|
|
![]() |
|
|
| Senden Speichern Drucken |
Verfassung Schweizer Eidgenossenschaft - Verfassung Deutsches Reich - Verfassung Österreich-Ungarn - Verfassung Liechtenstein
Wir
Johann II. von Gottes Gnaden Fürst und
Regierer des Hauses von und zu
Liechtenstein, Herzog zu
Troppau und
Jägerndorf, Graf zu Rietberg etc. etc.
Seit dem Antritte Unserer Regierung
bildete die Wohlfahrt und das Glück der
Unterthanen Unseres Fürstenthumes das
Ziel Unserer steten Bemühung und
landesväterlichen Sorgfalt.
Zur
Erreichung dieses hohen Zweckes haben
Wir daher auch über die Bitten Unserer
getreuen Landstände wegen zeitgemässer
Abänderung der Landesverfassung vom 9.
November 1818 Berathungen angeordnet,
und mit regem Interesse den Fortgang der
diessfälligen Verhandlungen verfolgt.
Die zwischen Uns und den Ständen
erzielte Vereinbarung setzt Uns nunmehr
in die Lage, den Anforderungen der
Jetztzeit im Einklange mit dem
Bundesacte Rechnung tragen zu können,
und auf vertragsgemässem Wege der
künftigen Landesvertretung eine grössere
Einflussnahme auf die Gesetzgebung und
auf die innere Verwaltung des
Fürstenthumes zuzuerkennen. Aber auch
rücksichtlich der von der Bevölkerung
angestrebten Organisation der
Staatsbehörden wurde es Uns möglich, den
Anträgen Unserer Landstände durch die
Verlegung des Amtssitzes der obersten
Verwaltungsbehörde innerhalb des
Fürstenthumes und durch die Trennung der
Domänenverwaltung von der politischen
Administration zu willfahren.
Indem Wir nur durch die Sanktion des
neuen Staatsgrundgesetzes Uns Unseres
gegebenen Versprechens entledigen, und
durch eine Organisationsverordnung
Unseren fürstlichen Willen in Betreff
der künftigen Einrichtung der
Staatsbehörden kund geben, sprechen Wir
die zuversichtliche Hoffnung aus, die
Bevölkerung Unseres Fürstenthumes werde
wie bisher in Treue und Anhänglichkeit
zu Unserem Fürstenhause verharren und
durch bethätigtes Vertrauen die
Bestrebungen der Regierung in der
Förderung des Gemeinwohles unterstützen.
Schloss Eisgrub, am 26. September
1862.
Wir Johann II. von
Gottes Gnaden souveräner Fürst zu
Liechtenstein, Herzog zu
Troppau, Graf
zu Rietberg etc. etc. etc.
thun
hiemit kund, dass von Uns die Verfassung
Unseres Fürstenthumes in Folge der, von
Unseren getreuen Ständen vorgebrachten
Wünsche, mit Beirath und
vertragsmässiger Zustimmung des
einberufenen Landtages in folgender
Weise geordnet wurde.
Erstes
Hauptstück
Von dem Fürstenthume und
dessen Regierung
§ 1. Das
Fürstenthum Liechtenstein bildet in der
Vereinigung seiner beiden Landschaften
Vaduz und Schellenberg ein untheilbares
und unveräusserliches Ganzes und als
solches einen Bestandtheil des deutschen
Bundes.
§ 2. Der Landesfürst ist
Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich
alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie
unter den in gegenwärtiger
Verfassungsurkunde festgesetzten
Bestimmungen aus.
Seine Person
ist heilig und unverletzlich.
§
3. Die Regierung ist erblich im
Fürstenhause Liechtenstein nach Massgabe
der Hausgesetze. Auch wird nach
letzteren die Volljährigkeit des
Landesfürsten und des Erbprinzen, so wie
die Vormundschaft vorkommenden Falls
geordnet.
Zweites Hauptstück
Von den allgemeinen Rechten und
Pflichten der Landesangehörigen
§
4. Der Aufenthalt innerhalb der Gränzen
des Fürstenthumes verpflichtet zur
Beobachtung der Gesetze desselben, und
begründet dagegen den gesetzlichen
Schutz.
§ 5. Die Erlangung aller
staatsbürgerlichen Rechte steht jedem
Landesangehörigen nach Massgabe der
Bestimmungen dieser Verfassung zu.
§ 6. Über Entstehung und Erwerbung,
über Verlust und Untergang des
Staatsbürgerrechtes und der
Landangehörigkeit bestimmen die Gesetze.
§ 7. Die gemeinsamen Rechtsnormen
aller Landesangehörigen bilden die
Landesgesetze und alle Landesangehörigen
sind vor dem Gesetze gleich.
§ 8.
Die Freiheit der Person und der äusseren
Religionsausübung wird durch dieses
Grundgesetz garantiert.
Die
Freiheit der Gedankenmittheilungen durch
das Mittel der Presse wird durch ein
besonderes Gesetz normirt.
§ 9.
Niemand darf in der Regel seinem
ordentlichen Richter entzogen und
anders, als in den, durch das Gesetz
bestimmten Fällen und unter Wahrung der
gesetzlichen Formen verhaftet und
bestraft werden.
Ausser der
Ergreifung auf frischer That darf die
Verhaftung immer nur in Kraft eines
amtlichen mit Gründen versehenen
Befehles vollzogen werden.
§ 10.
Jeder Verhaftete muss, wo möglich
sofort, jedenfalls innerhalb der
nächsten 24 Stunden von der Ursache
seiner Verhaftung in Kenntniss gesetzt
und durch einen Gerichtsbeamten verhört
werden. Geschah die Verhaftung nicht von
der zum weiteren Verfahren zuständigen
Gerichtsbehörde, so soll der Verhaftete
an diese abgeliefert werden.
§
11. Jeder Angeschuldigte soll, woferne
nicht dringende Anzeigen eines
Verbrechens wider ihn vorliegen, der
Regel nach gegen Stellung einer
angemessenen, durch das Gericht zu
bestimmenden Caution oder Bürgschaft
seiner Haft unverzüglich entlassen
werden.
§ 12. Die Haussuchung
findet nur in unabwendbaren Fällen und
auf Grund einer Verfügung des
zuständigen Gerichtes mit Beobachtung
der gesetzlichen Formen statt. Dem
Hausbesitzer muss der gerichtliche
Auftrag schriftlich vorgewiesen werden.
§ 13. Der Verhaftete ist berechtigt,
unter der geeigneten gerichtlichen
Aufsicht mündlich oder schriftlich über
seine Familienangelegenheiten mit seinen
Angehörigen sich zu benehmen und während
der Untersuchung aus seinen eigenen
Mitteln bessere als die gewöhnliche Kost
sich zu verschaffen. Wegen Missbrauches
oder aus sonst wichtigen Gründen kann
aber diese Berechtigung vom Gerichte aus
sistirt und förmlich inhibirt werden.
§ 14. Das Eigenthum oder sonstige
Rechte und Gerechtsame können für Zwecke
des Staates oder einer Gemeinde nur in
den durch die Gesetze bestimmten Fällen
und Formen und gegen vorgängige volle
Entschädigung in Anspruch genommen
werden.
§ 15. Die Verfassung
sichert den Loskauf aller bestehenden
Zehente, so auch der Grundzinse nach
einem durch ein Gesetz zu bestimmenden
Massstabe zu welches jedoch den Weg des
gütlichen Übereinkommens nicht
ausschliesst.
§ 16. Alle
Vermögensconfiscationen sind aufgehoben,
es kann aber die Confiscation einzelner
Sachen, welche als Werkzeug oder
Gegenstand eines Verbrechens oder einer
Übertretung gedient haben oder dienen
können, auch künftig stattfinden.
§ 17. Die Zulässigkeit
ausschliesslicher Handels und
Gewerbsprivilegien für eine bestimmte
Zeit wird durch ein besonderes mit den
einschlägigen Bundesgesetzen
übereinstimmendes Gesetz normirt.
§ 18. Das Vereinsrecht, durch ein
Gesetz geregelt, geniesst den Schutz der
Verfassung.
§ 19. Das Recht der
Beschwerdeführung ist gewährleistet.
In dessen Folge ist jeder
Landesangehörige berechtigt, über das
seine Interessen benachtheiligende
Verfassungsgesetz oder
verordnungswidrige Benehmen oder
Verfahren einer öffentlichen Behörde bei
der unmittelbaren vorgesetzten Stelle
Beschwerde zu erheben und solche
nöthigenfalls bis zur höchsten Behörde
zu verfolgen. Wird die angebrachte
Beschwerde von der vorgesetzten Behörde
verworfen, so ist dieselbe verpflichtet,
dem Beschwerdeführer die Gründe ihrer
Entscheidung zu eröffnen.
§ 20.
Das Petitionsrecht an den Landtag ist
gewährleistet und es steht nicht nur
einzelnen Landesangehörigen und anderen
in ihren Interessen Betroffenen, sondern
auch Gemeinden und Corporationen zu,
ihre Wünsche und Bitten durch ein
Mitglied des Landtages daselbst
vorzubringen.
§ 21. Jeder
Waffenfähige ist bis zum zurückgelegten
sechzigsten Lebensjahre im Falle der
Noth zur Vertheidigung des Vaterlandes
verpflichtet.
Über die
Verbindlichkeiten zum Kriegsdienste,
über die ordentlichen und
ausserordentlichen militärischen
Verpflichtungen sowohl in Kriegs als in
Friedenszeiten entscheidet das Gesetz,
unter Beobachtung der hier einwirkenden
bundesrechtlichen Normen.
§ 22.
Ein zu erfassendes Gemeindegesetz soll
auf folgenden Grundlagen beruhen:
a)
Freie Wahl der Ortsvorsteher durch die
Gemeindeversammlung;
b)
selbstständige Verwaltung des Vermögens
und der Ortspolizei unter Aufsicht der
Landesregierung;
c) die Behandlung
und Ordnung des Armenwesens und der
Schule;
d) Recht der Gemeinde zur
Bürgeraufnahme;
e) Freiheit der
Niederlassung der Landesangehörigen in
jeder Gemeinde.
Drittes
Hauptstück
Von der Staatsgewalt,
deren Ausübung und von den Staatsdienern
§ 23. Der Landesfürst vertritt den
Staat in allen seinen Verhältnissen
gegen auswärtige Staaten.
