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Verfassung Deutsches Reich - Verfassung Österreich-Ungarn - Verfassung Schweizer Eidgenossenschaft - Verfassung Liechtenstein
Die Grundlage der deutschen Reichsverfassung bilden die Verträge, welche der Norddeutsche Bund am 15. November 1870 mit dem Großherzogtum Baden und dem Großherzogtum Hessen, am 23. November 1870 mit dem Königreich Bayern und am 25. November 1870 mit dem Königreich Württemberg abgeschlossen hat.
Reichsverfassung vom 16. April 1871
Seine Majestät
der König von Preußen im Namen des
Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der
König von Bayern, Seine Majestät der König
von Württemberg; Seine Königliche
Hoheit der Großherzog von Baden und Seine
Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom
Main gelegenen Teile des Großherzogtums
Hessen schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des
innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen
Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich
führen und wird nachstehende Verfassung haben.
I
Bundesgebiet
Artikel 1
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg,
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar,
Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen,
Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck,
Bremen und Hamburg.
II
Reichsgesetzgebung
Artikel
2
Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung
nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die
Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche
Kraft durch ihre Verkündigung von Reichs wegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes
geschieht. Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin
seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten
Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des
Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.
Artikel
3
Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung,
daß der Angehörige (Untertan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem
anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz,
zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken,
zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen
Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch
in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln
ist.
Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit
seiner Heimat oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt
werden.
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme
in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz
ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.
Ebenso bleiben bis auf weiteres
die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung
auf die Übernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung
verstorbener Staatsangehöriger bestehen.
Hinsichtlich der Erfüllung der
Militärpflicht im Verhältnis zu dem Heimatslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung
das Nötige geordnet werden.
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen
gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.
Artikel
4
Der Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen
die nachstehenden Angelegenheiten:
1. die Bestimmungen über Freizügigkeit,
Heimats- und Niederlassungsverhältnisse, Staatsbürgerrechte, Paßwesen und Fremdenpolizei
und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit
diese Gegenstände nicht schon durch Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind,
in Bayern jedoch mit Anschluß der Heimats- und Niederlassungsverhältnisse, desgleichen
über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;
2.
die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden
Steuern;
3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung
der Grundsätze über die Emission von fundiertem und unfundiertem Papiergelde;
4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
5. die Erfindungspatente;
6. der Schutz des geistigen Eigentums;
7. Organisation eines gemeinsamen
Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der deutschen Schiffahrt und ihrer
Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom
Reiche ausgestattet wird;
8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich
der Bestimmung in Artikel 46, und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen
im Interesse der Landesverteidigung und des allgemeinen Verkehrs;
9. der
Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen
und der Zustand der letzteren sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle;
10. Das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur unter
Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52;
11. Bestimmungen über die wechselseitige
Vollstreckung von Erkenntnissen in Zivilsachen und Erledigung von Requisitionen
überhaupt;
12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
13. die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationsrecht, Strafrecht, Handels-
und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren;
14. das Militärwesen des
Reichs und die Kriegsmarine;
15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinärpolizei;
16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.
Artikel 5
Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und
den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen
ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend. Bei Gesetzesvorschlägen
über das Militärwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben
gibt, wenn im Bundesrate eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme
des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden
Einrichtungen ausspricht.
III
Bundesrat
Artikel 6
Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes,
unter welchen die Stimmführung sich in der Weise verteilt, daß Preußen mit den
ehemaligen Stimmen von
Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und
Frankfurt 17 Stimmen führt,
Bayern 6 Stimmen
Sachsen 4 Stimmen
Württemberg
4 Stimmen
Baden 3 Stimmen
Hessen 3 Stimmen
Mecklenburg-Schwerin
2 Stimmen
Sachsen-Weimar 1 Stimme
Mecklenburg-Strelitz 1 Stimme
Oldenburg 1 Stimme
Braunschweig 2 Stimmen
Sachsen-Meiningen 1 Stimme
Sachsen-Altenburg 1 Stimme
Sachsen-Coburg-Gotha 1 Stimme
Anhalt
1 Stimme
Schwarzburg-Rudolstadt 1 Stimme
Schwarzburg-Sondershausen 1
Stimme
Waldeck 1 Stimme
Reuß älterer Linie 1 Stimme
Reuß jüngerer
Linie 1 Stimme
Schaumburg-Lippe 1 Stimme
Lippe 1 Stimme
Lübeck 1
Stimme
Bremen 1 Stimme
Hamburg 1 Stimme
zusammen 51 Stimmen
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrate
ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesamtheit der zuständigen Stimmen
nur einheitlich abgegeben werden.
