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Verfassung Schweizer Eidgenossenschaft - Verfassung Deutsches Reich - Verfassung Österreich-Ungarn - Verfassung Liechtenstein
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Bern - Bundespalast
Im Namen Gottes des Allmächtigen!
Die Schweizerische
Eidgenossenschaft, in der Absicht, den Bund der Eidgenossen zu befestigen,
die Einheit, Kraft und Ehre der schweizerischen Nation zu erhalten und zu
fördern, hat nachstehende Bundesverfassung angenommen:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Art.
1. Die durch gegenwärtigen Bund vereinigten Völkerschaften der zwei und
zwanzig souveränen Kantone, als: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden
(ob und nid dem Wald), Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel (Stadt und
Landschaft), Schaffhausen, Appenzell (beider Rhoden), St. Gallen, Graubünden,
Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, bilden in ihrer
Gesamtheit die schweizerische Eidgenossenschaft.
Art. 2. Der Bund
hat zum Zweck: Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen Außen,
Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern, Schutz der Freiheit und der Rechte
der Eidgenossen und Beförderung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt.
Art.
3. Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung
beschränkt ist, und üben als solche alle Rechte aus, welche nicht der Bundesgewalt
übertragen sind.
Art. 4. Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich.
Es gibt in der Schweiz keine Untertanenverhältnisse, keine Vorrechte des
Orts, der Geburt, der Familien oder Personen.
Art. 5. Der Bund gewährleistet
den Kantonen ihr Gebiet, ihre Souveränität inner den Schranken des Artikels
3, ihre Verfassungen, die Freiheit, die Rechte des Volkes und die verfassungsmäßigen
Rechte der Bürger gleich den Rechten und Befugnissen, welche das Volk den
Behörden übertragen hat.
Art. 6. Die Kantone sind verpflichtet,
für ihre Verfassungen die Gewährleistung des Bundes nachzusuchen.
Der Bund übernimmt diese Gewährleistung, insofern:
a. sie nichts
den Vorschriften der Bundesverfassung zuwiderlaufendes enthalten;
b.
sie die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen
oder demokratischen) Formen sichern;
c. sie vom Volke angenommen
worden sind und revidiert werden können, wenn die absolute Mehrheit der
Bürger es verlangt.
Art. 7. Besondere Bündnisse und Verträge
politischen Inhalts zwischen den Kantonen sind untersagt.
Dagegen steht
ihnen das Recht zu, Vorkommnisse über Gegenstände der Gesetzgebung, des
Gerichtswesens und der Verwaltung unter sich abzuschließen; jedoch haben
sie dieselben der Bundesbehörde zur Einsicht vorzulegen, welche, wenn diese
Vorkommnisse etwas dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes
enthalten, deren Vollziehung zu hindern befugt ist. Im entgegengesetzten
Falle sind die betreffenden Kantone berechtigt, zur Vollziehung die Mitwirkung
der Bundesbehörden anzusprechen.
Art. 8. Dem Bunde allein steht
das Recht zu, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und
Staatsverträge, namentlich Zoll- und Handelsverträge mit dem Auslande einzugehen.
Art. 9. Ausnahmsweise bleibt den Kantonen die Befugnis, Verträge
über Gegenstände der Staatswirtschaft, des nachbarlichen Verkehrs und der
Polizei mit dem Auslande abzuschließen; jedoch dürfen dieselben nichts dem
Bunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten.
Art. 10. Der amtliche Verkehr zwischen Kantonen und auswärtigen Staatsregierungen,
sowie ihren Stellvertretern, findet durch Vermittlung des Bundesrates statt.
Über die im Artikel 9 bezeichneten Gegenstände können jedoch die
Kantone mit den untergeordneten Behörden und Beamten eines auswärtigen Staates
in unmittelbaren Verkehr treten.
Art. 11. Es dürfen keine Militärkapitulationen
abgeschlossen werden.
Art. 12. Die Mitglieder der Bundesbehörden,
die eidgenössischen Zivil- und Militärbeamten und die eidgenössischen Repräsentanten
oder Kommissarien dürfen von auswärtigen Regierungen weder Pensionen oder
Gehalte, noch Titel, Geschenke oder Orden annehmen.
Sind sie bereits
im Besitze von Pensionen, Titeln oder Orden, so haben sie für ihre Amtsdauer
auf den Genus der Pensionen und das Tragen der Titel und Orden zu verzichten.
Untergeordneten Beamten und Angestellten kann jedoch vom Bundesrat
der Fortbezug von Pensionen bewilligt werden.
Im schweizerischen
Heere dürfen weder Orden getragen, noch von auswärtigen Regierungen verliehene
Titel geltend gemacht werden.
Das Annehmen solcher Auszeichnungen
ist allen Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten untersagt.
Art. 13. Der Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten.
Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Kanton oder in geteilten
Kantonen kein Landesteil mehr als 300 Mann stehende Truppen halten, die
Landjägerkorps nicht inbegriffen.
Art. 14. Die Kantone sind verpflichtet,
wenn Streitigkeiten unter ihnen vorfallen, sich jeder Selbsthilfe, sowie
jeder Bewaffnung zu enthalten und sich der bundesmäßigen Entscheidung zu
unterziehen.
Art. 15. Wenn einem Kanton vom Auslande plötzlich Gefahr
droht, so ist die Regierung des bedrohten Kantons verpflichtet, andere Kantone
zur Hilfe zu mahnen unter gleichzeitiger Anzeige an die Bundesbehörde und
unvorgreiflich den spätern Verfügungen dieser letzten. Die gemahnten Kantone
sind zum Zuzuge verpflichtet. Die Kosten trägt die Eidgenossenschaft.
Art. 16. Bei gestörter Ordnung im Innern, oder wenn einem andern
Kantone Gefahr droht, hat die Regierung des bedrohten Kantons dem Bundesrate
sogleich Kenntnis zu geben, damit dieser inner den Schranken seiner Kompetenz
(Art. 102, Ziffer 3, 10 und 11) die erforderlichen Maßregeln treffen oder
die Bundesversammlung einberufen kann. In dringenden Fällen ist die betreffende
Regierung befugt, unter sofortiger Anzeige an den Bundesrat, andere Kantone
zur Hilfe zu mahnen, und die gemahnten Stände sind zur Hilfeleistung verpflichtet.
Wenn die Kantonsregierung außer Stande ist, Hilfe anzusprechen,
so kann, und wenn die Sicherheit der Schweiz gefährdet wird, so soll die
kompetente Bundesbehörde von sich aus einschreiten.
In Fällen eidgenössischer
Intervention sorgen die Bundesbehörden für Beachtung der Vorschriften von
Art. 5.
Die Kosten trägt der mahnende Kanton oder die eidgenössische
Intervention veranlassende Kanton, wenn nicht die Bundesversammlung wegen
besonderer Umstände etwas Anderes beschließt.