Es kann
jedoch ohne Verwilligung des Landtages
durch Verträge mit Auswärtigen weder der
Staat im Ganzen noch ein Theil desselben
oder Staatseigenthum veräussert, auf
kein Staatshoheitsrecht oder Staatsregal
zu Gunsten eines auswärtigen Staates
verzichtet, oder darüber irgend wie
verfügt werden, weiteres keine neue Last
auf das Fürstenthum oder dessen
Angehörige übernommen, endlich keinerlei
Verpflichtung, welche den Rechten der
Landesangehörigen Eintrag thun würde,
eingegangen werden.
§ 24. Ohne
Mitwirkung und Zustimmung des Landtages
darf kein Gesetz gegeben, aufgehoben,
abgeändert oder authentisch erklärt
werden.
Der Landesfürst wird aber
ohne Mitwirkung des Landtages die zur
Vollstreckung und Handhabung der Gesetze
erforderlichen, so wie die aus dem
Aufsichts und Verwaltungsrechte
fliessenden Einrichtungen treffen und
die einschlägigen Verordnungen erlassen.
Auch wird der Fürst in dringenden Fällen
das Nöthige zur Sicherheit und Wohlfahrt
des Staates vorkehren.
§ 25. Eben
diese Bestimmungen finden bei den
Gesetzen im Landespolizeiwesen
Anwendung.
§ 26. Alle Gesetze und
Verordnungen, welche mit einer
ausdrücklichen Bestimmung der
gegenwärtigen Verfassungsurkunde im
Widerspruche stehen, sind hiemit
aufgehoben.
Diejenigen
gesetzlichen Bestimmungen, welche mit
dem Geiste dieses Grundgesetzes, aber
nicht im Einklange sind, werden einer
verfassungsmässigen Revision unterzogen.
§ 27. Die in der Hand des Fürsten
liegende Regierungsgewalt wird nach
Massgabe der Bestimmungen dieser
Verfassung durch verantwortliche
Staatsdiener ausgeübt werden, welche der
Landesfürst ernennt.
§ 28. Die
Organisation der Staatsbehörde wird im
Verordnungswege durch den Landesfürsten
normirt, jedoch hat denselben die
verfassungsmässige Bestimmung zu Grunde
zu liegen, dass die oberste
Verwaltungsbehörde ihren Amtssitz im
Fürstenthume haben muss.
§ 29.
Alle Gesetze und Verordnungen, alle
Erlässe, welche vom Fürsten oder einer
Regentschaft ausgehen, bedürfen zu ihrer
Giltigkeit die Gegenzeichnung eines im
Lande anwesenden verantwortlichen
Beamten. Die näheren Bestimmungen
hierüber bleiben einem besonderen
Gesetze vorbehalten, welches einen
integrirenden Bestandtheil der
Verfassung zu bilden hat.
§ 30.
Der Chef der Regierung gibt dem Landtage
bei jeder ordentlichen Sitzung genaue
Nachweisung über die Einnahmen und
Ausgaben des Landes und legt die von der
Regierung entworfenen Voranschläge zu
den Einnahmen und Ausgaben für das
nächstfolgende Jahr vor. Diese Ausgaben
haben, da der Fürst von den
Landeseinnahmen nichts für sich behält,
nur das in sich zu begreifen, was zur
inneren Verwaltung und rücksichtlich der
äusseren Verhältnisse erforderlich ist.
Der Landeschef stellt endlich die
entsprechenden Anträge über die Art der
Deckung der sich herausstellenden
Abgänge.
§ 31. Die Regierung ist
berechtigt, über unvorhergesehene, in
den Etat nicht aufgenommene dringende
Ausgaben zu verfügen, vorbehaltlich der
Verantwortung der betreffenden
Staatsbehörde, die verpflichtet ist, in
der nächsten Landtagssitzung über die
Nothwendigkeit dieser Ausgaben sowohl,
als deren entsprechende Verwendung
Vorlage zu machen und die nachträgliche
Genehmigung einzuholen.
§ 32.
Etwaige Ersparnisse in einzelnen
Etatpositionen dürfen nicht zur Deckung
des Mehraufwandes in anderen Positionen
verwendet werden.
§ 33. Die
Gerichtsbarkeit wird im Auftrage des
Fürsten durch geprüfte und verpflichtete
Richter verwaltet.
§ 34. Die
Gerichte sind innerhalb der Gränzen
ihrer gesetzlichen Wirksamkeit in dem
Materiellen der Justizertheilung und in
dem gerichtlichen Verfahren unabhängig
von aller Einwirkung durch die
Regierung.
§ 35. Der Fiskus und
die fürstlichen Domänialbehörden haben
vor den ordentlichen Gerichten Recht zu
geben und zu nehmen.
§ 36. Neben
den ordentlichen Gerichten sind auch
Compromiss und Schiedsgerichte zur
Ausübung der richterlichen Functionen in
Civilsachen berechtigt. Die Bestellung
und Wahl derselben, so wie das Verfahren
hängt von dem Willen der Parteien ab.
§ 37. Sämmtliche Gerichte haben
ihren Entscheidungen und Urtheilen
Gründe beizufügen.
§ 38. Dem
Landesfürsten steht die ausschliessliche
Verfügung über das Militär, die
Formation desselben, die
Disciplinargewalt und das Recht, alle
den Kriegsdienst desselben betreffenden
Verordnungen zu erlassen, ohne
Mitwirkung des Landtages zu.
Gesetzliche Bestimmungen, welche sich
nicht auf die oben erwähnten Gegenstände
beziehen, sollen künftig nur mit
landtäglicher Zustimmung getroffen
werden.
Viertes Hauptstück
Von
der Landesvertretung überhaupt und der
Wirksamkeit derselben insbesondere
§ 39. Der Landtag ist das
gesetzmässige Organ der Gesammtheit der
Landesangehörigen und als solches
berufen, deren Rechte gegenüber im
Verhältnisse zur Regierung nach den
Bestimmungen der Verfassungsurkunde
geltend zu machen und das allgemeine
Wohl des Fürsten und des Landes mit
treuer Anhänglichkeit an die Grundsätze
der Verfassung möglichst zu befördern.
§ 40. Die Wirksamkeit des Landtages
hat sich vorzugsweise auf folgende
Gegenstände zu erstrecken:
a) Auf die
verfassungsmässige Mitwirkung zur
Gesetzgebung;
b) auf die
Steuerbewilligung;
c) auf die
Mitwirkung bei der Militär Aushebung;
d) auf das Recht der Anträge und
Beschwerden in Beziehung auf die
Staatsverwaltung überhaupt, so wie auf
die einzelnen Zweige, endlich auf das
Recht des Antrages auf Anklage wegen
Verfassungs- und Gesetzverletzungen der
verantwortlichen Staatsdiener.
§
41. Das Recht der Initiative in der
Gesetzgebung, d. h. die Einbringung von
Gesetzesvorschlägen steht sowohl dem
Landesfürsten als dem Landtage zu. Wird
die Bestimmung von einer oder der
anderen Seite verweigert, so kann der
Entwurf auf demselben Landtage ohne
wesentliche Abänderung nicht mehr
eingebracht werden.
§ 42. Dem
Landtage bleibt jederzeit unbenommen, in
Beziehung auf Mängel und Missbräuche,
die sich in der Landesverwaltung oder
Rechtspflege ergeben, oder die aus an
ihn gerichteten Vorstellungen,
Petitionen und Beschwerden von Einzelnen
oder Corporationen hervorgehen,
Vorstellungen und Beschwerden direct an
den Landesfürsten zu bringen, und auf
deren Abstellung anzufragen. Dahin
gehören auch die Beschwerden gegen
Staatsdiener wegen Verletzung der
Verfassung, Veruntreuung öffentlicher
Gelder, Erpressung, Bestechung oder
gröbliche Hintansetzung ihrer
Amtspflichten, die der Landtag
unmittelbar an den Landesfürsten bringen
kann. Die erfolgte Abstellung der
Beschwerden oder das Ergebniss der
Untersuchung wird jederzeit dem Landtage
oder dem Ausschusse eröffnet werden.
§ 43. Ohne Verwilligung des
Landtages kann keine directe oder
indirecte Steuer noch irgend eine
sonstige Landesabgabe oder allgemeine
Leistung, welchen Namen sie haben möge,
ausgeschrieben und erhoben werden. Die
ertheilte Verwilligung ist bei dem
Steuerausschreiben ausdrücklich zu
erwähnen.
Auch die Art der
Umlegung und Vertheilung aller
öffentlichen Abgaben und Leistungen auf
Personen und Gegenstände, so wie die
Erhebungsweise erfordern die Beistimmung
des Landtages.
Abgaben und
Leistungen, welche zur Bestreitung
anerkannter und genehmigter Auslagen des
Staatshaushaltes und solche, die zur
Erfüllung allgemeiner Bundespflichten
erforderlich und dabei genüglich
ausgewiesen sind, dürfen nicht
verweigert werden.
§ 44. Die
Steuerbewilligung erfolgt in der Regel
von einem ordentlichen Landtage zum
andern.
§ 45. In Beziehung auf
die Landes Finanzverwaltung ist dem
Landtage für die nächstfolgende
Finanzperiode ein Vorschlag über
sämmtliche Einnahmen und Ausgaben mit
möglichster Vollständigkeit zur Prüfung,
Beurtheilung und Beistimmung zu
übergeben, mit welchem der Antrag auf
die zu erhebenden Abgaben zu verbinden
ist. Bezüglich der vergangenen
Finanzperiode ist eine genaue
Nachweisung über die nach Massgabe des
Voranschlages geschehene Verwendung der
bewilligten und erhobenen Ausgaben von
der Regierung mitzutheilen,
vorbehaltlich der nachträglichen
Genehmigung von gerechtfertigten und der
Verantwortlichkeit der Regierung bei
nicht gerechtfertigten Überschreitungen.
§ 46. Der Landtag hat in
Obereinstimmung mit dem Landesfürsten
über die Activen der Landeskassa zu
verfügen.
§ 47. Der Landtag ist
berechtigt, zur Deckung
ausserordentlicher Bedürfnisse die
Aufnahme von Anlehen auf die Landeskassa
zu beschliessen, und ohne seine
Zustimmung darf kein Darlehen für das
Land contrahirt werden.