Artikel 7
Der Bundesrat
beschließt:
1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die
von demselben gefaßten Beschlüsse;
2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern
nicht durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist;
3. über Mängel welche
bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften
oder Einrichtungen hervortreten.
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge
zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben
der Beratung zu übergeben.
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich
der Bestimmungen in den Artikel 5, 37 und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht
vertretene oder nicht instruierte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit
gibt die Präsidialstimme den Ausschlag.
Bei der Beschlußfassung über
eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem
ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur diejenigen Bundesstaaten
gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
Artikel 8
Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1. für das Landheer und die Festungen;
2. für das Seewesen;
3. für
Zoll- und Steuerwesen;
4. für Handel und Verkehr;
5. für Eisenbahnen,
Post und Telegraphen;
6. für Justizwesen;
7. für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Bundesstaaten
vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur eine Stimme. In
dem Ausschuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz,
die übrigen Mitglieder desselben sowie die Mitglieder des Ausschusses für das
Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden
von dem Bundesrate gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede
Session des Bundesrates resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden
Mitglieder wieder wählbar sind.
Außerdem wird vom Bundesrate aus den
Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei vom
Bundesrate alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein
Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den
Vorsitz führt.
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nötigen Beamten
zur Verfügung gestellt.
Artikel 9
Jedes Mitglied des
Bundesrates hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf
Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten,
auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrates nicht adoptiert
worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrates und des Reichstages
sein.
Artikel 10
Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern
des Bundesrates den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.
IV
Präsidium
Artikel 11
Das Präsidium des Bundes
steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der
Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg
zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden
Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Zur Erklärung
des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesrats erforderlich,
es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen,
welche nach Artikel 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu
ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung
des Reichstages erforderlich.
Artikel 12
Dem Kaiser steht
es zu, den Bundesrat und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen
und zu schließen.
Artikel 13
Die Berufung des Bundesrates
und des Reichstages findet alljährlich statt, und der Bundesrat kann zur Vorbereitung
der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrat berufen
werden.
Artikel 14
Die Berufung des Bundesrates muß erfolgen,
sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.
Artikel 15
Der Vorsitz im Bundesrate und die Leitung der Geschäfte stehen
dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.
Der Reichskanzler
kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrates vermöge schriftlicher
Substitution vertreten lassen.
Artikel 16
Die erforderlichen
Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrates im Namen des Kaisers
an den Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrates oder durch
besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.
Artikel 17
Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung
der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen
und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die
Verantwortlichkeit übernimmt.
Artikel 18
Der Kaiser ernennt
die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen
Falles deren Entlassung.
Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines
Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im
Wege der Reichsgesetzgebung etwas anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber
diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimatslande aus ihrer dienstlichen
Stellung zugestanden hatten.
Artikel 19
Wenn Bundesglieder
ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege
der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrate zu beschließen
und vom Kaiser zu vollstrecken.
V
Reichstag
Artikel 20
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer
Abstimmung hervor.
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im § 5 des
Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 (Bundesgesetzblatt 1869 S.145) vorbehalten ist,
werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Mains
6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesamtzahl der Abgeordneten 382.
Artikel 21
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt
in den Reichstag.
Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichsamt
oder in einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Reichs- oder
Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres
Gehalt verbunden ist so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann
seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.
Artikel 22
Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen
des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Artikel 23
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs
Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrate resp.
Reichskanzler zu überweisen.
Artikel 24
Die Legislaturperiode
des Reichstages dauert drei Jahre. Zur Auflösung des Reichstags während derselben
ist ein Beschluß des Bundesrates unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.
Artikel 25
Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen
innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb
eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.
Artikel 26
Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung
desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session
nicht wiederholt werden.
Artikel 27
Der Reichstag prüft
die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen
Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt seinen
Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.
Artikel
28
Der Reichstag beschließt mit absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit
der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl
der Mitglieder erforderlich.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit,
welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich
ist, werden die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten
gewählt sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
Artikel 29
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten
Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
Artikel 30
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgendeiner Zeit wegen
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes getanen Äußerungen
gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung
zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 31
Ohne Genehmigung
des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen
einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet
werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden
Tages ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen
Schulden erforderlich.
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren
gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- und Zivilhaft für die Dauer
der Sitzungsperiode aufgehoben.
Artikel 32
Die Mitglieder
des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen.
VI
Zoll- und Handelswesen
Artikel 33
Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher
Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in
die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietsteile.
Alle Gegenstände,
welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden
anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Absage nur insoweit
unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer
inneren Steuer unterliegen.
Artikel 34
Die Hansestädte
Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des
umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen
Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.