Art. 17. In den durch
die Artikel 15 und 16 bezeichneten Fällen ist jeder Kanton verpflichtet,
den Truppen freien Durchzug zu gestatten. Diese sind sofort unter eidgenössische
Leitung zu stellen.
Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig.
Wehrmänner, welche in Folge des eidgenössischen Militärdienstes
ihr Leben verlieren oder dauernden Schaden an ihrer Gesundheit erleiden,
haben für sich oder ihre Familien im Falle des Bedürfnisses Anspruch auf
Unterstützung des Bundes.
Die Wehrmänner sollten ihre erste Ausrüstung,
Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten. Die Waffe bleibt unter
den durch die Bundesgesetzgebung aufzustellenden Bedingungen in den Händen
des Wehrmannes.
Der Bund wird über den Militärpflichtersatz einheitliche
Bestimmungen aufstellen.
Art. 19. Das Bundesheer besteht:
a. aus den Truppenkörpern der Kantone;
b. aus allen Schweizern,
welche zwar nicht zu diesen Truppenkörpern gehören, aber nichts desto weniger
militärpflichtig sind.
Die Verfügung über das Bundesheer mit Inbegriff
des gesetzlich dazugehörigen Kriegsmaterials steht der Eidgenossenschaft
zu.
In Zeiten der Gefahr hat der Bund das ausschließliche und unmittelbare
Verfügungsrecht auch über die nicht in das Bundesheer eingeteilte Mannschaft
und alle übrigen Streitmittel der Kantone.
Die Kantone verfügen
über die Wehrkraft ihres Gebietes, soweit sie nicht durch verfassungsmäßige
oder gesetzliche Anordnungen des Bundes beschränkt sind.
Art. 20.
Die Gesetzgebung über das Heerwesen ist Sache des Bundes. Die Ausführung
der bezüglichen Gesetze in den Kantonen geschieht innerhalb der durch die
Bundesgesetzgebung festzusetzenden Grenzen und unter Aufsicht des Bundes
durch die kantonalen Behörden.
Der gesamte Militärunterricht und
ebenso die Bewaffnung ist Sache des Bundes.
Die Beschaffung der
Bekleidung und Ausrüstung und die Sorge für deren Unterhalt ist Sache der
Kantone; die daherigen Kosten werden jedoch den Kantonen vom Bunde nach
einer von ihm aufzustellenden Norm vergütet.
Art. 21. So weit nicht
militärische Gründe entgegenstehen, sollen die Truppenkörper aus der Mannschaft
desselben Kantons gebildet werden.
Die Zusammensetzung dieser Truppenkörper,
die Fürsorgen für die Erhaltung ihres Bestandes und die Ernennung und Beförderung
ihrer Offiziere ist, unter Beachtung der durch den Bund aufzustellenden
allgemeinen Vorschriften, Sache der Kantone.
Art. 22. Der Bund hat
das Recht, die in den Kantonen vorhandenen Waffenplätze und die zu militärischen
Zwecken bestimmten Gebäude samt Zugehören gegen billige Entschädigung zur
Benuzung oder als Eigentum zu übernehmen.
Die Normen für die daherige
Entschädigung werden durch die Bundesgesetzgebung geregelt.
Art.
23. Dem Bunde steht das Recht zu, im Interesse der Eidgenossenschaft oder
eines großen Teiles derselben, auf Kosten der Eidgenossenschaft öffentliche
Werke zu errichten oder die Errichtung derselben zu unterstützen.
Zu diesem Zwecke ist er auch befugt, gegen volle Entschädigung das Recht
der Expropriation geltend zu machen. Die nähern Bestimmungen hierüber bleiben
der Bundesgesetzgebung vorbehalten.
Die Bundesversammlung kann die
Errichtung öffentlicher Werke untersagen, welche die militärischen Interessen
der Eidgenossenschaft verletzen.
Art. 24. Der Bund hat das Recht
der Oberaufsicht über die Wasserbau und Forstpolizei im Hochgebirge.
Er wird die Korrektion und Verbauung der Wildwasser, sowie die Aufforstung
ihrer Quellengebiete unterstützen und die nötigen schützenden Bestimmungen
zur Erhaltung dieser Werke und der schon vorhandenen Waldungen aufstellen.
Art. 25. Der Bund ist befugt, gesetzliche Bestimmungen über die
Ausübung der Fischerei und Jagd, namentlich zur Erhaltung des Hochwildes,
sowie zum Schutze der für die Land- und Forstwirtschaft nützlichen Vögel
zu treffen.
Art. 26. Die Gesetzgebung über den Bau und Betrieb der
Eisenbahnen ist Bundessache.
Art. 27. Der Bund ist befugt, außer
der bestehenden polytechnischen Schule, eine Universität und andere höhere
Unterrichtsanstalten zu errichten oder solche Anstalten zu unterstützten.
Die Kantone sorgen für genügenden Primarunterricht, welcher ausschließlich
unter staatlicher Leitung stehen soll. Derselbe ist obligatorisch und in
den öffentlichen Schulen unentgeltlich.
Die öffentlichen Schulen
sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer
Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.
Gegen Kantone,
welche diese Verpflichtungen nicht nachkommen, wird der Bund die nötigen
Verfügungen treffen.
Art. 28. Das Zollwesen ist Sache des Bundes.
Derselbe hat das Recht, Ein- und Ausfuhrzölle zu erheben.
Art. 29.
Die Erhebung der Zölle sollen folgende Grundsätze beachtet werden:
1) Eingangsgebühren:
a. Die für die inländische Industrie und Landwirtschaft
erforderlichen Stoffe sind im Zolltarife möglichst gering zu taxieren.
b. Ebenso die zum nötigen Lebensbedarf erforderlichen Gegenstände.
c. Die Gegenstände des Luxus unterliegen den höchsten Taxen.
Diese Grundsätze sind, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, auch
bei Abschließung von Handelsverträgen mit dem Auslande zu befolgen.
2) Die Ausgangsgebühren sind möglichst mäßig festzusetzen.
3) Durch
die Zollgesetzgebung sind zur Sicherung des Grenz- und Marktverkehrs geeignete
Bestimmungen zu treffen. Dem Bunde bleibt immerhin das Recht vorbehalten,
unter außerordentlichen Umständen, in Abweichung von vorstehenden Bestimmungen,
vorübergehend besondere Maßnahmen zu treffen.
Art. 30. Der
Ertrag der Zölle fällt in die Bundeskasse.
Die den Kantonen bisher bezahlten
Entschädigungen für die losgekauften Zölle, Weg- und Brückengelder, Kaufhaus-
und andern Gebühren dieser Art fallen weg.
