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Ostafrika - deutsche Kolonie von 1885 bis 1919
Deutsch-Ostafrika 1885-1914 - Deutsch-Ostafrika 1914-1918 - Ansichtskarten - Briefmarken - Farbfotos - Geldscheine - Münzen - Schutzvertrag
Muinin Sagara, den 4. Dezember 1884.
Muinin Sagara, Herr von Muinin Sagara usw., alleiniger und absoluter Herr von ganz
Usagara, und Dr. Carl Peters, als Vertreter der Gesellschaft für deutsche Kolonisation,
schließen hierdurch einen ewigen Freundschaftsvertrag ab.
Sultan Muinin Sagara erhält eine Reihe von Geschenken, weitere Geschenke für die
Zukunft werden ihm versprochen, und er tritt hierdurch unter den Schutz der
Gesellschaft für deutsche Kolonisation resp. deren Vertreter.
Dafür tritt der Sultan Muinin Sagara an Herrn Dr. Carl Peters, als den Vertreter der
Gesellschaft für deutsche Kolonisation, kraft seiner absoluten und unumschränkten
Machtvollkommenheit das alleinige und ausschließliche Recht, Kolonisten nach ganz
Usagara zu bringen, ab.
Dr. Carl Peters, als Vertreter der Gesellschaft für deutsche Kolonisation, verspricht,
von diesem Recht Gebrauch zu machen.
Zu diesem Behufe tritt Sultan Muinin Sagara das alleinige und ausschließliche Recht
völliger und uneingeschränkter privatrechtlicher Ausnutzung von ganz Usagara an
Herrn Dr. Carl Peters, als den Vertreter der Gesellschaft für deutsche Kolonisation,
hierdurch ab.
Ferner tritt der Sultan Muinin Sagara an Herrn Dr. Carl Peters, als den Vertreter der
Gesellschaft für deutsche Kolonisation, alle diejenigen Rechte ab, welche nach dem
Begriff des deutschen Staatsrechts den Inbegriff staatlicher Oberhoheit ausmachen;
unter anderem: das alleinige und uneingeschränkte Recht der Ausbeutung von
Bergwerken, Flüssen, Forsten; das Recht, Zölle aufzulegen, Steuern zu erheben,
eigene Justiz und Verwaltung einzurichten, und das Recht, eine bewaffnete Macht zu
schaffen.
Dafür bleibt der Titel Muinin Sagara erblich in der Familie des Sultans Muinin Sagara.
Der privatrechtliche Besitzstand des Sultans wird von Herrn Dr. Carl Peters, als
Vertreter der Gesellschaft für deutsche Kolonisation anerkannt und garantiert, und die
Vertreter der Gesellschaft für deutsche Kolonisation werden angewiesen werden,
diesen Besitzstand mit allen Kräften mehren zu helfen.
Die Gesellschaft für deutsche Kolonisation wird mit allen Kräften dahin wirken, daß
Sklaven aus dem Gebiet des Sultans Muinin Sagara nicht mehr fortgeschleppt werden
dürfen.
Dieser Vertrag ist heute, am 4. Dezember 1884, vor versammeltem Volk von Usagara
unter Zuziehung einer Reihe rechtsgültiger Zeugen von Muinin Sagara, alleinigem und
uneingeschränktem Oberherrn von ganz Usagara, und Herrn Dr. Carl Peters, als dem
Vertreter der Gesellschaft für deutsche Kolonisation, durch Namensunterschrift und
Namenszeichnung von beiden Seiten in durchaus rechtsverbindlicher Form vollzogen
worden.
(Handzeichen des Sultans Muinin Sagara)
(Handzeichen von Kibuana, Sohn des Sultans Muinin Sagara)
Dr. Carl Peters.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen tun kund und
fügen hiermit zu wissen:
Nachdem die derzeitigen Vorsitzenden der »Gesellschaft für deutsche Kolonisation«
Dr. Carl Peters und Unser Kammerherr, Felix Graf Behr-Bandelin, Unseren Schutz für
die Gebietserwerbungen der Gesellschaft in Ostafrika, westlich von dem Reiche des
Sultans von Sansibar, außerhalb der Oberhoheit anderer Mächte, nachgesucht und
Uns die von besagtem Dr. Carl Peters zunächst mit den Herrschern von
Usagara;Nguru, Useguha und Ukami im November und Dezember v. J.
abgeschlossenen Verträge, durch welche ihm diese Gebiete für die deutsche
Kolonisationsgesellschaft mit den Rechten der Landeshoheit abgetreten worden sind,
mit dem Ansuchen vorgelegt haben, diese Gebiete unter Unsere Oberhoheit zu stellen,
so bestätigen Wir hiermit, daß Wir diese Oberhoheit angenommen und die
betreffenden Gebiete, vorbehaltlich Unserer Entschließungen auf Grund weiterer Uns
nachzuweisender vertragsmäßiger Erwerbungen der Gesellschaft oder ihrer
Rechtsnachfolger in jener Gegend, unter Unseren Kaiserlichen Schutz gestellt haben.
Wir verleihen der besagten Gesellschaft unter der Bedingung, daß sie eine deutsche
Gesellschaft bleibt und daß die Mitglieder des Direktoriums oder die sonst mit der
Leitung betrauten Personen Angehörige des deutschen Reiches sind, sowie den
Rechtsnachfolgern dieser Gesellschaft unter der gleichen Voraussetzung, die
Befugniszar Ausübung aller aus den Uns vorgelegten Verträgen fließenden Rechte,
einschließlich der Gerichtsbarkeit gegenüber den Eingeborenen und den in diesen
Gebieten sich niederlassenden oder zu Handels- und anderen Zwecken sich
aufhaltenden Angehörigen des Reiches und anderer Nationen, unter der Aufsicht
Unserer Regierung und vorbehaltlich weiterer von Uns zu erlassender Anordnungen
und Ergänzungen dieses Unseres Schutzbriefes.
Zu Urkund dessen haben Wir diesen Schutzbrief Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Kaiserlichen Insiegelversehenlassen.
Gegeben Berlin, den 27.Februar1885.
(gez.) Wilhelm
(ggez.) von Bismarck,

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