§ 48. Die
Gehalts und Pensionsetats, insoferne die
Gehalte und Pensionen ganz oder
theilweise aus der Landeskassa gezahlt
werden, sollen dem Landtage zur
Zustimmung mitgetheilt werden.
Die Pensionsansprüche der Beamten
überhaupt sind durch ein besonderes
Gesetz zu normiren.
§ 49. Die
Aushebung des Contingentes erfolgt auf
Grundlage eines Gesetzes. Die Zustimmung
zu der jährlichen Aushebung ertheilt der
Landtag, die aber, so weit es die
Bundesvorschriften bestimmen, nicht
verweigert werden darf.
§ 50.
Alle Vereinbarungen mit kirchlichen
Behörden sind dem Landtage vorzulegen,
sofern sie in das Bereich der
Gesetzgebung eingreifen.
Fünftes
Hauptstück
Von den Kirchenstiftungen
und Unterrichtsanstalten
§ 51.
Das Kirchengut und das Vermögen der
Stiftungen für Religions-, Unterrichts-
und Wohlthätigkeitsanstalten stehen
unter dem Schutze der Verfassung.
§ 52. Die Verwaltung des Vermögens
der Unterrichts und
Wohlthätigkeitsanstalten wird im Wege
der Gesetzgebung durch geeignete
Verfügung geregelt.
§ 53. Ueber
das Vermögen der Kirche und der
Stiftungen kann nur nach den Anordnungen
der Stiftungsbriefe und in deren
Ermanglung nach ihren ursprünglichen
Zwecken verfügt werden.
Blos in
Fällen, wo dieser stiftungsmässige Zweck
nicht mehr zu erreichen ist, darf eine
Verwendung zu andern Zwecken, jedoch nur
mit Zustimmung der Betheiligten, und
insoferne öffentliche Landesanstalten
dabei in Betracht kommen, unter der
Zustimmung des Landtages erfolgen.
§ 54. Für die nöthigen
Unterrichtsanstalten, insbesondere die
Volksschulen, Real- und Gewerbeschulen,
dann die Heranbildung und den Unterhalt
der Lehrer soll zweckmässig gesorgt und
diese Sorge der besonderen
Aufmerksamkeit der gesammten
Landesvertretung empfohlen werden.
Sechstes Hauptstück
Von der Wahl
der Landtags-Abgeordneten
Durch
Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde das
Sechste Hauptstück aufgehoben und durch
die Bestimmungen des Gesetzes vom 21.
Januar 1918 ersetzt. Diese sind
nachfolgend den Paragrafen zugeordnet.
Durch Gesetz vom 21. Januar 1918
wurde an dieser Stelle eingefügt:
"I. Von dem Wahlrechte"
§ 55.
Der Landtag zählt 15 Mitglieder aus dem
Fürstenthume Drei dieser Mitglieder
werden vom Fürsten aus der im
Fürstenthume wahlfähigen männlichen
Bevölkerung ernannt, die übrigen durch
Wahlmänner aus dem Volke gewählt.
Durch vom 19. Februar 1878 erhielt
der § 55 folgende Fassung:
"§ 55. Der
Landtag zählt 15 Mitglieder; drei
derselben werden vom Fürsten aus der
wahlfähigen Bevölkerung des Fürstentums
ernannt, die übrigen hingegen u. z.
sieben durch die Wahlmänner des
Oberlandes und fünf durch Wahlmänner des
Unterlandes aus dem Volke gewählt."
Durch Gesetz vom 21. Januar 1918
wurde an Stelle des § 55 folgender
Paragraf gesetzt:
"§ 1. (§ 55). Der
Landtag zählt 15 Mitglieder. Drei
derselben werden vom Landesfürsten aus
der wahlfähigen Bevölkerung des
Fürstentums ernannt, die übrigen aus
derselben vom Volk gewählt."
§
56. Die Wahlmänner Wahl erfolgt
abgesondert in den einzelnen Gemeinden,
so dass auf je 100 Seelen zwei
Wahlmänner aufzustellen sind. Hiebei
wird jede Zahl, welche 50 übersteigt,
für vollständig gerechnet.
Durch
Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an
Stelle des § 56 folgender Paragraf
gesetzt:
"§ 2. (§ 56). Aktiv und
passiv wahlberechtigt sind alle
liechtensteinischen Staatsbürger
männlichen Geschlechtes, welche das 24.
Lebensjahr vollendet und seit einem
halben Jahr im Fürstentum ihren
ständigen Wohnsitz haben."
§ 57.
Activ und passiv wahlberechtiget sind
alle Liechtenstein'schen
Landesangehörigen männlichen
Geschlechtes, welche im Vollgenusse
bürgerlicher Rechte stehen, das 24.
Lebensjahr erreicht, einen Beruf für
sich auf eigene Rechnung betreiben und
im Fürstenthume wohnen.
Durch vom
19. Februar 1878 erhielt der § 57
folgende Fassung:
"§ 57. Aktiv und
Passiv wahlberechtigt sind alle
liechtensteinischen Landesangehörigen
männlichen Geschlechts, welche im
Vollgenusse bürgerlicher Rechte stehen
und im Fürstentum wohnen."
Durch
Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an
Stelle des § 57 folgender Paragraf
gesetzt:
"§ 3. (§ 57). Vom aktiven
und passiven Wahlrecht sind
ausgeschlossen:
a) Personen, welche
nicht im Vollgenusse der bürgerlichen
Rechte sind;
b) Personen, über deren
Vermögen der Konkurs eingeleitet ist,
während der Dauer dieses Verfahrens;
c) Personen, welche wegen eines
Verbrechens, wegen des Vergehens der
schuldbaren Krida (§ 486 StG), wegen
Übertretung des Diebstahls, der
Veruntreuung, der Teilnahme daran, des
Betruges und der Vereitlung von
Zwangsvollstreckungen (§§ 460, 461, 463,
464 StG und § 1 des Gesetzes vom 25.
Juli 1892, LGBl. 1892 Nr. 2)
rechtskräftig verurteilt wurden;
d)
öffentliche Angestellte, welche wegen
eines aus Gewinnsucht begangenen
Disziplinarvergehens ihres Amtes oder
Dienstes entsetzt worden sind;
e)
Personen, welche die Armenversorgung
geniessen.
§ 58. Die Urwähler
üben ihr Wahlrecht in jener Gemeinde
aus, wo sie sich zur Zeit der Wahl
aufhalten.
Die Wahlmänner müssen
aus ihren Wahlgemeinden gewählt werden.
Durch Gesetz vom 21. Januar 1918
wurde an Stelle des § 58 folgender
Paragraf gesetzt:
"§ 4. (§ 58). Der
Ausschluss vom aktiven und passiven
Wahlrecht endet:
a) mit der
gänzlichen Strafnachsicht im Gnadenwege;
b) bei Verurteilungen zu einer
mindestens dreijährigen Kerkerstrafe mit
dem Ablauf von zehn Jahren nach Ende der
Strafe, bei Verurteilungen zu kürzeren
Kerkerstrafen mit dem Ablauf von fünf
Jahren, dann bei Verurteilungen wegen
der in § 3 Bst. c und d angeführten
übrigen strafbaren Handlungen mit dem
Ablauf von drei Jahren nach Ende der
Strafe.
§ 59. Jeder Wähler kann
sein Wahlrecht nur persönlich ausüben.
Durch Gesetz vom 21. Januar 1918
wurde an Stelle des § 59 folgender
Paragraf gesetzt:
"§ 5. (§ 59).
Landtagsabgeordnete, bei welchen die
Voraussetzungen der Wählbarkeit
nachträglich entfallen, werden ihres
Mandates verlustig."
§ 60. Vom
activen und passiven Wahlrechte sind
ausgeschlossen, daher weder
wahlberechtiget noch wählbar:
a)
Personen, die im dienstbaren
Gesindeverhältnisse zu einer anderen
Person stehen oder eine
Armenunterstützung geniessen;
b)
Personen, über deren Vermögen der
Concurs eröffnet, oder das
Vergleichsverfahren eingeleitet wurde,
während dieses Verfahrens, und nach
Beendigung desselben, soferne sie nicht
für schuldlos erkannt worden sind;
c) Personen, welchen die freie
Vermögensverwaltung entzogen ist;
d)
Solche, die wegen eines Verbrechens oder
Vergehens, oder einer aus Gewinnsucht
oder gegen die öffentliche Sittlichkeit
begangenen Uebertretung schuldig
erkannt, oder wegen eines Verbrechens,
Vergehens oder einer derlei Uebertretung
blos aus Mangel (Unzulänglichkeit) der
Beweismittel von der Anklage
freigesprochen wurden, oder die durch
ein gerichtliches Erkenntniss zur
Dienstentsetzung verurtheilt worden
sind, und endlich
e) Jene, welche
wegen einer der unter d) bezeichneten
strafbaren Handlungen in Untersuchung
stehen, insolange diese Untersuchung
dauert.
Durch vom 19. Februar
1878 erhielt der § 60 folgende Fassung:
"§ 60. Vom aktiven und passiven
Wahlrecht sind ausgeschlossen, daher
weder wahlberechtigt noch wählbar:
a)
Personen, denen die freie
Vermögensverwaltung entzogen ist;
b)
Personen, über deren Vermögen der
Konkurs eröffnet oder das
Vergleichsverfahren eingeleitet wurde,
während des Verfahrens und nach
Beendigung desselben, sofern sie nicht
für schuldlos erkannt worden sind;
c)
Solche, die wegen eines Verbrechens oder
Vergehens oder wegen einer aus
Gewinnsucht oder gegen die öffentliche
Sittlichkeit begangenen Übertretung
abgestraft wurden oder durch ein
gerichtliches Erkenntnis zur
Dienstentsetzung verurteilt worden
sind."
Durch Gesetz vom 21.
Januar 1918 wurde an Stelle des § 60
folgender Paragraf gesetzt:
"§ 6. (§
60). Wenn ein gewählter Abgeordneter zu
einem ständig besoldeten fürstlichen
Beamten ernannt wird oder wenn in der
amtlichen Stellung eines gewählten
Abgeordneten, welcher zugleich im
Landesdienste steht, eine Veränderung
eintritt, so hat eine neue Wahl
stattzufinden, wobei jedoch der
Austretende, wenn es seine neue
Bedienstung überhaupt zulässt, wieder
gewählt werden kann."