Ausnahmsweise erhalten
die Kantone Uri, Graubünden, Tessin und Wallis, mit Rücksicht auf ihre internationalen
Alpenstraßen, eine jährliche Entschädigung, welche in Würdigung aller Verhältnisse,
festgestellt wird wie folgt:
Für Uri Fr. 80'000
Für
Graubünden Fr. 200'000
Für Tessin Fr. 200'000
Für
Wallis Fr. 50'000
Für Besorgung des Schneebruches auf dem St.
Gotthard erhalten die Kantone Uri und Tessin eine jährliche Entschädigung
von zusammen 40,000 Franken für so lange, als die Straße über den Bergpass
nicht durch eine Eisenbahn ersetzt sein wird.
Art. 31. Die Freiheit
des Handels und der Gewerbe ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft
gewährleistet.
Vorbehalten sind:
a. Das Salz- und Pulverregal,
die eidgenössischen Zölle, die Eingangsgebühren von Wein und geistigen Getränken,
sowie andere vom Bunde ausdrücklich anerkannte Verbrauchssteuern, nach Maßgabe
des Art. 32.
b. Sanitätspolizeiliche Maßregeln gegen Epidemien und Viehseuchen.
c. Verfügungen über die Ausübung von Handel und Gewerben, über Besteuerung
des Gewerbebetriebes und über die Benutzung der Straßen.
Diese Verfügungen
dürfen den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen.
Art. 32. Die Kantone sind befugt, die im Artikel 31, Litt. a erwähnten
Eingangsgebühren von Wein und andern geistigen Getränken unter folgenden
Beschränkungen zu erheben:
a. Bei dem Bezug derselben soll der Transit
in keiner Weise belästigt und der Verkehr überhaupt so wenig als möglich
gehemmt und mit keinen andern Gebühren belegt werden.
b. Werden die
für den Verbrauch eingeführten Gegenstände wieder aus dem Kanton ausgeführt,
so sind die bezahlten Eingangsgebühren ohne weitere Belästigung zurückzuerstatten.
c. Die Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs sind mit niedrigern
Gebühren zu belegen als diejenigen des Auslandes.
d. Eingangsgebühren
von Wein und andern geistigen Getränken schweizerischen Ursprungs dürfen
da, wo solche schon bestehen, nicht erhöht, und in Kantonen, welche noch
keine beziehen, nicht eingeführt werden.
e. Die Gesetze und Verordnungen
der Kantone über den Bezug der Eingangsgebühren sind der Bundesbehörde vor
Vollziehung derselben zur Gutheißung vorzulegen, damit die Nichtbeachtung
vorstehender Grundsätze verhindert werden kann.
Mit Ablauf des Jahres
1890 sollen alle Eingangsgebühren, welche dermalen von den Kantonen erhoben
werden, sowie ähnliche, von einzelnen Gemeinden bezogene Gebühren ohne Entschädigung
dahinfallen.
Art. 33. Den Kantonen bleibt es anheim gestellt, die Ausübung
der wissenschaftlichen Berufsarten von einem Ausweis der Befähigung abhängig
zu machen.
Auf dem Wege der Bundesgesetzgebung ist dafür zu sorgen,
dass derartige Ausweise für die ganze Eidgenossenschaft gültig erworben
werden können.
Art. 34. Der Bund ist befugt, einheitliche Bestimmungen
über die Verwendung von Kindern in den Fabriken und über die Dauer der Arbeit
erwachsener Personen in denselben aufzustellen. Ebenso ist er berechtigt,
Vorschriften zum Schutze der Arbeiter gegen einen die Gesundheit und Sicherheit
gefährdenden Gewerbebetrieb zu erlassen.
Der Geschäftsbetrieb von
Auswanderungsagenturen und von Privatunternehmen im Gebiete des Versicherungswesens
unterliegt der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes.
Art. 35. Die
Errichtung von Spielbanken ist untersagt. Die zur Zeit bestehenden Spielhäuser
müssen am 31. Christmonat 1877 geschlossen werden.
Allfällig seit
dem Anfang des Jahres 1871 erteilte oder erneuerte Konzessionen werden als
ungültig erklärt.
Der Bund kann auch in Beziehung auf die Lotterien
geeignete Maßnahmen ergreifen.
Art. 36. Das Post- und Telegrafenwesen
im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft ist Bundessache.
Der Ertrag
der Post- und Telegrafenverwaltung fällt in die eidgenössische Kasse.
Die Tarife werden im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft nach den
gleichen, möglichst billigen Grundsätzen bestimmt.
Die Unverletzlichkeit
des Post- und Telegrafengeheimnisses ist gewährleistet.
Art. 37.
Der Bund übt die Oberaufsicht über die Straßen und Brücken, an deren Erhaltung
die Eidgenossenschaft ein Interesse hat.
Die Summen, welche den
in Art. 30 bezeichneten Kantonen mit Rücksicht auf ihre internationalen
Alpenstraßen zukommen, werden von der Bundesbehörde zurückbehalten, wenn
diese Straßen von den betreffenden Kantonen nicht in gehörigem Zustand unterhalten
werden.
Art. 38. Dem Bunde steht die Ausübung aller im Münzregale
begriffenen Rechte zu.
Die Münzprägung geht einzig vom Bunde aus.
Er bestimmt den Münzfuß und erlässt allfällige Vorschriften über
die Tarifierung fremder Münzsorten.
Art. 39. Der Bund ist befugt,
im Wege der Gesetzgebung allgemeine Vorschriften über die Ausgabe und die
Einlösung von Banknoten zu erlassen.
Er darf jedoch keinerlei Monopol
für die Ausgabe von Banknoten aufstellen und ebenso keine Rechtsverbindlichkeit
für die Annahme derselben aussprechen.
Art. 40. Die Festsetzung
von Maß und Gewicht ist Bundessache.
Art. 41. Fabrikation und Verkauf
des Schießpulvers im Umfange der Eidgenossenschaft stehen ausschließlich
dem Bunde zu.
Als Schießpulver nicht brauchbare Sprengfabrikate
sind im Regal nicht inbegriffen.
Art. 42. Die Ausgaben des Bundes
werden bestritten:
a. aus dem Ertrag des Bundesvermögens;
b.
aus dem Ertrag der schweizerischen Grenzzölle;
c. aus dem Ertrag
der Post- und Telegrafenverwaltung;
d. aus dem Ertrag der Pulververwaltung;
e. aus der Hälfte des Brutto-Ertrages der von den Kantonen bezogenen
Militärpflichtersatzsteuern;
f. aus den Beiträgen der Kantone, deren
nähere Regulierung, vorzugsweise nach Maßgabe der Steuerkraft derselben,
der Bundesgesetzgebung vorbehalten ist.
Art. 43. Jeder Kantonsbürger
ist Schweizerbürger.
Als solcher kann er bei allen eidgenössischen Wahlen
und Abstimmungen an seinem Wohnsitze Anteil nehmen, nachdem er sich über
seine Stimmberechtigung gehörig ausgewiesen hat.