Artikel 35
Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesamte
Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiet gewonnenen Salzes und Tabaks,
bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen
dargestellten Zuckers und Sirups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen
Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über
die Maßregeln, welche in den Zollausschüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze
erforderlich sind.
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung
des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Übereinstimmung
der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.
Artikel 36
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und
Verbrauchssteuern (Artikel 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie
bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.
Der Kaiser
überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte, welche
er den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten,
nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrates für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet.
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen
Gesetzgebung (Artikel 35) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrate zur Beschlußnahme
vorgelegt.
Artikel 37
Bei der Beschlußnahme über die
zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 35) dienenden Verwaltungsvorschriften
und Einrichtungen gibt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn
sie sich für Aufrechterhaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.
Artikel 38
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel
35 bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen,
fließt in die Reichskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesamten von
den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:
1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden
Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2. der Rückerstattungen für unrichtige
Erhebungen,
3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei
den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und
in dem Grenzbezirk für den Schutz und die Erhebungen der Zölle erforderlich
sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung
und Kontrollierung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet
werden,
c) bei der Rübenzucker- und Tabaksteuer der Vergütung, welche nach
den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrates den einzelnen Bundesregierungen für
die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen
Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesamteinnahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen
Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung
eines Aversums bei.
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die
Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem
diesem Ertrage entsprechenden Teile des vorstehend erwähnten Aversums keinen
Teil.
Artikel 39
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten
nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Extrakte und die
nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die
im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig
gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38 zur Reichskasse fließenden
Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener
Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchem jede Abgabe gesondert
nachzuweisen ist, und es werden diese Übersichten an den Ausschluß des Bundesrates
für das Rechnungswesen eingesandt.
Der letztere stellt auf Grund dieser
Übersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der
Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung
den Bundesrat und die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich die schließliche
Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrate vor. Der Bundesrat
beschließt über diese Feststellung.
Artikel 40
Die Bestimmungen
in dem Zollvereinigungsvertrage vom, 8. Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie
nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und solange sie
nicht auf dem im Artikel 7 beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.
VII
Eisenbahnwesen
Artikel 41
Eisenbahnen,
welche im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen
Verkehrs für notwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch
gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet für Eisenbahnen durchschneiden,
unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an
Privatunternehmer zur Ausführung konzessioniert und mit dem Expropriationsrechte
ausgestattet werden.
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet,
sich den Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen
zu lassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-
Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen
einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich
hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig
zu erteilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.
Artikel 42
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen
im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und
zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen
anlegen und ausrüsten zu lassen.
Artikel 43
Es sollen
demgemäß in tunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrichtungen
getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Das
Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit
in einem die nötige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben
mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt.
Artikel 44
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet,
die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender
Fahrpläne nötigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen
die zur Bewältigung des Güterverkehrs nötigen Güterzüge einzuführen, auch direkte
Expeditionen im Personen- und Güterverkehr, unter Gestattung des Übergangs der
Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.
Artikel 45
Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen
zu. Dasselbe wird namentlich dahin wirken:
1. daß baldigst auf allen
Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebsreglements eingeführt werden;
2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere,
daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koks, Holz, Erzen,
Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem
Bedürfnis der Landwirtschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif,
und zwar zunächst tunlichst der Einpfennig-Tarif, eingeführt werde.
Artikel 46
Bei eintretenden Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher
Teuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für
den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln,
zeitweise einen dem Bedürfnis entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des
betreffenden Bundesrats-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif
einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden
Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.
Die vorstehenden
sowie die in den Artikel 42 bis 45 getroffenen Bestimmungen sind auf Bayern
nicht anwendbar.
Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht
zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung
der für die Landesverteidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.
Artikel 47
Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff
der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Verteidigung Deutschlands haben
sämtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere
ist das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.
VIII
Post- und Telegraphenwesen
Artikel
48
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesamte Gebiet des
Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrsanstalten eingerichtet und verwaltet.
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post- und Telegraphenangelegenheiten
erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in
der Norddeutschen Post- und Telegraphenverwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen
der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen
ist.
Artikel 49
Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens
sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen
Einnahmen bestritten. Die Überschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt
XII).
Artikel 50
Dem Kaiser gehört die obere Leitung
der Post- und Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben
die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation
der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes sowie in der Qualifikation der Beamten
hergestellt und erhalten wird.
Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen
Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen sowie die ausschließliche
Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu.
Sämtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet,
den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den
Diensteid aufzunehmen.
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden
der Post- und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen
Beamten (z. B. der Direktoren, Räte, Oberinspektoren), ferner die Anstellung
der zur Wahrnehmung des Aufsichts- usw. Dienstes in den einzelnen Bezirken als
Organe der erwähnten Behörden fungierenden Post- und Telegraphenbeamten (z.
