums bestehen das Ministerium des Innern und der Justiz und das Ministerium der Finanzen. Der Präsident des Staatsministeriums ist zugleich Minister des großherzoglichen Hauses und des Äußern.
| Ministerium des Innern und der Justiz | Ministerium der Finanzen |
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Präsidenten des Ministeriums
Amtszeit | Name | Lebensdaten |
| 05.03.1848 - 6/1848 | Heinrich Wilhelm August Freiherr von Gagern | 1799 - 1880 |
| 6/1848 - 7/1848 | Carl Wilhelm Zimmermann | 1781 - 1856 |
| 7/1848 - 01.06.1850 | Heinrich Carl Jaup | 1781 - 1860 |
| 01.06.1850 - 06.04.1871 | Reinhard Karl Friedrich Freiherr von Dalwigk zu Lichtenfels | 1802 - 1880 |
| 06.04.1871 - 13.09.1872 | Friedrich Freiherr von Lindelof | 1794 - 1882 |
| 13.09.1872 - 5/1876 | Karl Wilhelm Hofmann | 1827 - 1910 |
| 5/1876 - 1879 | Philipp Gustav August Julius Rinck, gen. Freiherr von Starck | 1825 - 1910 |
| 1879 - 5/1884 | Philipp Gustav August Julius Rinck, gen. Freiherr von Starck | s.o. |
| 5/1884 - 1898 | Jakob Finger | 1825 - 1904 |
| 1898 - 29.01.1906 | Carl Friedrich Burkhard Rothe | 1840 - 1906 |
| 04.02.1906 - 11.11.1918 | Christian Wilhelm Karl von Ewald | 1852 - 1932 |
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Mainz - Marktplatz
Administrative Gliederung
An der Spitze der einzelnen Kreise stehen Kreisämter, welche die Aufsicht über Stadt- und Landgemeinden führen. In den Städten Alzey, Bad Nauheim, Bensheim, Bingen, Darmstadt, Friedberg (Hessen), Gießen, Offenbach und Worms ist die städtische Verfassung eingeführt, auf alle andere Städte findet die Landgemeindeordnung Anwendung. Die Gemeindebehörden sowohl in den Städten als in den Landgemeinden führen die Bezeichnung "Großherzogliche Bürgermeisterei".
Das Großherzogtum Hessen gliedert sich in 3 Provinzen:
(Petzolds "Gemeinde- und Ortslexikon des Deutschen Reiches" 1911)
| 1. Provinz Starkenburg mit einer Fläche von 3 019 km² (54,83 Quadratmeilen) und 489 512 Einwohnern (Jahr 1900), gliedert sich in: |
Sitz der Provinzialdirektion in Darmstadt mit den Kreisen Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Erbach, Groß-Gerau, Heppenheim, Offenbach |
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| Darmstadt - Ernst Ludwig Platz | Darmstadt - Wilhelminenstraße | Offenbach am Main - Marktplatz | Bensheim - Kirchberg | Groß-Gerau - Hellwig-Straße mit evangelischer Kirche |
| 2. Provinz Rheinhessen mit einer Fläche von 1 375 km² (24,96 Quadratmeilen) und 348 334 Einwohnern (Jahr 1900), gliedert sich in: |
Sitz der Provinzialdirektion in Mainz mit den Kreisen Alzey, Bingen, Mainz, Oppenheim, Worms |
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| Mainz - Gutenbergplatz und Dom | Mainz | Worms - Kaiser-Wilhelm-Straße | Mainz-Kastel, Kaserne Joffre, Ehem. 2. Nassauisches Pionier-Bath. Nr. 25 | Bingen mit Drususbrücke |
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| Mainz, Kaiserstraße | Worms - Stadtansicht | Worms - Lutherplatz | Bingen - Burg Klopp |
| 3. Provinz Oberhessen mit einer Fläche von 3 287 km² (59,72 Quadratmeilen) und 282 047 Einwohnern (Jahr 1900), gliedert sich in: |
Sitz der Provinzialdirektion in Gießen mit den Kreisen Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen, Lauterbach, Schotten |
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| Gießen - Marktplatz | Gießen - Universitäts-Bibliothek | Bad Nauheim - Kurhauspromenade | Bad Nauheim - An den neuen Badehäuschen | Bad Nauheim - Badehäuschen No. 8 und Verwaltungsgebäude |
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| Gießen Schulstraße |
Gruß aus Bad Nauheim - Trachten | Gruß aus dem Hessenland | Oberhessische Trachten |
Schiffe der Kaiserlichen Marine
| .S.M.S. Hessen | S.M.S. Mainz |
Hessen-Darmstadt nach 1918

Briefmarke Deutsches Reich von 1926 aus der Serie Deutsche Nothilfe Wappenzeichnungen, das Wappen Hessens
| 1918 | Hessen-Darmstadt wird zum "Volksstaates Hessen" ausgerufen. |
| 1942 | Bildung des Reichsgaus Hessen-Nassau und Kurhessen |
| 1944 | Die Exklave Schmalkalden wird dem Land Thüringen eingegliedert. |
| 1945 | Die amerikanischen Besatzungsgebiete Kurhessen und das rechtsrheinische Hessen-Darmstadt werden durch die Proklamation Nr. 2 zu Groß-Hessen mit Wiesbaden als Landeshauptstadt vereinigt. Ohne Rücksicht auf auf gewachsene Strukturen wird das linksrheinische Rheinhessen der französischen Besatzungszone angegliedert und später mit dem dem südlichen Rheinland zum künstlich geschaffenen Land Rheinland-Pfalz vereinigt. |
| 1949 | Das Land Hessen ist Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland. |
| 1956 | 1956 findet im Regierungsbezirk Montabaur ein Volksbegehren zum Anschluss an Hessen statt, welches jedoch abgelehnt wird. |
Hessen aktuell:
Das heutige Land Hessen mit der Hauptstadt Wiesbaden besteht aus:
![]() | Landeshauptstadt Wiesbaden | ||
| Größe: | 21.114,72 km² | ||
| Einwohner: | circa 6.098.000 | ||
| Bevölkerungsdichte: | 288/km² | ||

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Webspace - preiswerter Speicherplatz für kleine und große Internetauftritte |
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