Niemand darf in
mehr als einem Kanton politische Rechte ausüben.
Der niedergelassene
Schweizerbürger genießt an seinem Wohnsitze alle Rechte der Kantonsbürger
und mit diesen auch alle Rechte der Gemeindebürger. Der Mitanteil an Bürger-
und Korporationsgütern sowie das Stimmrecht in rein bürgerlichen Angelegenheiten,
sind jedoch hievon ausgenommen, es wäre denn, dass die Kantonalgesetzgebung
etwas Anderes bestimmen würde.
In kantonalen Gemeindeangelegenheiten
erwirbt er das Stimmrecht nach einer Niederlassung von drei Monaten.
Die kantonalen Gesetze über die Niederlassung und das Stimmrecht der
Niedergelassenen in den Gemeinden unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.
Art. 44. Kein Kanton darf einen Kantonsbürger aus seinem Gebiete
verbannen (verweisen) oder ihn des Bürgerrechtes verlustig erklären.
Die Bedingungen für die Erteilung des Bürgerrechtes an Ausländer, sowie
diejenigen, unter welchen ein Schweizer zum Zwecke der Erwerbung eines ausländischen
Bürgerrechtes auf sein Bürgerrecht verzichten kann, werden durch die Bundesgesetzgebung
geordnet.
Art. 45. Jeder Schweizer hat das Recht, sich innerhalb
des schweizerischen Gebietes an jedem Orte niederzulassen, wenn er einen
Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift besitzt.
Ausnahmsweise kann die Niederlassung denjenigen, welche in Folge
eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitze der bürgerlichen Rechte
und Ehren sind, verweigert oder entzogen werden.
Weiterhin kann
die Niederlassung denjenigen entzogen werden, welche wegen schwerer Vergehen
wiederholt gerichtlich bestraft worden sind, sowie denjenigen, welche dauernd
der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen und deren Heimatgemeinde,
beziehungsweise Heimatkanton, eine angemessene Unterstützung trotz amtlicher
Aufforderung nicht gewährt.
In Kantonen, wo die örtliche Armenpflege
besteht, darf die Gestattung der Niederlassung für Kantonsangehörige an
die Bedingung geknüpft werden, dass dieselben arbeitsfähig und an ihrem
bisherigen Wohnorte im Heimatkanton nicht bereits in dauernder Weise der
öffentlichen Wohltätigkeit zur Last gefallen seien.
Jede Ausweisung
wegen Verarmung muss von Seite der Regierung des Niederlassungskantons genehmigt
und der heimatlichen Regierung zum voraus angezeigt werden.
Der
niedergelassene Schweizerbürger darf von Seite des die Niederlassung gestattenden
Kantons mit keiner Bürgschaft und mit keinen andern besondern Lasten behufs
der Niederlassung belegt werden. Ebenso darf die Gemeinde, in welcher er
seinen Wohnsitz nimmt, ihn nicht anders besteuern als den Ortsbürger.
Ein Bundesgesetz wird das Maximum der für die Niederlassungsbewilligung
zu entrichtenden Kanzleigebühren bestimmen.
Art. 46. In Beziehung
auf die zivilrechtlichen Verhältnisse stehen die Niedergelassenen in der
Regel unter dem Rechte der Gesetzgebung des Wohnsitzes.
Die Bundesgesetzgebung
wird über die Anwendung dieses Grundsatzes, sowie gegen Doppelbesteuerung
die erforderlichen Bestimmungen treffen.
Art. 47. Ein Bundesgesetz
wird den Unterschied zwischen Niederlassung und Aufenthalt bestimmen und
dabei gleichzeitig über die politischen und bürgerlichen Rechte der schweizerischen
Aufenthalter die nähern Vorschriften aufstellen.
Art. 48. Ein Bundesgesetz
wird über die Kosten der Verpflegung und Beerdigung armer Angehöriger eines
Kantons, welche in einem andern Kanton krank werden oder sterben, die nötigen
Bestimmungen treffen.
Art. 49. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit
ist unverletzlich.
Niemand darf zur Teilnahme an einer Religionsgenossenschaft,
oder an einem religiösen Unterricht, oder zur Vornahme einer religiösen
Handlung gezwungen, oder wegen Glaubensansichten mit Strafen irgend welcher
Art belegt werden.
Über die religiöse Erziehung der Kinder bis zum
erfüllten 16. Altersjahr verfügt im Sinne vorstehender Grundsätze der Inhaber
der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt.
Die Ausübung bürgerlicher
oder politischer Rechte darf durch keinerlei Vorschriften oder Bedingungen
kirchlicher oder religiöser Natur beschränkt werden.
Die Glaubensansichten
entbinden nicht von der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten.
Niemand
ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke
einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden.
Die nähere Ausführung dieses Grundsatzes ist der Bundesgesetzgebung vorbehalten.
Art. 50. Die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen ist innerhalb
der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet.
Den Kantonen, sowie dem Bunde bleibt vorbehalten, zur Handhabung
der Ordnung und des öffentlichen Friedens unter den Angehörigen der verschiedenen
Religionsgenossenschaften, sowie gegen Eingriffe kirchlicher Behörden in
die Recht der Bürger und des Staates die geeigneten Maßnahmen zu treffen.
Anstände aus dem öffentlichen oder Privatrechte, welche über die
Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften entstehen, können auf
dem Wege der Beschwerdeführung der Entscheidung der zuständigen Bundesbehörden
unterstellt werden.
Die Errichtung von Bistümern auf schweizerischem
Gebiete unterlegt der Genehmigung des Bundes.
Art. 51. Der Orden
der Jesuiten und die ihm affiliirten Gesellschaften dürfen in keinem Teile
der Schweiz Aufnahme finden, und es ist ihren Gliedern jede Wirksamkeit
in Kirche und Schule untersagt.
Dieses Verbot kann durch Bundesbeschluss
auch auf andere geistliche Orden ausgedehnt werden, deren Wirksamkeit staatsgefährlich
ist oder den Frieden der Konfessionen stört.
Art. 52. Die Errichtung
neuer und die Wiederherstellung aufgehobener Klöster und religiöser Orden
ist unzulässig.
Art. 53. Die Feststellung und Beurkundung ist Sache
der bürgerlichen Behörden. Die Bundesgesetzgebung wird hierüber die nähern
Bestimmungen treffen.
Die Verfügung über die Begräbnisplätze steht
den bürgerlichen Behörden zu. Sie haben dafür zu sorgen, dass jeder Verstorbene
schicklich beerdigt werden kann.
Art. 54. Das Recht zur Ehe steht
unter dem Schutze des Bundes.
Dieses Recht darf weder aus kirchlichen
oder ökonomischen Rücksichten, noch wegen bisherigen Verhaltens oder aus
andern polizeilichen Gründen beschränkt werden.