B. Inspektoren, Kontrolleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs
vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen
wird von den in Rede stehenden Ernennungen, sowie dieselben ihre Gebiete betreffen,
behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung
gemacht werden.
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und
Telegraphie erforderlichen Beamten sowie alle für den lokalen und technischen
Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungierenden
Beamten usw. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.
Wo eine selbständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht,
entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.
Artikel
51
Bei Überweisung des Überschusses der Postverwaltung für allgemeine Reichszwecke
(Artikel 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-
Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer
entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Übergangszeit folgendes
Verfahren beobachtet werden.
Aus den Postüberschüssen, welche in den
einzelnen Postbezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind,
wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Anteil, welchen
jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesamte Gebiet des Reichs sich danach
herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den
einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichspostverwaltung
folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden Postüberschüssen
ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zugute gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die
Postüberschüsse in ungeteilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 enthaltenen
Grundsatz der Reichskasse zu.
Von der während der vorgedachten acht Jahre
für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich
vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus
zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten
zu bestreiten.
Artikel 52
Die Bestimmungen in den vorstehenden
Artikel 48 bis 51 finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer
Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen.
Dem Reiche
ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie,
über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten
und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarifbestimmungen
für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie,
unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische
Korrespondenz zu.
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post- und
Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren
Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden
Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des
Postvertrages vom 23. November 1867 bewendet.
An den zur Reichskasse
fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg
keinen Teil.
IX
Marine und Schiffahrt
Artikel 53
Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl
des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser
ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben
nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.
Der Kieler
Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.
Der zur Gründung und
Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche
Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.
Die gesamte seemännische
Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker,
ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen
Marine verpflichtet.
Die Verteilung des Ersatzbedarfs findet nach Maßgabe
der vorhandenen seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem
Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum Landheer in Abrechnung.
Artikel 54
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten
bilden eine einheitliche Handelsmarine.
Das Reich hat das Verfahren zur
Ermittlung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung
der Meßbriefe sowie der Schiffszertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen,
von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen
der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämtlicher Bundesstaaten
gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von
den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten
erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser
Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.
Auf allen natürlichen
Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung besonderer Anstalten, die
zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben
sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, welche
Staatseigentum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung
der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößerei
finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen
betrieben wird.
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere
Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen
zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.
Artikel 55
Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist
schwarz-weiß-rot.
X
Konsulatwesen
Artikel
56
Das gesamte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter Aufsicht des
Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrates
für Handel und Verkehr, anstellt.
In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln
des Deutschen Reichs dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die
Deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten
die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämtlichen bestehenden Landeskonsulate
werden aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt
vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als
durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrate anerkannt wird.
XI
Reichskriegswesen
Artikel 57
Jeder
Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten
lassen.
Artikel 58
Die Kosten und Lasten des gesamten
Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig
zu tragen, so daß weder Bevorzugungen noch Prägravationen einzelner Staaten
oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Verteilung der Lasten
sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen,
ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung
festzustellen.
Artikel 59
Jeder wehrfähige Deutsche gehört
sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28.
Lebensjahre, dem stehenden Heere - und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen,
die letzten vier Jahre in der Reserve - und die folgenden fünf Lebensjahre der
Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige
Gesamtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmähliche Herabsetzung der Verpflichtung
nur in dem Maße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des
Reichsheeres zuläßt.
In bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen
lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung
der Landwehrmänner gelten.
Artikel 60
Die Friedens-Präsenzstärke
des deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf ein Prozent der Bevölkerung
von 1867 normiert, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten
gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens- Präsenzstärke des Heeres im
Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt.
Artikel 61
Nach Publikation der Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesamte Preußische
Militärgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst als die
zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen
und Reskripte, namentlich als das Militär-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845,
die Militär-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die
Ehrengerichte vom 20.Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit,
Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen,
Mobilmachung usw. für Krieg und Frieden. Die Militär-Kirchenordnung ist jedoch
ausgeschlossen.
Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation
des deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militärgesetz dem Reichstage
und dem Bundesrate zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.
Artikel 62
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesamte
deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31Dezember
1871 dem Kalser jährlich sovielmal 225 Taler, in Worten zweihundertfünfundzwanzig
Taler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt,
zur Verfügung zu stellen. Vgl. Abschnitt XII.
Nach dem 31. Dezember 1871
müssen diese Beträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt
werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte
Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz
abgeändert ist.
Die Verausgabung dieser Summe für das gesamte Reichsheer
und dessen Einrichtungen wird durch das Etatgesetz festgestellt.
