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vom 9. Februar 1909
Marokkokrise
1. Marokkokrise
2. Marokkokrise
Der Panthersprung nach Agadir
GB/F Vertrag 1904
GB/F Geheimabkommen
1904
D/F Marokkoabkommen 1909
Artikel des Versailler
Vertrages betreffs Marokko, 1919
Die Kaiserlich deutsche Regierung und die Regierung der französischen Republik, beseelt von dem gleichen Wunsche, die Ausführung der Algecirasakte zu erleichtern, haben vereinbart, um in Zukunft jeden Grund zu Missverständnissen untereinander zu vermeiden, die Haltung, die sie den Bestimmungen dieser Akte gegenüber einnehmen, genau festzulegen.
Demgemäß erklären
die Regierung der französischen Republik, ganz auf die
Erhaltung der Unverletzlichkeit und Unabhängigkeit des Scherifenreiches bedacht,
entschlossen, dort die wirtschaftliche Gleichberechtigung zu bewahren und infolgedessen
die deutschen kommerziellen und industriellen Interessen nicht zu hindern,
und die Kaiserlich deutsche Regierung, keine anderen als
wirtschaftliche Interessen in Marokko verfolgend, und andererseits anerkennend,
daß die besonderen politischen Interessen Frankreichs dortselbst, eng mit der
Sicherstellung der Ordnung und des inneren Friedens verbunden sind, und entschlossen,
diese Interessen nicht zu hindern,
daß sie keine Maßnahme verfolgen und unterstützen werden,
die geeignet ist, zu ihren Gunsten oder zugunsten irgendeiner anderen Macht
ein wirtschaftliches Privilegium zu schaffen, und daß sie versuchen werden,
ihre Staatsangehörigen in denjenigen Geschäften zu vereinigen, die diese unternehmen
könnten.
Geschehen zu Berlin, am 9. Februar 1909.
(gez.) v. Schöen. (gez.) Jules Cambon.
GB/F Geheimabkommen
1904
D/F Marokkoabkommen 1909
Artikel des Versailler
Vertrages betreffs Marokko, 1919

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