Die in einem Kantone
oder im Auslande nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossene Ehe
soll im Gebiete der Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden.
Durch den Abschluss der Ehe erwirbt die Frau das Heimatrecht des Mannes.
Durch die nachfolgende Ehe der Eltern werden vorehelich geborne
Kinder derselben legitimiert.
Jede Erhebung von Brauteinzugsgebühren
oder andern ähnlichen Abgaben ist unzulässig.
Art. 55. Die Pressefreiheit
ist gewährleistet.
Über den Missbrauch derselben trifft die Kantonalgesetzgebung
die erforderlichen Bestimmungen, welche jedoch der Genehmigung des Bundesrates
bedürfen.
Dem Bunde steht das Recht zu, Strafbestimmungen gegen
den Missbrauch der Presse zu erlassen, der gegen die Eidgenossenschaft und
ihre Behörden gerichtet ist.
Art. 56. Die Bürger haben das Recht,
Vereine zu bilden, sofern solche weder in ihrem Zweck, noch in den dafür
bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. Über den Missbrauch
dieses Rechtes trifft die Kantonalgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen.
Art. 57. Das Petitionsrecht ist gewährleistet.
Art. 58.
Niemand darf seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden, und es dürfen
daher keine Ausnahmegerichte eingeführt werden.
Die geistliche Gerichtsbarkeit
ist abgeschafft.
Art. 59. Der aufrecht stehende Schuldner, welcher
in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, muss für persönliche Ansprachen
vor dem Richter seines Wohnortes gesucht, und es darf daher für Forderungen
auf das Vermögen eines solchen außer dem Kanton, in welchem er wohnt, kein
Arrest gelegt werden.
Vorbehalten bleiben mit Bezug auf Ausländer
die Bestimmungen bezüglicher Staatsverträge.
Der Schuldverhaft ist
abgeschafft.
Art. 60. Sämtliche Kantone sind verpflichtet, alle
Schweizerbürger in der Gesetzgebung sowohl als im gerichtlichen Verfahren
den Bürgern des eigenen Kantons gleich zu halten.
Art. 61. Die rechtskräftigen
Zivilurteile, die in einem Kanton gefällt sind, sollen in der ganzen Schweiz
vollzogen werden können.
Art. 62. Alle Abzugsrechte im Innern der
Schweiz, sowie die Zuzugsrechte von Bürgern des einen Kantons gegen Bürger
anderer Kantone sind abgeschafft.
Art. 63. Gegen die auswärtigen
Staaten besteht Freizügigkeit, unter Vorbehalt des Gegenrechtes.
Art. 64. Dem Bunde steht die Gesetzgebung zu:
über die Persönliche
Handlungsfähigkeit;
über alle auf den Handel und Mobiliarverkehr bezüglichen
Rechtsverhältnisse (Obligationenrecht, mit Inbegriff des Handels- und Wechselrechts);
über Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst;
über
das Betreibungsverfahren und das Konkursrecht.
Die Rechtsprechung
selbst verbleibt den Kantonen, mit Vorbehalt der dem Bundesgerichte eingeräumten
Kompetenzen.
Art. 65. Die Todesstrafe ist abgeschafft.
Die Bestimmungen
des Militärstrafgesetzes bleiben jedoch in Kriegszeiten vorbehalten.
Körperliche Strafen sind untersagt.
Art. 66. Die Bundesgesetzgebung
bestimmt die Schranken, innerhalb welcher ein Schweizerbürger seiner politischen
Rechte verlustig erklärt werden kann.
Art. 67. Die Bundesgesetzgebung
trifft die erforderlichen Bestimmungen über die Auslieferung der Angeklagten
von einem Kanton an den andern; die Auslieferung kann jedoch für politische
Vergehen und für Pressevergehen nicht verbindlich gemacht werden.
Art. 68. Die Ausmittlung von Bürgerrechten für Heimatlose und die Maßregeln
zur Verhinderung der Entstehung neuer Heimatlosen sind Gegenstand der Bundesgesetzgebung.
Art. 69. Dem Bunde steht die Gesetzgebung über die gegen gemeingefährliche
Epidemien und Viehseuchen zu treffenden gesundheitspolizeilichen Vorkehrungen
zu.
Art. 70. Dem Bunde steht das Recht zu, Fremde, welche die innere
oder äußere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen
Gebiete weg zuweisen.
Zweiter Abschnitt.
Bundesbehörden.
I. Bundesversammlung.
Art. 71. Unter Vorbehalt der Rechte
des Volkes und der Kantone (Art. 89 und 121) wird die oberste Gewalt des
Bundes durch die Bundesversammlung ausgeübt, welche aus zwei Abteilungen
besteht:
A. aus dem Nationalrat,
B. aus dem Ständerat.
A. Nationalrat.
Art. 72. Der Nationalrat wird aus Abgeordneten
des schweizerischen Volkes gebildet. Auf je 20,000 Seelen der Gesamtbevölkerung
wird ein Mitglied gewählt.
Eine Bruchzahl über 10,000 Seelen wird
für 20,000 Seelen berechnet.
Jeder Kanton und bei geteilten Kantonen
jeder der beiden Landesteile hat wenigstens ein Mitglied zu wählen.
Art. 73. Die Wahlen für den Nationalrat sind direkte. Sie finden in
eidgenössischen Wahlkreisen statt, welche jedoch nicht aus Teilen verschiedener
Kantone gebildet werden können.
Art. 74. Stimmberechtigt bei Wahlen
und Abstimmungen ist jeder Schweizer, der das 20. Altersjahr zurückgelegt
hat und im Übrigen nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem er seinen
Wohnsitz hat, nicht vom Aktivbürgerrechte ausgeschlossen ist.
Es
bleibt jedoch der Gesetzgebung des Bundes vorbehalten, über diese Stimmberechtigung
einheitliche Vorschriften aufzustellen.
Art. 75. Wahlfähig als Mitglied
des Nationalrates ist jeder stimmberechtigte Schweizerbürger weltlichen
Standes.
Art. 76. Der Nationalrat wird auf die Dauer von drei Jahren
gewählt, und es findet jeweils Gesamterneuerung statt.
Art. 77.
Die Mitglieder des Ständerates, des Bundesrates und von letzterem gewählte
Beamte können nicht zugleich Mitglieder des Nationalrates sein.
Art. 78. Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte für jede ordentliche Sitzung
einen Präsidenten und Vizepräsidenten.
Dasjenige Mitglied, welches
während einer ordentlichen Sitzung die Stelle eines Präsidenten bekleidete,
ist für die nächstfolgende ordentliche Sitzung weder als Präsident noch
als Vizepräsident wählbar. Das gleiche Mitglied kann nicht während zwei
unmittelbar auf einander folgenden ordentlichen Sitzungen Vizepräsident
sein.