§ 61.
Erfolgt die Ernennung eines gewählten
Abgeordneten zu einer ständigen
besoldeten fürstlichen Beamtung, oder
tritt in der amtlichen Stellung eines
gewählten Landtagsmitgliedes, welches
zugleich Staatsdiener weltlichen oder
geistlichen Standes ist, eine
Veränderung ein, so hat eine neue Wahl
statt zu finden, wobei jedoch der
Austretende, wenn die neue Bedienstung
es überhaupt zulässt, wieder gewählt
werden kann.
Durch Gesetz vom 21.
Januar 1918 wurde an Stelle des § 61
folgender Paragraf gesetzt:
"§ 7. (§
61). Jeder Wahlberechtigte kann sein
Wahlrecht nur persönlich und nur im
Wahlorte seines Wohnsitzes ausüben. Hat
ein Wahlberechtigter im Lande mehrere
Wohnsitze, so kann er das Wahlrecht nur
in dem von ihm vorher bezeichneten
Wahlorte ausüben."
§ 62. Die
Ausschreibung der Landtagswahlen erfolgt
durch die Regierung. In derselben werden
die Gemeinden aufgefordert, an einem
bestimmten Tage die Wahlmänner Wahl nach
dem Gesetze zu vollziehen.
Durch
Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an
Stelle des § 62 folgender Paragraf
gesetzt:
"§ 8. (§ 62).
Wahlberechtigte, welche ungerechtfertigt
der Wahlhandlung fernbleiben, verfallen
in eine Geldstrafe von 5 Kronen
zugunsten des Ortsarmenfonds. Über die
Stichhaltigkeit der vorgebrachten
Rechtfertigung entscheidet die
Wahlkommission."
Durch Gesetz vom
21. Januar 1918 wurde an dieser Stelle
eingefügt:
"II. Von den
Wahlbezirken und den Wahlorten"
§
63. Diese Aufforderung muss wenigstens
21 Tage vor der Wahl ergehen. Innerhalb
der ersten nachfolgenden acht Tage hat
der Ortsvorstand unter Mitwirkung eines
durch die Gemeinde zu wählenden
Ausschusses von wenigstens vier
Mitgliedern, die sich den Schreiber aus
ihrer Mitte wählen, die Wahlliste der
Urwähler zu entwerfen, und die Zahl der
Wahlmänner nach § 56 zu bestimmen. Ein
solches Verzeichniss wird 14 Tage vor
der Wahl der Abgeordneten durch
öffentlichen Anschlag in der Gemeinde
bekannt gemacht und wird ein gleiches
Verzeichniss auch an die Landesregierung
eben sobald eingesendet.
Reklamationen gegen diese Wählerlisten
müssen innerhalb zweimal 24 Stunden dem
Gemeindevorstande eingereicht werden,
der sie unverzüglich an den Chef der
Regierung zur Entscheidung abgehen
lässt. Dieser erlässt einen
provisorischen Entscheid, nach dem sich
bei der Wahl zu achten ist. Sobald der
einberufene Landtag sich constituirt
hat, wird er diese
Reklamationsbeschwerden definitiv
erledigen.
Durch Gesetz vom 21.
Januar 1918 wurde an Stelle des § 63
folgender Paragraf gesetzt:
"§ 9. (§
63). Für die Wahl der
Landtagsabgeordneten bildet das Oberland
und das Unterland je einen eigenen
Wahlbezirk. Die Wahlberechtigten jedes
Wahlbezirkes bilden einen Wahlkörper.
Das Oberland wählt sieben Abgeordnete
und drei Ersatzmänner, das Unterland
fünf Abgeordnete und zwei Ersatzmänner."
§ 64. Wenigstens 6 Tage vor der Wahl
der Abgeordneten erfolgt die
Wahlmänner-Wahl im Gemeindehause nach
vorausgegangener Bekanntmachung des im
Einverständnisse mit der Regierung
festgesetzten Wahltages durch den
Ortsvorstand mittelst Einladung
sämmtlicher Wähler zur Erfüllung, ihrer
diessfälligen Bürgerpflichten unter
Hinweisung auf die Folgen des
ungerechtfertigten Hinwegbleibens von
der Wahlversammlung.
Durch Gesetz
vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des
§ 64 folgender Paragraf gesetzt:
"§
10. (§ 64). Der Hauptwahlort für das
Oberland ist Vaduz, jener für das
Unterland Mauren. Wahlorte sind
ausserdem Balzers, Triesen, Triesenberg,
Schaan - zugleich Planken -, Eschen,
Schellenberg, Ruggell und Gamprin."
Durch Gesetz vom 21. Januar 1918
wurde an dieser Stelle eingefügt:
"III. Von der Vorbereitung der
Landtagswahlen"
§ 65. Die
Abstimmung über die zu ernennenden
Wahlmänner geschieht in Beisein eines l.
f. Wahl-Commissärs unter der Leitung des
Gemeindevorstehers und des demselben
schon bei Aufstellung der Wahlliste
beigegebenen Ausschusses.
Der
Gemeinde bleibt es freigestellt dieser
Wahlcommission noch zwei weitere
Urkundspersonen aus der Bürgerschaft
zuzutheilen.
Durch Gesetz vom 21.
Januar 1918 wurde an Stelle des § 65
folgender Paragraf gesetzt:
"§ 11. (§
65). Aufgrund der seitens der
Fürstlichen Regierung ergehenden
Aufforderungen haben die
Ortsvorstehungen zunächst ein
Verzeichnis aller Wahlberechtigten ihrer
Gemeinde aufzustellen. Das
Wählerverzeichnis ist durch acht Tage
zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und
dies mit dem Beifügen ortsüblich zu
verlautbaren, dass allfällige
Einwendungen gegen die Weglassung von
Wahlberechtigten oder die Aufnahme
Nichtwahlberechtigter binnen obiger
Frist zu erheben sind."
§ 66. Die
Stimmen werden in Durchgang der
vorliegenden Liste einzeln und für so
viele Wahlmänner abgegeben, als durch
die Wahl aufzustellen sind, die
Mitglieder der Wahlcommission stimmen
zuerst. Bevollmächtigung findet keine
statt.
Durch Gesetz vom 21.
Januar 1918 wurde an Stelle des § 66
folgender Paragraf gesetzt:
"§ 12. (§
66). 1) Nach Ablauf dieser Frist sind
die Wählerverzeichnisse samt den etwa
eingelangten Einsprachen sogleich der
Fürstlichen Regierung vorzulegen.
Dieselbe entscheidet über die
rechtzeitig eingebrachten Einsprachen
und hat wahrgenommene Unrichtigkeiten
des Wählerverzeichnisses von amtswegen
richtig zu stellen.
2) Verspätet
vorgebrachte Einwendungen gegen das
Wählerverzeichnis werden nur dann
berücksichtigt, wenn sich herausstellt,
dass die gesetzlichen Voraussetzungen
der Wählbarkeit nicht gegeben sind."
§ 67. Bei dieser Wahl entscheidet
relative Stimmenmehrheit und bei
Stimmengleichheit das Loos.
Durch
Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an
Stelle des § 67 folgender Paragraf
gesetzt:
"§ 13. (§ 67). Die richtig
gestellten Wählerverzeichnisse werden
den Ortsvorstehungen zurückgestellt und
haben als Wahllisten zu dienen. Die
Ortsvorstehung hat die entsprechende
Anzahl von amtlichen Stimmzetteln
vorzubereiten und dieselben spätestens
drei Tage vor der Hauptwahl den
Wahlberechtigten zuzustellen."
§
68. Ueber den Wahlact wird durch den
anwesenden Wahlschreiber ein genaues
Protocoll geführt und jede einzelne
Stimme unter Hinweisung auf die Stimm
und Gegenliste aufgezeichnet.
Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde
an Stelle des § 68 folgender Paragraf
gesetzt:
"§ 14. (§ 68). Nach
Durchführung dieser Vorarbeiten bestimmt
die Fürstliche Regierung Tag und Stunde
für die Vornahme sämtlicher Wahlen in
den einzelnen Wahlorten. Die bezügliche
Kundmachung ist mindestens acht Tage vor
den Wahlen in den Landeszeitungen
einzuschalten und überdies von den
Gemeinden unter Angabe des Wahllokales
entsprechend zu verlautbaren. Die Wahlen
sind in der Regel im ersten Viertel des
Jahres durchzuführen. Bei Festsetzung
der Wahltermine ist auf die möglichst
rasche Durchführung aller Wahlen Bedacht
zu nehmen.
Durch Gesetz vom 21.
Januar 1918 wurde an dieser Stelle
eingefügt:
"IV. Von der Vornahme
der Wahlen"
§ 69. Ist die Wahl
vollzogen, so wird das Resultat durch
öffentlichen Anschlag in der Gemeinde
und durch einen Bericht der
Wahlcommission an den Regierungschef
bekannt gemacht.
Durch Gesetz vom
21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 69
folgender Paragraf gesetzt:
"§ 15. (§
69). Die Wahlberechtigten haben sich zur
festgesetzten Stunde im Wahllokal zu
versammeln. Die Durchführung der Wahlen
kommt der Wahlkommission zu, welche aus
dem Ortsvorsteher als Vorsitzenden und
drei bis fünf Mitgliedern besteht, die
über Vorschlag des Ortsvorstehers mit
Handmehr aus den erschienenen Wählern
gewählt werden."
§ 70. Ist die
Ernennung der Wahlmänner in allen
Gemeinden vorschriftsmässig vollzogen,
so publicirt der Chef der Regierung Tag,
Stunde und Ort zur Vornahme der Wahl der
Landtagsabgeordneten und sendet zugleich
die eingelaufenen Wahlprotocolle an die
Wahlcommission für die Landtagswahl.
Durch vom 19. Februar 1878 erhielt
der § 70 folgende Fassung:
"§ 70.
Sobald die Ernennung der Wahlmänner in
allen Gemeinden vorschriftsmässig
vollzogen ist, publiziert der
Regierungschef Tag, Stunde und Ort zur
Vornahme der Wahl der
Landtagsabgeordneten, welche in der
obern und untern Landschaft getrennt
vorzunehmen ist."
Durch Gesetz
vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des
§ 70 folgender Paragraf gesetzt:
"§
16. (§ 70). 1) Die Wahlkommission
bestellt zwei Vertrauensmänner aus der
Wählerschaft und die nötige Anzahl von
Stimmenzählern unter eventueller
Bedachtnahme auf die Minderheiten.