Bei
der Feststellung des Militär-Ausgabeetats wird die auf Grundlage dieser Verfassung
gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zugrunde gelegt.
Artikel 63
Die gesamte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches
Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.
Die Regimenter usw. führen fortlaufende Nummern durch das ganze deutsche
Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich
Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen,
die äußeren Abzeichen (Kokarden usw.) zu bestimmen.
Der Kaiser hat die
Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des deutschen Heeres
alle Truppenteile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit
in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung
der Mannschaften sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten
wird. Zu diesem Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen
von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung
der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand,
die Gliederung und Einteilung der Kontingente des Reichsheeres sowie die Organisation
der Landwehr und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen
zu bestimmen sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Teiles des Reichsheeres
anzuordnen.
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration,
Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppenteile des deutschen Heeres
sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee
den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8 Nr.1 bezeichneten
Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise
mitzuteilen.
Artikel 64
Alle deutschen Truppen sind verpflichtet,
den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist
in den Fahneneid aufzunehmen.
Der Höchstkommandierende eines Kontingents
sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen,
und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser ernannt. Die von denselben
ernannten Offiziere leisten ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen
versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen
Zustimmung des Kaisers abhängig zu machen.
Der Kaiser ist berechtigt,
behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die von ihm im Reichsdienste,
sei es im preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen
aus den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.
Artikel 65
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes
anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen
Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt.
Artikel 66
Wo nicht besondere Konventionen ein anderes
bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere
ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikel 64. Sie sind Chefs aller
ihren Gebieten angehörenden Truppenteile und genießen die damit verbundenen
Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizierung zu jeder Zeit und erhalten,
außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen,
behufs der nötigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mitteilung von
den sie betreffenden Truppenteile berührenden Avancements und Ernennungen.
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht bloß ihre
eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppenteile des Reichsheeres,
welche in ihren Ländergebieten disloziert sind, zu requirieren.
Artikel 67
Ersparnisse an dem Militäretat fallen unter keinen Umständen
einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.
Artikel 68
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in
dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären.
Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen
einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften
des Preußischen Gesetzes vom 4.Juni 1851 (Gesetz-Samml. für 1851 S.451 ff.).
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt
Die in
diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer Bestimmung
des Bündnisvertrages vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. 1871 S.9) unter
III § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25.
November 1870 (Bundesgesetzbl. 1870 S.658) zur Anwendung.
XII
Reichsfinanzen
Artikel 69
Alle Einnahmen und Ausgaben
des Reichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushaltsetat
gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatjahres nach folgenden Grundsätzen
durch ein Gesetz festgestellt.
Artikel 70
Zur Bestreitung
aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Überschüsse der
Vorjahre sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern
und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen.
Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, solange
Reichssteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten
nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe des budgetmäßigen
Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden.
Artikel 71
Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr
bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt
werden.
Während der im Artikel 60 normierten Übergangszeit ist der nach
Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrate und dem
Reichstage nur zur Kenntnisnahme und zur Erinnerung vorzulegen.
Artikel 72
Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch
den Reichskanzler dem Bundesrate und dem Reichstage zur Entlastung jährlich
Rechnung zu legen.
Artikel 73
In Fällen eines außerordentlichen
Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe
sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.
Schlußbestimmungen zum XII. Abschnitt
Auf die Ausgaben
für das bayerische Heer finden die Artikel 69 und 71 nur nach Maßgabe der in
der Schlußbestimmung zum XL Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom
23. November 1870 und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrate
und dem Reichstage die Überweisung der für das bayerische Heer erforderlichen
Summe an Bayern nachzuweisen ist.
XIII
Schlichtung
von Streitigkeiten und Strafbestimmungen
Artikel 74
Jedes Unternehmen
gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen
Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrates, des Reichstages, eines Mitgliedes
des Bundesrates oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen
Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen
sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen,
bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurteilt
und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit
tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat,
seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder,
seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.
Artikel 75
Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen
gegen das Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten
gerichtet, als Hochverrat oder Landesverrat zu qualifizieren wären, ist das
gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in
Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.
Die
näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts
erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes
bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen
Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.
Artikel 76
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten,
sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten
Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Teils von
dem Bundesrate erledigt.
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten,
in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten
bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Teiles der Bundesrat gütlich auszugleichen
oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung
zu bringen.
Artikel 77
Wenn in einem Bundesstaate der
Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetzlichem Wege ausreichende
Hilfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrate ob, erwiesene, nach
der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu
beurteilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen
und darauf die gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde
Anlaß gegeben hat, zu bewirken.
XIV
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 78
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung.
Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrate 14 Stimmen gegen sich haben.
Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte
einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit festgestellt sind,
können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.

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