Der Präsident hat bei gleich geteilten Stimmen zu entscheiden;
bei Wahlen übt er das Stimmrecht aus wie jedes Mitglied.
Art. 79.
Die Mitglieder des Nationalrates werden aus der Bundeskasse entschädigt.
B. Ständerat.
Art. 80. Der Ständerat besteht aus
44 Abgeordneten der Kantone. Jeder Kanton wählt zwei Abgeordnete, in den
geteilten Kantonen jeder Landesteil einen Abgeordneten.
Art. 81.
Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates können nicht zugleich
Mitglieder des Ständerates sein.
Art. 82. Der Ständerat wählt für
jede ordentliche oder außerordentliche Sitzung aus seiner Mitte einen Präsidenten
und Vizepräsidenten.
Aus den Abgeordneten desjenigen Kantons, aus
welchem für eine ordentliche Sitzung der Präsident gewählt worden ist, kann
für die nächstfolgende ordentliche Sitzung weder der Präsident noch der
Vizepräsident gewählt werden.
Abgeordnete des gleichen Kantons können
nicht während zwei unmittelbar auf einander folgenden ordentlichen Sitzungen
die Stelle eines Vizepräsidenten bekleiden.
Der Präsident hat bei
gleich geteilten Stimmen zu entscheiden; bei Wahlen übt er das Stimmrecht
aus wie jedes Mitglied.
Art. 83. Die Mitglieder des Ständerates
werden von den Kantonen entschädigt.
C. Befugnisse der Bundesversammlung.
Art. 84.Der Nationalrat und der Ständerat haben alle Gegenstände
zu behandeln, welche nach Inhalt der gegenwärtigen Verfassung in die Kompetenz
des Bundes gehören und nicht einer andern Bundesbehörde zugeschieden sind.
Art. 85. Die Gegenstände, welche in den Geschäftskreis beider Räte
fallen, sind insbesondere folgende:
1) Gesetze über die Organisation
und die Wahlart der Bundesbehörden.
2) Gesetze und Beschlüsse über diejenigen
Gegenstände, zu deren Regelung der Bund nach Maßgabe der Bundesverfassung
befugt ist.
3) Besoldung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesbehörden
und der Bundeskanzlei; Errichtung bleibender Beamtungen und Bestimmung ihrer
Gehalte.
4) Wahl des Bundesrates, des Bundesgerichtes, des Kanzlers,
sowie des Generals der eidgenössischen Armee.
Der Bundesgesetzgebung
bleibt vorbehalten, auch die Vornahme oder Bestätigung weiterer Wahlen der
Bundesversammlung zu übertragen.
5) Bündnisse und Verträge mit dem
Auslande, sowie die Gutheißung von Verträgen der Kantone unter sich oder
mit dem Auslande. Solche Verträge der Kantone gelangen jedoch nur dann an
die Bundesversammlung, wenn vom Bundesrat oder einem andern Kanton Einsprache
erhoben wird.
6) Maßregeln für die äußere Sicherheit, für Behauptung
der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz, Kriegserklärungen und Friedensschlüsse.
7) Garantie der Verfassungen und des Gebietes der Kantone; Intervention
in Folge der Garantie; Maßregeln für die innere Sicherheit, für Handhabung
von Ruhe und Ordnung; Amnestie und Begnadigung.
8) Maßregeln, welche
die Handhabung der Bundesverfassung, die Garantie der Kantonalverfassungen,
die Erfüllung der bundesmäßigen Verpflichtungen zum Zwecke haben.
9) Verfügungen über das Bundesheer.
10) Aufstellung des jährlichen
Voranschlages und Abnahme der Staatsrechnung, sowie Beschlüsse über Aufnahme
von Anlehen.
11) Die Oberaufsicht über die eidgenössische Verwaltung
und Rechtspflege.
12) Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesrates
und über Administrativstreitigkeiten (Art. 113).
13) Kompetenzstreitigkeiten
zwischen Bundesbehörden.
14) Revision der Bundesverfassung.
Art. 86. Die beiden Räte versammeln sich jährlich ein Mal zur
ordentlichen Sitzung an einem durch das Reglement festzusetzenden Tage.
Sie werden außerordentlich einberufen, durch Beschluss des Bundesrates,
oder wenn ein Vierteil der Mitglieder des Nationalrates oder fünf Kantone
es verlangen.
Art. 87. Um gültig verhandeln zu können, ist die Anwesenheit
der absoluten Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Rates erforderlich.
Art. 88. Im Nationalrat und Ständerat entscheidet die absolute Mehrheit
der Stimmenden.
Art. 89. Für Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
ist die Zustimmung beider Räte erforderlich. Bundesgesetze, sowie allgemein
verbindliche Bundesbeschlüsse, die nicht dringlicher Natur sind, sollen
überdies dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn es
von 30,000 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder von acht Kantonen verlangt
wird.
Art. 90. Die Bundesgesetzgebung wird bezüglich der Formen
und Fristen der Volksabstimmung das Erforderliche feststellen.
Art.
91. Die Mitglieder beider Räte stimmen ohne Instruktionen.
Art.
92. Jeder Rat verhandelt abgesondert. Bei Wahlen (Art. 85, Ziffer 4), bei
Ausübung des Begnadigungsrechtes und für Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten
(Art. 85, Ziffer 13) vereinigen sich jedoch beide Räte unter der Leitung
des Präsidenten des Nationalrates zu einer gemeinschaftlichen Verhandlung,
so dass die absolute Mehrheit der stimmenden Mitglieder beider Räte entscheidet.
Art. 93. Jedem der beiden Räte und jedem Mitglied derselben steht
das Vorschlagsrecht (die Initiative) zu.
Das gleiche Recht können
die Kantone durch Korrespondenz ausüben.
Art. 94. Die Sitzungen
der beiden Räte sind in der Regel öffentlich.
II. Bundesrat.
Art. 95. Die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft
ist ein Bundesrat, welcher aus sieben Mitgliedern besteht.
Art.
96. Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus
allen Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar
sind, auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Es darf jedoch nicht mehr als
ein Mitglied aus dem nämlichen Kanton gewählt werden.
Nach jeder
Gesamterneuerung des Nationalrates findet auch eine Gesamterneuerung des
Bundesrates statt.
Die in der Zwischenzeit ledig gewordenen Stellen
werden bei der nächstfolgenden Sitzung der Bundesversammlung für den Rest
der Amtsdauer wieder besetzt.
Art. 97. Die Mitglieder des Bundesrates
dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei
es in einem Kantone, bekleiden, noch irgend einen andern Beruf oder Gewerbe
treiben.
Art. 98. Der Vorsitz im Bundesrat führt der Bundespräsident,
welcher sowie auch der Vizepräsident, von den vereinigten Räten aus den
Mitgliedern desselben für die Dauer eines Jahres gewählt wird.