2) Zur Leitung der Wahlen in den
Hauptwahlorten wird von der Fürstlichen
Regierung ein Wahlkommissär bestellt.
Der Vorsitzende der Wahlkommission hat
für die Aufrechterhaltung der Ruhe und
Ordnung bei der Wahlhandlung Sorge zu
tragen und darüber zu wachen, dass die
Wahlkommission ihre Befugnisse nicht
überschreite."
§ 71. Diese
Commission wird gebildet aus den
Vorstehern sämmtlicher Gemeinden, und
den Vorsitz führt der jeweilige
Vorsteher der Gemeinde, wo nach der
Bestimmung der Regierung die Wahl
stattfindet. Der Wahlhandlung hat
gleichfalls ein 1. f. Commissär
beizuwohnen.
Durch vom 19.
Februar 1878 erhielt der § 71 folgende
Fassung:
"§ 71. Die Wahlkommissionen
werden aus den Ortsvorstehern der
betreffenden Wahlbezirke gebildet und
führen die jeweiligen Ortsvorstände
jener Gemeinden, wo nach der Bestimmung
der Regierung die Wahlen stattfinden,
den Vorsitz. Den Wahlhandlungen hat
gleichfalls ein l.-f. Kommissär
beizuwohnen."
Durch Gesetz vom
21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 71
folgender Paragraf gesetzt:
"§ 17. (§
71). Im Wahllokal und bei dessen
Zugängen ist jede Wahlagitation
untersagt. Nicht Wahlberechtigte haben
zum Wahllokal keinen Zutritt."
§
72. Die Wahlmänner haben sich an dem
bezeichneten Tage und zur festgesetzten
Zeit pünktlich an dem Orte der
Wahlhandlung einzufinden und durch
Vorweisung ihrer Stimmkarte sich zur
Wahl zu legitimiren.
Die
Stimmkarten werden den Wahlmännern von
den betreffenden Gemeinden
Wahlcommissionen ausgefertigt, und
enthalten nicht mehr, als den Tag der
vorgenommenen Wahl, den Namen des
Gewählten und die demselben zugefallene
Stimmzahl.
Durch Gesetz vom 21.
Januar 1918 wurde an Stelle des § 72
folgender Paragraf gesetzt:
"§ 18. (§
72). Die Mitglieder der Wahlkommission
geben ihre Stimmzettel zuerst ab. Sodann
werden die Wähler in der Reihenfolge der
Wahlliste zur Stimmenabgabe aufgerufen.
Jeder der aufgerufenen Wähler hat seinen
Stimmzettel einzeln und zusammengefaltet
abzugeben. Das mit der Entgegennahme der
Stimmzettel betraute Mitglied der
Wahlkommission hat, ohne in den
Stimmzettel Einsicht zu nehmen, darüber
zu wachen, dass nur ein Stimmzettel
abgegeben werde und die Stimmzettel
sodann in eine Urne zu legen. Die Namen
der erschienenen Wähler sind in der
Wahlliste entsprechend zu kennzeichnen."
§ 73. Haben sich die Wahlmänner in
der erforderlichen Zahl nach § 87
eingefunden, so eröffnet der Vorsitzende
der Wahlcommission die Wahlhandlung der
Landtagsabgeordneten mit einer Anrede,
in welcher die Wahlmänner aufgefordert
werden, ihre Stimme nur im Hinblicke und
mit Rücksicht auf das allgemeine Beste
und auf das Landeswohl abzugeben, so wie
von allen Nebenrücksichten und
Sonderinteressen Umgang zu nehmen.
Hierauf wird zur Abstimmung geschritten,
und den erschienenen Wahlmännern
überlassen, vorher noch eine Ergänzung
der bereits gesetzlich bestellten
Wahlcommissionen durch Beigebung von
drei bis fünf Urkundspersonen aus ihrer
Mitte vorzunehmen, falls sie von diesem
Rechte Gebrauch machen wollten.
Die Mitglieder der Wahlcommissionen,
soferne sie wahlberechtigt sind, und die
etwa beigezogenen Urkundspersonen geben
ihre Stimme zuerst ab, nach Anordnung
des Vorsitzenden, dann werden die
übrigen Wahlmänner einzeln in
alphabetischer Ordnung zur Abstimmung
vorgerufen.
Durch vom 19. Februar
1878 erhielt der § 73 folgende Fassung:
"§ 73. Der Vorsitzende der
Wahlkommission eröffnet zur
festgesetzten Stunde ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Wahlmänner die
Wahlhandlung der Landtagsabgeordneten
mit einer Ansprache, in welcher die
Wahlmänner aufgefordert werden, ihre
Stimmen nur im Hinblick und mit
Rücksicht auf das allgemeine Beste und
auf das Landeswohl abzugeben, sowie von
allen Nebenrücksichten und
Sonderinteressen Umgang zu nehmen.
Hierauf wird zur Abstimmung geschritten
und den erschienenen Wahlmännern
überlassen, vorher noch eine Ergänzung
der bereits gesetzlich bestellten
Wahlkommissionen durch Beigebung von
drei bis fünf Urkundspersonen aus ihrer
Mitte vorzunehmen, falls sie von diesem
Recht Gebrauch machen wollen."
Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde
an Stelle des § 73 folgender Paragraf
gesetzt:
"§ 19. (§ 73). 1) Wird vor
der Stimmabgabe gegen die
Wahlberechtigung eines Wählers
Einsprache erhoben, weil seit der
Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
eine Voraussetzung des Wahlrechtes
weggefallen sei, so hat die
Wahlkommission hierüber sofort zu
entscheiden. In der Wählerliste nicht
eingetragene Personen dürfen unter
keinen Umständen zur Stimmabgabe
zugelassen werden.
2) Die
Wahlkommission trifft alle ihre
Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei
gleichem Stimmverhältnis entscheidet der
Vorsitzende."
§ 74. Jeder
Wahlmann hat 12 Landtagsabgeordnete als
Männer seiner Wahl zu bezeichnen. Diese
Bezeichnung kann mündlich an die
Wahlcommission oder schriftlich in die
bereit gehaltene Wahlurne abgegeben
werden.
Der schriftliche
Stimmzettel muss die Namen der zu
wählenden Abgeordneten deutlich und
bestimmt enthalten, so dass kein Zweifel
über die Wahl der Personen obwalten
kann. Eines Weitern bedarf es nicht,
auch nicht der Unterschrift des
Wahlmannes, da die schriftliche
Abstimmung gerade die Geheimhaltung der
Stimmgebung sichern soll.
Durch
vom 19. Februar 1878 erhielt der § 74
folgende Fassung:
"§ 74. Jeder
Wahlmann hat die für seinen Wahlbezirk
bestimmte Anzahl von
Landtagsabgeordneten als Männer seiner
Wahl zu bezeichnen. Diese Bezeichnung
geschieht schriftlich mittelst
Stimmzetteln in die bereit gehaltene
Wahlurne. Der Stimmzettel muss die Namen
der zu wählenden Abgeordneten deutlich
und bestimmt enthalten, so dass über die
Wahl der Personen kein Zweifel
obwaltet."
Durch Gesetz vom 21.
Januar 1918 wurde an Stelle des § 74
folgender Paragraf gesetzt:
"§ 20. (§
74). Wer seine Aufnahme in das
Wählerverzeichnis durch falsche Angaben
erwirkt, wer seine Stimme sonst unbefugt
oder beim gleichen Wahlgang mehrmals
abgibt, wer den hinsichtlich der
Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung
bei der Wahlhandlung erlassenen
Anordnungen nicht Folge leistet und wer
sich einer Übertretung des § 17 (§ 71)
schuldig macht, unterliegt, sofern nicht
ein schwerer zu ahndender Tatbestand
vorliegt, einer Arreststrafe von drei
bis 14 Tagen. Das bezügliche
Strafverfahren steht dem Fürstlichen
Landgericht zu."
§ 75. Ueber
diesen Wahlact ist von dem hiezu
gewählten Schriftführer der jeweiligen
Gemeinde, wo die Wahlverhandlung
stattfindet, ein genaues Protocoll
aufzunehmen, und sind die Wahlstimmen
sowohl in das Wahlprotocoll als in die
Stimm und Gegenliste einzutragen.
Durch Gesetz vom 21. Januar 1918
wurde an Stelle des § 75 folgender
Paragraf gesetzt:
"§ 21. (§ 75). Nach
Schluss der Stimmenabgabe sind die
Stimmzettel in der Urne untereinander zu
mengen. Sodann werden die Stimmzettel
aus der Urne herausgenommen und die
darauf verzeichneten Namen in einer
doppelt zu führenden Stimmliste
eingetragen."
§ 76. Sollten sich
bei der Stimmgebung über die Identität
eines Gewählten Anstände ergeben, so
fällt die Wahlcommission hierüber einen
provisorischen Entscheid.
Der
gleiche Fall tritt ein, wenn noch vor
Beginn der Abstimmung gegen einen
erschienenen, mit einer Stimmkarte
versehenen Wahlmann Einsprache erhoben
wird. Die definitive Entscheidung steht
dem Landtage zu, welcher sich gleich
nach seiner Constituirung damit befassen
wird.
Durch Gesetz vom 21. Januar
1918 wurde an Stelle des § 76 folgender
Paragraf gesetzt:
"§ 22. (§ 76). 1)
Nur amtliche Stimmzettel sind zulässig.
2) Stimmen, welche auf eine von der
Wählbarkeit ausgeschlossene Person
lauten, den Gewählten nicht mit voller
Sicherheit erkennen lassen oder an
Bedingungen oder Aufträge geknüpft sind,
sind ungültig.
3) Zeigt sich
nachträglich, dass eine Person mehrere
Stimmzettel zugleich abgegeben hat, so
sind diese Stimmzettel sämtlich als
ungültig zu behandeln. Wenn auf einem
Stimmzettel mehr Namen verzeichnet sind,
als Abgeordnete oder Ersatzmänner
gewählt werden sollen, so gelten nur die
zuerst geschriebenen Namen. Über die
gänzliche oder teilweise Gültigkeit
eines Stimmzettels entscheidet die
Wahlkommission."
§ 77. Ist die
Abstimmung vollendet, so wird der Erfolg
derselben, nach Massgabe der Stimmzahl
der versammelten Wahlmänner durch den
Vorsitzenden der Commission bekannt
gemacht.
Durch Gesetz vom 21.
Januar 1918 wurde an Stelle des § 77
folgender Paragraf gesetzt:
"§ 23. (§
77). Über die Wahlhandlung ist ein
Protokoll aufzunehmen. Dasselbe hat zu
enthalten: die Zusammensetzung der
Wahlkommission, die Anzahl der
erschienenen Wähler, die Namen der
unentschuldigt Ferngebliebenen, die Zahl
der abgegebenen gültigen Stimmzettel,
die von der Wahlkommission getroffenen
Entscheidungen sowie etwaige besondere
Wahlvorkommnisse."
§ 78. Zur
Giltigkeit der Wahl der
Landtagsabgeordneten wird die absolute
Stimmenmehrheit erfordert. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Durch Gesetz vom 21. Januar 1918
wurde an Stelle des § 78 folgender
Paragraf gesetzt:
"§ 24. (§ 78). 1)
Die Wählerliste und die Stimmlisten sind
von den Mitgliedern der Wahlkommission
zu fertigen und nebst allen Stimmzetteln
dem Protokolle beizulegen.
2) Das
Ergebnis der Stimmzählungen in den
einzelnen Wahlorten ist der
Wahlkommission des Hauptwahlortes auf
dem raschesten Weg mitzuteilen.
Derselben obliegt die Zusammenstellung
aller Wahlergebnisse ihres Wahlbezirkes
und deren Mitteilung an die Fürstliche
Regierung, welche das Ergebnis kund
macht."
§ 79. Hat sich bei der
ersten Abstimmung eine absolute Mehrheit
nicht ergeben, so muss zu einer zweiten
Wahl geschritten werden, die sich
natürlicher Weise nur auf diejenige Zahl
von Abgeordneten beschränkt, welche bei
der vorausgegangenen Abstimmung das
absolute Mehr nicht erhalten haben.
Die zweite Abstimmung findet im
Uebrigen in ganz gleicher Weise statt,
wie die erste; die Wahl ist an keine
andere Bedingung geknüpft, und nur in
der Zahl durch die Resultate der ersten
Wahl beschränkt.
Durch Gesetz vom
21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 79
folgender Paragraf gesetzt:
"§ 25. (§
79). 1) Als Abgeordnete gelten jene als
gewählt, welche in ihrem Wahlbezirk die
absolute Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten haben.
2)
Haben in einem Wahlbezirk mehr Personen
die absolute Stimmenmehrheit erhalten,
als Abgeordnete auf denselben entfallen,
so gelten nur jene davon als gewählt,
welche die meisten Stimmen erhalten
haben.
3) Kommt die absolute
Stimmenmehrheit nicht für alle in einem
Wahlbezirk zu wählenden Abgeordneten
zustande, so ist eine engere Wahl
vorzunehmen."
§ 80. Wird durch
die zweite Abstimmung die Wahl noch
nicht beendet, so entscheidet bei der
dritten Abstimmung, wobei nur unter den
in der zweiten Abstimmung bereits
Vorgeschlagenen gewählt werden darf, die
relative Stimmenmehrheit.
Durch
Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an
Stelle des § 80 folgender Paragraf
gesetzt:
"§ 26. (§ 80). 1) Bei der
engeren Wahl haben sich die Wähler auf
jene Personen zu beschränken, welche bei
der ersten Wahlhandlung nach jenen,
welche die absolute Mehrheit erlangten,
die relativ meisten Stimmen erhalten
haben.
2) Die Zahl der in die engere
Wahl zu bringenden Personen ist doppelt
so gross als die Zahl der noch zu
wählenden Abgeordneten. Alle auf andere
Personen entfallenden Stimmen sind
ungültig."
§ 81. Im Falle der
Stimmengleichheit zwischen zwei
Gewählten entscheidet das Loos. Die
Loosziehung erfolgt immer in Gegenwart
sämmtlicher Wahlmänner, und wenn die
Betheiligten nicht persönlich anwesend
sind, so werden die beiden ältesten
Wahlmänner als Vertreter für die Ziehung
bestimmt. Kann eine Wahl an demselben
Tage nicht vollendet werden, so ist sie
am nächstfolgenden fortzusetzen.
Nach beendigter Wahl der Abgeordneten
wird sodann in gleicher Weise zur Wahl
der fünf Ersatzmänner geschritten.
Durch vom 19. Februar 1878 erhielt
der § 81 folgende Fassung:
"§ 81. 1)
Im Falle der Stimmengleichheit zwischen
zwei Gewählten entscheidet das Los. Die
Loosziehung erfolgt immer in Gegenwart
sämtlicher Wahlmänner und wenn die
Beteiligten nicht persönlich anwesend
sind, so werden die beiden ältesten
Wahlmänner als Vertreter für die Ziehung
bestimmt. Kann eine Wahl an demselben
Tage nicht vollendet werden, so ist sie
am nächstfolgenden fortzusetzen.
2)
Nach beendeter Wahl der Abgeordneten
wird sodann in gleicher Weise zur Wahl
der Ersatzmänner geschritten, deren Zahl
sich auf drei für die obere und zwei für
die untere Landschaft zu belaufen hat."
Durch Gesetz vom 21. Januar 1918
wurde an Stelle des § 81 folgender
Paragraf gesetzt:
"§ 27. (§ 81). Bei
der Durchführung der engeren Wahl und
der Ersatzmänner-Wahl finden die
gleichen Bestimmungen wie bei der
Hauptwahl Anwendung. Bei diesen Wahlen
gelten jedoch jene als gewählt, welche
die relativ meisten der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten haben."
§ 82. Der zum Abgeordneten Gewählte
kann die Stelle ablehnen, muss aber
binnen 10 Tagen von erlangter Kenntniss
sich hierüber an den Chef der Regierung
erklären. Erfolgt keine solche
Erklärung, so ist die Wahl angenommen.
Wer einmal eine Wahl angenommen hat,
kann nur in Folge von stichhältigen
Gründen vom Landtage entlassen werden.
Durch Gesetz vom 21. Januar 1918
wurde an Stelle des § 82 folgender
Paragraf gesetzt:
"§ 28. (§ 82). In
allen Fällen von Stimmengleichheit
entscheidet das vom Vorsitzenden der
Wahlkommission des Hauptwahlortes zu
ziehende Los."
§ 83. Ein zum
Landtage gewählter Staatsdiener bedarf
des Urlaubes der Regierung. Derselbe
wird jedoch, wenn nicht sehr erhebliche
Gründe vorliegen, jedesmal bewilligt
werden. Im Falle der Verweigerung tritt
der Ersatzmann ein.
Durch Gesetz
vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des
§ 83 folgender Paragraf gesetzt:
"§
29. (§ 83). Die Wahlkommissionen der
Hauptwahlorte haben den Gewählten eine
vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern
gefertigte Wahlurkunde auszufertigen.
Nach jedem Wahlgang sind sämtliche
Wahlprotokolle und Wahlakten der
Fürstlichen Regierung vorzulegen."
§ 84. Sollten Vater und Sohn
zugleich als Abgeordnete gewählt werden,
so wird, wenn der Vater nicht aus
eigener Entschliessung zurücktreten
will, der Sohn durch denselben
ausgeschlossen.
Durch Gesetz vom
21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 84
folgender Paragraf gesetzt:
"§ 30. (§
84). 1) Die zu Abgeordneten oder
Ersatzmännern Gewählten haben binnen
acht Tagen nach Erhalt der Wahlurkunde
der Fürstlichen Regierung zu erklären,
ob sie die auf sie gefallene Wahl
ablehnen. Erfolgt binnen dieser Frist
keine solche Erklärung, so gilt die Wahl
als angenommen.
2) Abgeordnete oder
Ersatzmänner, welche in beiden
Wahlkörpern gewählt wurden, haben sich
binnen derselben Frist darüber zu
erklären, welche Wahl sie annehmen.
3) Wer die Wahl angenommen hat, kann nur
bei Vorliegen triftiger Umstände vom
Landtag wieder entlassen werden."
§ 85. Derartige Ausfälle in den
Wahlen werden durch Berufung der
Stellvertreter ersetzt.
Durch
Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an
Stelle des § 85 folgender Paragraf
gesetzt:
"§ 31. (§ 85). 1) Sollten
Vater und Sohn zugleich als Abgeordnete
oder Ersatzmänner gewählt worden sein,
so wird, falls der Vater die Wahl nicht
ablehnt, der Sohn durch ihn
ausgeschlossen.
2) Zur Deckung aller
durch Ablehnung, Ausschluss oder in der
Folgezeit sonst eintretender Ausfälle
sind mit Ausnahme des im § 6 (§ 60)
angeführten Falles die Ersatzmänner des
betreffenden Wahlkreises nach der
Reihenfolge ihrer Stimmenzahl
einzuberufen.
3) Reicht die Zahl der
Ersatzmänner nicht aus, so ist eine
Ersatzwahl vorzunehmen."
§ 86.
Nach Beendigung des ganzen Wahlactes
wird das Wahlprotocoll mit allen
Beilagen dem Chef der Regierung
eingesendet, den Gewählten aber zu ihrer
Nachweisung eine Wahlurkunde mit der
Unterschrift sämmtlicher zur Leitung und
Beurkundung der Wahl zugegen gewesenen
Personen ausgefertiget, worüber
dieselben wegen Wahrung der im § 82
bezeichneten Frist einen Empfangschein
abzugeben haben.
Durch Gesetz vom
21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 86
folgender Paragraf gesetzt:
"§ 32. (§
86). 1) Die Fürstliche Regierung legt
alle Wahlakten dem nächsten Landtag zur
Prüfung vor.
2) Wenn bei der Wahl
die vorgeschriebenen Formen nicht
eingehalten wurden, oder gesetzwidrige
Einwirkungen und strafbare Umtriebe
stattgefunden haben, wodurch das
Wahlergebnis wesentlich beeinflusst
wurde, oder wenn die Gewählten die
gesetzlichen Eigenschaften nicht
besitzen, so ist die Wahl ungültig und
nichtig.