Der
abtretende Präsident ist für das nächstfolgende Jahr weder als Präsident,
noch als Vizepräsident wählbar. Das gleiche Mitglied kann nicht während
zwei unmittelbar auf einander folgenden Jahren die Stelle eines Vizepräsidenten
bekleiden.
Art. 99. Der Bundespräsident und die übrigen Mitglieder
des Bundesrates beziehen einen jährlichen Gehalt aus der Bundeskasse.
Art. 100. Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens vier
Mitglieder des Bundesrates anwesend sein.
Art. 101. Die Mitglieder
des Bundesrates haben bei den Verhandlungen der beiden Abteilungen der Bundesversammlung
beratende Stimme und auch das Recht, über einen in Beratung liegenden Gegenstand
Anträge zu stellen.
Art. 102. Der Bundesrat hat inner den Schranken
der gegenwärtigen Verfassung vorzüglich folgende Befugnisse und Obliegenheiten.
1) Er leitet die eidgenössischen Angelegenheiten, gemäß den Bundesgesetzen
und Bundesbeschlüssen.
2) Er hat für Beobachtung der Verfassung, der
Gesetze und Beschlüsse des Bundes, sowie der Vorschriften eidgenössischer
Konkordate zu wachen; er trifft zur Handhabung derselben von sich aus oder
auf eingegangene Beschwerde, soweit die Beurteilung solcher Rekurse nicht
nach Art. 113 dem Bundesgerichte übertragen ist, die erforderlichen Verfügungen.
3) Er wacht für die Garantie der Kantonalverfassungen.
4)
Er schlägt der Bundesversammlung Gesetze und Beschlüsse vor und begutachtet
die Anträge, welche von den Räten des Bundes oder von den Kantonen an ihn
gelangen.
5) Er vollzieht die Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse,
die Urteile des Bundesgerichts, sowie die Vergleiche oder schiedsrichterlichen
Sprüche über Streitigkeiten zwischen den Kantonen.
6) Er hat diejenigen
Wahlen zu treffen, welche nicht der Bundesversammlung und dem Bundesgerichte
oder einer andern Behörde übertragen werden.
7) Er prüft die Verträge
der Kantone unter sich oder mit dem Auslande und genehmigt dieselben, sofern
sie zulässig sind (Art. 85, Ziffer 5).
8) Er wahrt die Interessen
der Eidgenossenschaft nach Außen, wie namentlich ihre völkerrechtlichen
Beziehungen und besorgt die auswärtigen Angelegenheiten überhaupt.
9) Er wacht für die äußere Sicherheit, für die Behauptung der Unabhängigkeit
und Neutralität der Schweiz.
10) Er sorgt für die innere Sicherheit
der Eidgenossenschaft, für Handhabung von Ruhe und Ordnung.
11)
In Fällen von Dringlichkeit ist der Bundesrat befugt, sofern die Räte nicht
versammelt sind, die erforderliche Truppenzahl aufzubieten und über solche
zu verfügen, unter Vorbehalt unverzüglicher Einberufung der Bundesversammlung,
sofern die aufgebotenen Truppen zweitausend Mann übersteigen oder das Angebot
länger als drei Wochen dauert.
12) Er besorgt das eidgenössische
Militärwesen und alle Zweige der Verwaltung, welche dem Bunde angehören.
13) Er prüft die Gesetze und Verordnungen der Kantone, welche seiner
Genehmigung bedürfen; er überwacht diejenigen Zweige der Kantonalverwaltung,
welche seiner Aufsicht unterstellt sind.
14) Er sorgt für die Verwaltung
der Finanzen des Bundes, für die Entwerfung des Voranschlages und die Stellung
der Rechnungen über die Einnahmen und Ausgaben des Bundes.
15) Er
hat die Aufsicht über Geschäftsführung aller Beamten und Angestellten der
eidgenössischen Verwaltung.
16) Er erstattet der Bundesversammlung
jeweils bei ihrer ordentlichen Sitzung Rechenschaft über seine Verrichtungen,
sowie Bericht über den Zustand der Eidgenossenschaft im Innern sowohl als
nach Außen, und wird ihrer Aufmerksamkeit diejenigen Maßregeln empfehlen,
welche er zur Beförderung gemeinsamer Wohlfahrt für dienlich erachtet.
Er hat auch besondere Berichte zu erstatten, wenn die Bundesversammlung
oder eine Abteilung derselben es verlangt.
Art. 103. Die Geschäfte des
Bundesrates werden nach Departements unter die einzelnen Mitglieder verteilt.
Diese Einteilung hat aber einzig zum Zweck, die Prüfung und Besorgung der
Geschäfte zu fördern; der jeweilige Entscheid geht von dem Bundesrat als
Behörde aus.
Art. 104. Der Bundesrat und seine Departements sind
befugt, für besondere Geschäfte Sachkundige herbeizuziehen.
III. Bundeskanzlei.
Art. 105. Eine Bundeskanzlei, welcher ein
Kanzler vorsteht, besorgt die Kanzleigeschäfte bei der Bundesversammlung
und beim Bundesrat.
Der Kanzler wird von der Bundesversammlung auf
die Dauer von drei Jahren jeweils gleichzeitig mit dem Bundesrat gewählt.
Die Bundeskanzlei steht unter der besondern Aufsicht des Bundesrates.
Die nähere Organisation der Bundeskanzlei bleibt der Bundesgesetzgebung
vorbehalten.
IV. Organisation und Befugnisse des Bundesgerichts.
Art. 106. Zur Ausübung der Rechtspflege, soweit dieselbe in den
Bereich des Bundes fällt, wird ein Bundesgericht aufgestellt.
Für
Beurteilung von Straffällen (Art. 112) werden Schwurgerichte (Jury) gebildet.
Art. 107. Die Mitglieder des Bundesrates und die Ersatzmänner werden
von der Bundesversammlung gewählt. Bei der Wahl derselben soll darauf Bedacht
genommen werden, dass alle drei Nationalsprachen vertreten seien.
Das Gesetz bestimmt die Organisation des Bundesgerichtes und seiner
Abteilungen, die Zahl der Mitglieder und Ersatzmänner, deren Amtsdauer und
Besoldung.
Art. 108. In das Bundesgericht kann jeder Schweizerbürger
ernannt werden, der in den Nationalrat wählbar ist.
Die Mitglieder
der Bundesversammlung und des Bundesrates und die von diesen Behörden gewählten
Beamten können nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesgerichtes sein.
Die Mitglieder des Bundesgerichtes dürfen keine andere Beamtung,
sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden,
noch irgend einen andern Beruf oder Gewerbe treiben.
Art. 109. Das
Bundesgericht bestellt seine Kanzlei.