3) Haben ein oder mehrere
Nichtbefugte als Mitstimmende an der
Wahl teilgenommen, so bleibt diese Wahl
dennoch gültig, wenn die dadurch
entstehende Differenz in der Stimmenzahl
keinen Einfluss auf die Stimmenmehrheit
für den Gewählten hat. Ist dieses aber
der Fall, dann ist die Wahl nichtig. Der
Landtag, welchem das Erkenntnis über die
Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlen
zukommt, veranlasst nötigenfalls, sofern
gesetzwidrige Einwirkungen stattgefunden
haben, durch die geeigneten Anträge bei
der Fürstlichen Regierung eine
Untersuchung durch die ordentlichen
Gerichte.
4) Die Fürstliche
Regierung hat eine neue Wahl sogleich
anzuordnen, wenn eine Wahlhandlung an
solchen offenbaren Formfehlern leidet,
welche ihre Nichtigkeit unzweifelhaft
machen."
§ 87. Bei der Wahl der
Wahlmänner sollen sich alle Urwähler
betheiligen. Diejenigen, welche ohne
gerechtfertigter Ursache von der
Wahlversammlung wegbleiben, verfallen zu
Gunsten des Landesarmenfondes in eine
Geldstrafe von 1 Gulden. Ueber die
Stichhältigkeit der vorgebrachten
Rechtfertigungsgründe hat die
Wahlkommission zu entscheiden.
Zur Wahl der Landtagsabgeordneten ist
die Stimmgebung von wenigstens zwei
Drittheilen der Wahlberechtigten
erforderlich. Wenn die Wahl aus Abgang
dieser Zahl der Wahlmänner nicht
vorgenommen werden kann, so haben die
nicht erschienenen Wahlberechtigten die
Kosten der eingeleiteten Wahl mit
einander oder unter gegenseitiger
Haftung zu bezahlen. Ausgenommen hievon
sind nur diejenigen, welche durch Gottes
Gewalt abgehalten wurden, bei dem
Wahlacte zu erscheinen, worüber die
Entscheidung der Wahlcommission zusteht.
Durch vom 19. Februar 1878 erhielt
der § 87 folgende Fassung:
"§ 87. Bei
der Wahl der Wahlmänner sollen sich alle
Urwähler beteiligen. Diejenigen, welche
ohne gerechtfertigte Ursache von der
Wahlversammlung wegbleiben, verfallen zu
Gunsten des Landesarmenfonds in eine
Geldstrafe von 1 Gulden. Über die
Stichhaltigkeit der vorgebrachten
Rechtfertigungsgründe hat die
Wahlkommission zu entscheiden. Die
Gültigkeit der Abgeordneten- und
Ersatzmännerwahlen ist nicht von einer
bestimmten Anzahl erschienener
Wahlmänner abhängig."
Durch
Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an
Stelle des § 87 folgender Paragraf
gesetzt:
"§ 33. (§ 87). § 101 hat
künftig zu lauten:
Die Einberufung
geschieht mittels einer
landesfürstlichen Verordnung unter
Bezeichnung des Tages und der Stunde, wo
sich der Landtag zu versammeln hat."
§ 88. Sollten bei der Wahl die
vorgeschriebenen Formen nicht
eingehalten worden sein, den Gewählten
die gesetzlichen Eigenschaften fehlen,
gesetzwidrige Einwirkungen und strafbare
Umtriebe stattgefunden haben, so ist die
Wahl ungiltig und nichtig.
Haben
ein oder mehrere Nichtbefugte als
Mitstimmende an der Wahl Theil genommen,
so bleibt diese Wahl dennoch giltig,
wenn die dadurch entstehende Differenz
in der Stimmenzahl keinen Einfluss auf
die Stimmenmehrheit für den Gewählten
hat. Ist dieses aber der Fall, dann ist
die Wahl nichtig. Der Landtag, welchem
das Erkenntniss über die Giltigkeit oder
Ungiltigkeit der Wahlen zukommt,
veranlasst nöthigenfalls, soferne
gesetzwidrige Einwirkungen Statt
gefunden haben, durch die geeigneten
Anträge bei der Regierung eine
Untersuchung durch die ordentlichen
Gerichte.
Die Regierung hat eine
neue Wahl sogleich anzuordnen, wenn eine
Wahlhandlung an solchen offenbaren
Formfehlern leidet, welche ihre
Nichtigkeit unzweifelhaft machen.
Durch Gesetz vom 21. Januar 1918
wurde an Stelle des § 88 folgender
Paragraf gesetzt:
"§ 34. (§ 88). Mit
dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein
Landesverweser beauftragt."
Siebentes Hauptstück
Von dem Landtage
§ 89. Die Versammlung der
Abgeordneten auf ergangene gesetzmässige
Einberufung bildet das
verfassungsmässige Organ des Landtages.
§ 90. Der Landesfürst allein hat das
Recht, den ordentlichen sowohl als den
ausserordentlichen Landtag zu berufen,
solchen zu schliessen und aus
erheblichen, der Versammlung jedesmal
mitzutheilenden Gründen auf drei Monate
zu vertagen oder aufzulösen.
§
91. Der Landesfürst wird die
Zusammenkunft des Landtages verordnen,
so oft er solches zur Erledigung
wichtiger und dringender
Landesangelegenheiten nöthig erachtet.
§ 92. Ordentlicher Weise sofort
regelmässig hat die Einberufung Einmal
des Jahres und zwar in dem Zeitraume
zwischen 15. und 31. Mai zu erfolgen.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1901
erhielt der § 92 folgende FAssung:
"§
92. Ordentlicher Wiese hat die
Einberufung des Landtages regelmässig
einmal des Jahres und zwar spätestens in
dem Zeitraum zwischen dem 15. und 31.
Oktober zu erfolgen."
§ 93. Nach
erfolgter Auflösung des Landtages muss
binnen vier Monaten eine neue Wahl
angeordnet und die neuerwählten
Landtagsmitglieder wieder einberufen
werden.
Innerhalb derselben Frist
hat auch die Wiedereinberufung des
vertagten Landtages zu geschehen.
§ 94. Ein ausserordentlicher Landtag
ist jedesmal nöthig bei einem
Regierungswechsel, und muss derselbe
innerhalb 30 Tagen nach eingetretener
Regierungsveränderung einberufen werden.
Ist eine Auflösung vorhergegangen, so
sind die Wahlen so zu beschleunigen,
dass die Einberufung längstens auf den
60. Tag nach eingetretener
Regierungsveränderung zu erfolgen hat.
§ 95. Durch einen ausserordentlichen
Landtag kann die regelmässige
Reihenfolge der ordentlichen nicht
unterbrochen werden.
§ 96. Alle
dem Landtage zukommenden Rechte können
nur in der gesetzlich constituirten
Versammlung ausgeübt werden.
§
97. Der Landtag wählt bei seinem
Zusammentritt, unter dem Vorsitze seines
Alterspräsidenten, für die Leitung
seiner Geschäfte einen Vorsitzenden und
einen Stellvertreter. Beide Wahlen
bedingen die nachträgliche Bestätigung
des Landesfürsten.
§ 98. Die
Abgeordneten werden auf die Dauer von
sechs Jahren ernannt und gewählt. Die
Hälfte der Gewählten hat aber jedesmal
nach drei Jahren auszuscheiden und soll
durch neue Wahlen ersetzt werden.
Der Austritt wird das erste Mal
durch das Loos, in der Folge aber durch
die Reihenfolge bestimmt.
Durch
vom 19. Februar 1878 erhielt der § 98
folgende Fassung:
"§ 98. Die
Abgeordneten und Ersatzmänner werden auf
die Dauer von vier Jahren gewählt."
§ 99. Die austretenden
Landtagsmitglieder können, sofern sie
vom Landesfürsten ernannt wurden, wieder
bestätigt, oder soferne sie aus der
freien Wahl hervorgegangen, wieder
gewählt werden.
§ 100. Wenn ein
vom Fürsten ernanntes Mitglied des
Landtages mit Tod abgeht, die
persönliche Fähigkeit verliert oder
dauernd verhindert ist, den Sitzungen
beizuwohnen, so erfolgt durch den
Fürsten die Ernennung eines neuen
Landtagsmitgliedes.
§ 101. Die
Wahl der Abgeordneten soll in der Regel
nicht früher als 6 Wochen vor der
Einberufung der Versammlung geschehen.
Die Einberufung geschieht mittelst einer
landesfürstlichen Verordnung unter
Bezeichnung des Tages und der Stunde, wo
sich der Landtag zu versammeln hat.
Durch Gesetz vom 21. Januar 1918
erhielt der § 101 folgende Fassung:
"§ 101. Die Einberufung geschieht
mittels einer landesfürstlichen
Verordnung unter Bezeichnung des Tages
und der Stunde, wo sich der Landtag zu
versammeln hat."
§ 102. Auf die
ergangene Einberufung haben die
Abgeordneten am Sitze der Regierung, wo
ihre Verhandlung stattfindet, persönlich
zu erscheinen. Eine Übertragung ihrer
Stimme an Andere ist unstatthaft. Im
Falle gesetzlicher Verhinderung hat das
betreffende Mitglied Anzeige an die
Regierung zu erstatten, u. z. wo möglich
noch vor Eröffnung des Landtages. Ist
das Hinderniss bleibend, so muss ein
Stellvertreter einberufen werden.
§ 103. Der Landtag wird von dem
Landesfürsten in eigener Person oder
durch einen Bevollmächtigten mit
angemessener Feierlichkeit eröffnet,
wobei sämmtliche neueingetretene
Mitglieder folgenden Eid schwören:
"Ich gelobe die Staatsverfassung und
die bestehenden Gesetze zu halten, und
in dem Landtage das Wohl des Vaterlandes
ohne Nebenrücksichten nach meiner
eigenen Ueberzeugung zu beobachten. So
wahr mir Gott helfe."
Die erst
nach der Eröffnung eintretenden
Mitglieder werden auf diesen Eid durch
den Landtags Präsidenten verpflichtet.
§ 104. Die Erledigung über die
gefassten Landtagsbeschlüsse ist nach
Thunlichkeit zu fördern und längstens
bis zu der im Monate August
stattfindenden Zusammentretung des
Landtagsausschusses durch die Regierung
zu publiciren. Die Bekanntmachung der
Gesetze wird mit Anführung der
vorausgegangenen Vernehmung der
Regierung und der Zustimmung des
Landtages geschehen.
§ 105. Der
Landtag wird von dem Fürsten in eigener
Person oder durch einen eigenen
landesherrlichen Commissär geschlossen.
§ 106. Bei Auflösung eines jeden
Landtages und bei der Entlassung eines
ordentlichen Landtages muss ein
Ausschuss gewählt werden, wobei dessen
vorigen Mitglieder, soferne sie im
Landtage verbleiben, wieder wählbar
sind. Zu dieser Wahl muss der
Versammlung jedesmal, sofort auch nach
der Auflösung die erforderliche Sitzung
noch gestattet werden. Sollten
ausserordentliche Umstände ihm unmöglich
machen, diese Sitzungen nachzuhalten, so
haben die bisherigen Mitglieder oder
deren Stellvertreter die Geschäfte des
Ausschusses fortzusetzen.
§ 107.
Kein Mitglied des Landtages kann während
der Dauer der Sitzung ohne Einwilligung
des Landtages verhaftet werden, der Fall
der Ergreifung auf frischer That
ausgenommen.
Im letzteren Falle
ist der Landtag mit Angabe des Grundes
von der geschehenen Verhaftung
unverzüglich in Kenntniss zu setzen.
§ 108. Wird ein Landtagsmitglied die
letzten 6 Wochen vor Eröffnung des
Landtages in Verhaft genommen, so ist
dem Ausschusse mit Angabe des Grundes
ungesäumt hievon Kenntniss zu geben.
§ 109. Die Abgeordneten erhalten aus
der Landeskassa während der Dauer des
Landtages angemessene Diäten.
Achtes Hauptstück
Von dem
Landesausschusse
§ 110. So lange
der Landtag nicht versammelt ist,
besteht als Stellvertreter desselben ein
Ausschuss für diejenigen Geschäfte,
welche der Mitwirkung der
Landesvertretung bedürfen.
§ 111.
Der Ausschuss besteht aus dem
Präsidenten und aus zwei anderen
Mitgliedern des Landtages. In
Verhinderung des Präsidenten tritt der
Vicepräsident in dessen Verrichtungen
für die Dauer der Verhinderung des
ersteren, und die beiden
Ausschussmitglieder werden in einem
solchen Falle ebenfalls durch
Stellvertreter ersetzt.
Durch vom
19. Februar 1878 erhielt der § 111
folgende Fassung:
"§ 111. Der
Landesausschuss besteht aus dem
Präsidenten und zwei anderen Mitgliedern
des Landtages, von denen das eine der
obern Landschaft und das andere dem
Unterland anzugehören hat. In
Verhinderung des Präsidenten tritt der
Vicepräsident in dessen Verrichtungen
und die beiden Ausschussmitglieder
werden in einem solchen Falle ebenfalls
durch Stellvertreter ersetzt."
§
112. Die Ausschussmitglieder und deren
Stellvertreter werden von den
Abgeordneten aus ihrer Mitte gewählt.
Durch vom 19. Februar 1878 erhielt
der § 112 folgende Fassung:
"§ 112.
Die Ausschussmitglieder und deren
Stellvertreter werden von sämtlichen
Abgeordneten aus ihrer Mitte gewählt."
§ 113. Der Ausschuss ist berechtigt
und verpflichtet:
a) Darauf zu sehen,
dass die Verfassung aufrecht erhalten,
die Landtagserledigungen vollzogen und
der Landtag bei vorausgegangener
Auflösung oder Vertagung rechtzeitig
wieder einberufen werde;
b) die
Landes-Kassenrechnung zu prüfen und den
Rechnungsbescheid zur Vorlage an, und
zur Beschlussfassung durch den Landtag
zu entwerfen;
c) die auf die
Landeskassa mit Beziehung auf einen
vorausgegangenen Landtagsbeschluss
auszustellenden Schuld- und
Hypothekenverschreibungen mit zu
unterzeichnen;
d) die von dem
Landtage erhaltenen speziellen Aufträge
zur Vorbereitung künftiger
Landtagsverhandlungen in Händen zu
nehmen;
e) in dringenden Fällen
Anzeige an den Landesfürsten zu
erstatten und bei Bedrohung und
Verletzung verfassungsmässiger Rechte,
Vorstellungen, Verwahrungen und
Beschwerden zu erheben, und
f) nach
Erforderniss der Umstände die
Einberufung eines ausserordentlichen
Landtages zu beantragen, welcher nicht
verweigert werden wird, wenn der
Dringlichkeitsgrund nachgewiesen ist.
Durch Gesetz vom 29. Dezember 1895
wurde der § 113 wie folgt ergänzt:
"Insolange
der Landtag nicht versammelt ist, können
in dringenden und wichtigen Fällen und
unter der Voraussetzung, dass der
gesetzliche Wirkungskreis der
Fürstlichen Behörden nicht umgangen
wird, auch an den Landesausschuss
Petitionen gerichtet werden.
Das dem
Landesausschuss zustehende Recht der
Initiative wird durch vorstehende
Bestimmungen nicht berührt."
§
114. Der Ausschuss kann keiner
bleibenden Verbindlichkeit für das Land
eingehen, und ist dem Landtage für seine
Geschäftsführung verantwortlich.
§ 115. Der Ausschuss hat sich zur
Besorgung der ihm obliegenden Geschäfte
alljährlich im Monate August am Sitze
der Regierung zu versammeln.
§
116. Zur Giltigkeit der Beschlüsse des
Ausschusses ist dessen Vollzähligkeit
erforderlich.
§ 117. Die
Verrichtungen des Ausschusses hören mit
der Eröffnung des nächsten Landtages auf
und werden nach einer blossen Vertagung
desselben, oder nach Beendigung eines
ausserordentlichen Landtages wieder
fortgesetzt
§ 118. Die Mitglieder
des Ausschusses beziehen während ihrer
Sitzung ohne Unterschied die nämlichen
Diäten, welche für die
Landtags-Abgeordneten festgesetzt sind.
Neuntes Hauptstück
Von der Gewähr
der Verfassung
§ 119. Die
gegenwärtige Verfassungsurkunde ist nach
ihrer Verkündigung als Landesgrundgesetz
für alle Landesangehörigen verbindlich.
§ 120. Alle Gesetze, Verordnungen
und Observanzen, welche mit dem Inhalte
dieser Verfassungsurkunde im
Widerspruche stehen, sind hiedurch
aufgehoben.
§ 121. An diesem
Landesgrundgesetze darf ohne
Uebereinstimmung der Regierung und des
Landtages nichts geändert werden.
Anträge auf Abänderungen oder
Erläuterungen dieses Grundgesetzes,
welche sowohl von der Regierung als auch
von dem Landtage gestellt werden können,
erfordern auf Seite des letzteren
Stimmeneinhelligkeit der auf dem
Landtage anwesenden Mitglieder, oder
eine auf zwei nacheinander folgenden
ordentlichen Landtagssitzungen sich
aussprechende Stimmenmehrheit von drei
Viertheilen derselben. In gleicher Weise
sind auch entsprechende Anträge von
Seite der Regierung zu behandeln.
§ 122. Wenn über die Auslegung
einzelner Bestimmungen der
Verfassungsurkunde Zweifel entsteht, und
derselbe nicht durch Uebereinkunft
zwischen der Regierung und dem Landtage
beseitiget werden kann, so soll die
Entscheidung beim Bundesschiedsgerichte
eingeholt werden.
§ 123. Jeder
Regierungsnachfolger wird noch vor
Empfangnahme der Erbhuldigung unter
Bezug auf fürstliche Ehren und Würden in
einer schriftlichen Urkunde aussprechen,
dass er das Fürstenthum Liechtenstein in
Gemässheit der Verfassung und der
Gesetze regieren, die Integrität
desselben erhalten und die
landesfürstlichen Rechte unzertrennlich
und in gleicher Weise beobachten werde.
§ 124. Alle Staatsdiener und
angestellten Beamten, sowie alle
Ortsvorstände schwören dermal und
künftig beim Dienstantritte folgenden
Eid:
"Ich schwöre Treue dem
Landesfürsten, Gehorsam den Gesetzen und
Beobachtung der Landesverfassung."
Sie sind alle ohne Ausnahme für die
genaue Beobachtung der Verfassung in
ihrem Wirkungskreise verantwortlich.
Indem Wir nun diese Bestimmungen
als das Landesgrundgesetz Unseres
Fürstenthumes erklären und die
landesfürstliche Versicherung geben,
dass Wir dieselbe nicht nur genau
erfüllen, sondern auch gegen alle
Eingriffe und Verletzungen kräftigst
schützen wollen, haben Wir gegenwärtige
Verfassungsurkunde eigenhändig gefertigt
und Unser fürstliches Siegel beidrücken
lassen.
Schloss Eisgrub, am 26.
September 1862
L. S.
Carl Haus von Hausen m/p.
Landesverweser.
geändert durch
Gesetz vom 19. Februar 1878 über
Abänderung des Landtags-Wahlmodus (LGBl.
Nr. 2)
Gesetz vom 29. Dezember 1895
betreffend ergänzende Bestimmungen über
den Wirkungskreis des Landesausschusses
(LGBl. 1896 Nr. 1)
Gesetz vom 11.
Oktober 1901 betreffend die Abänderung
des § 92 der Verfassung (LGBl. Nr. 5)
Gesetz vom 21. Januar 1918 betreffend
die Abänderung der Landtagswahlordnung (LGBl.
Nr. 4)
aufgehoben und ersetzt
durch Verfassung vom 5. Oktober 1921 (LGBl.
Nr. 15)
Wappen
(Darstellung des großen Staatswappens auf dieser Seite mit freundlicher Genehmigung der Regierungskanzlei der Liechtensteinischen Landesverwaltung.)

![]()
Diese Seite ist Teil der Internetprojekte:
-[ Deutsches Kaiserreich ]- -[ Deutsche Kolonien ]- -[ Kaiserliche Marine ]-
-[ Donaumonarchie Österreich-Ungarn ]- -[ Liechtenstein ]- -[ Schweizer Eidgenossenschaft ]-
-[ Deutsch-Dänischer Krieg ]- -[ Deutscher Krieg ]- -[ Deutsch-Französischer Krieg ]-
-[ Briefmarken 1871-1918 ]- -[ Boxeraufstand 1900/01 ]- -[ Marokkokrise 1905/11 ]-
Copyright © 2000 www.deutsche-schutzgebiete.de
Besucher