Art. 110. Das Bundesgericht
beurteilt zivilrechtliche Streitigkeiten:
1) Zwischen dem Bunde
und den Kantonen;
2) zwischen dem Bunde einerseits und Korporationen
oder Privaten andererseits, wenn der Streitgegenstand eine durch die Bundesgesetzgebung
zu bestimmende Bedeutung hat und wenn diese Korporationen oder Privaten
Kläger sind;
3) zwischen den Kantonen unter sich;
4) zwischen
den Kantonen einerseits und Korporationen oder Privaten andererseits, wenn
der Streitgegenstand von einer durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmenden
Bedeutung ist und eine Partei es verlangt.
Das Bundesgericht urteilt
ferner über Anstände betreffend Heimatlosigkeit, sowie über Bürgerrechtsstreitigkeiten
zwischen Gemeinden verschiedener Kantone.
Art. 111. Das Bundesgericht
ist verpflichtet, die Beurteilung auch anderer Fälle zu übernehmen, wenn
dasselbe von den beiden Parteien angerufen wird und der Streitgegenstand
von einer durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmenden Bedeutung ist.
Art. 112. Das Bundesgericht urteilt mit Zuziehung von Geschwornen,
welche über die Tatfrage absprechen, in Straffällen:
1) über Hochverrat
gegen die Eidgenossenschaft, Aufruhr und Gewalttat gegen die Bundesbehörden;
2) über Verbrechen und Vergehen gegen das Völkerrecht;
3) über
politische Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge derjenigen Unruhen
sind, durch welche eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst
wird, und
4) in Fällen, wo von einer Bundesbehörde die von ihr ernannten
Beamten ihm zur strafrechtlichen Beurteilung überweisen werden.
Art. 113. Das Bundesgericht urteilt ferner:
1) über Kompetenzkonflikte
zwischen Bundesbehörden einerseits und Kantonalbehörden andererseits;
2) über Streitigkeiten staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen;
3) über Beschwerden betreffend Verletzung verfassungsmäßiger Rechte
der Bürger, sowie über solche von Privaten wegen Verletzung von Konkordaten
und Staatsverträgen.
Vorbehalten sind die durch die Bundesgesetzgebung
näher festzustellenden Administrativstreitigkeiten.
In allen Fällen
sind jedoch die von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze und allgemein
verbindlichen Beschlüsse, sowie die von ihr genehmigten Staatsverträge für
das Bundesgericht maßgebend.
Art. 114. Es bleibt der Bundesgesetzgebung
überlassen, außer den in den Artikeln 110, 112 und 113 bezeichneten Gegenständen
auch noch andere Fälle in die Kompetenz des Bundesgerichtes zu legen, insbesondere
die Befugnisse festzustellen, welche ihm nach Erlassung der im Artikel 64
vorgesehenen eidgenössischen Gesetze behufs einheitlicher Anwendung derselben
zu übertragen sind.
V. Verschiedene Bestimmungen.
Art. 115. Alles, was sich auf den Sitz der Bundesbehörden bezieht, ist
Gegenstand der Bundesgesetzgebung.
Art. 116. Die drei Hauptsprachen
der Schweiz, die deutsche, französische und italienische, sind Nationalsprachen
des Bundes.
Art. 117. Die Beamten der Eidgenossenschaft sind für
ihre Geschäftsführung verantwortlich. Ein Bundesgesetz wird diese Verantwortlichkeit
näher bestimmen.
Dritter Abschnitt.
Revision der Bundesverfassung.
Art. 118. Die Bundesverfassung kann jederzeit revidiert werden.
Art. 119. Die Revision geschieht auf dem Wege der Bundesgesetzgebung.
Art. 120. Wenn eine Abteilung der Bundesversammlung die Revision
beschließt und die andere nicht zustimmt, oder wenn fünfzigtausend stimmberechtigte
Schweizerbürger die Revision der Bundesverfassung verlangen, so muss im
einen wie im andern Falle die Frage, ob eine Revision stattfinden soll oder
nicht, dem schweizerischen Volke zur Abstimmung vorgelegt werden.
Sofern in einem dieser Fälle die Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger
über die Frage sich bejahend ausspricht, so sind beide Räte neu zu wählen,
um die Revision zur Hand zu nehmen.
Art. 121. Die revidierte Bundesverfassung
tritt in Kraft, wenn sie von der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden
Bürger und von der Mehrheit der Kantone angenommen ist.
Bei Ausmittlung
der Mehrheit der Kantone wird die Stimme eines Halbkantons als halbe Stimme
gezählt.
Das Ergebnis der Volksabstimmung in jedem Kantone gilt
als Standesstimme desselben.
Übergangsbestimmungen.
Art. 1. In Betreff der Verwendung der Zoll- und Posteinnahmen bleiben
die bisherigen Verhältnisse unverändert, bis der Übergang der bis jetzt
von den Kantonen getragenen Militärlasten auf den Bund sich vollzieht.
Außerdem ist auf dem Wege der Bundesgesetzgebung zu bewirken, dass
denjenigen Kantonen, für welche die Artikel 20, 30, 36, zweites Alinea,
und 42 e herbeigeführten Veränderungen im Gesamtergebnisse eine fiskalische
Einbuße zur Folge haben, diese Einbuße nicht einmal auf ihrem vollen Umfange,
sondern nur allmählich während einer Übergangsperiode von einigen Jahren
erwachse.
Diejenigen Kantone, welche sich bis zum Zeitpunkte, in
welchem der Artikel 20 in Kraft tritt, mit den ihnen durch die bisherige
Bundesverfassung und die Bundesgesetze obliegenden militärischen Leistungen
im Rückstande befinden, sind verpflichtet, diese Leistungen auf eigene Kosten
nachzuholen.
Art. 2. Diejenigen Bestimmungen der eidgenössischen
Gesetzgebung, der Konkordate, der kantonalen Verfassungen und Gesetze, welche
mit der neuen Bundesverfassung im Widerspruch stehen, treten mit Annahme
derselben, beziehungsweise der Erlassung der darin in Aussicht genommenen
Bundesgesetze außer Kraft.
Art. 3. Die neuen Bestimmungen betreffend
die Organisation und die Befugnisse des Bundesgerichts treten erst nach
Erlassung der bezüglichen Bundesgesetze in Kraft.
Art. 4. Den Kantonen
wird zur Einführung der Unentgeltlichkeit des öffentlichen Primarunterrichts
(Art. 27) eine Frist von fünf Jahren eingeräumt.
Art. 5. Personen,
welche den wissenschaftlichen Berufsarten angehören, und welche bis zum
Erlasse der im Art. 33 vorgesehenen Bundesgesetzgebung von einem Kantone
oder von einer, mehrere Kantone repräsentierenden Konkordatsbehörde den
Ausweis der Befähigung erlangt haben, sind befugt, ihren Beruf in der ganzen
Eidgenossenschaft auszuüben.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. April 1874 mit 340.199 gegen 198.013 Stimmen.

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