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vom 8. April 1904
Marokkokrise
1. Marokkokrise
2. Marokkokrise
Der Panthersprung nach Agadir
GB/F Vertrag
1904
GB/F Geheimabkommen
1904
D/F Marokkoabkommen 1909
Artikel des Versailler
Vertrages betreffs Marokko, 1919
Artikel I
Die Regierung Seiner Britischen Majestät erklärt, daß
sie nicht die Absicht hat, den politischen Zustand Ägyptens zu ändern. Die Regierung
der französischen Republik erklärt ihrerseits, daß sie die Maßnahmen Englands
in diesem Lande nicht durch die Forderung einer zeitlichen Begrenzung der britischen
Besetzung oder auf irgendeine andere Weise erschweren wird und daß sie dem dieser
Vereinbarung angefügten Entwurf zu dem Erlaß des Khediven zustimmt, der die
Garantien enthält, die zum Schutz der Interessen der Inhaber der ägyptischen
Schuld für erforderlich erachtet werden, aber unter der Bedingung, daß nach
seiner Inkraftsetzung keine Abänderung ohne die Zustimmung der Signatarmächte
des Londoner Abkommens von 1885 daran vorgenommen werden darf. Es wird vereinbart,
daß die Generaldirektion der Altertümer in Ägypten auch weiterhin, wie früher,
einem französischen Gelehrten anvertraut werden soll. Die französischen Schulen
in Ägypten genießen auch fernerhin die gleiche Freiheit wie früher.
Artikel II.
Die Regierung der französischen Republik erklärt, daß sie
nicht die Absicht hat, den politischen Zustand Marokkos zu ändern. Die Regierung
Seiner Britischen Majestät erkennt ihrerseits an, daß es Frankreich zukommt,
vornehmlich weil es auf einer langen Strecke Marokkos Grenznachbar ist, über
die Ruhe in diesem Lande zu wachen und ihm bei allen Verwaltungs-, Wirtschafts-,
Finanz- und Militärreformen deren es bedarf, Beistand zu leisten. Sie erklärt,
daß sie die diesbezüglichen Maßnahmen Frankreichs nicht erschweren wird, unter
dem Vorbehalt, daß diese Maßnahmen die Rechte unberührt lassen, die Großbritannien
auf Grund der Verträge, Abkommen und Gewohnheiten in Marokko genießt, einschließlich
des Rechtes auf Küstenschiffahrt zwischen den marokkanischen Häfen, das den
englischen Schiffen seit 1901 zusteht.
Artikel III.
Die Regierung Seiner Britischen Majestät wird ihrerseits
die Rechte achten, die Frankreich auf Grund der Verträge, Abkommen und Gewohnheiten
in Ägypten genießt, einschließlich des den französischen Schiffen gewährten
Rechtes auf Küstenschiffahrt zwischen den ägyptischen Häfen.
Artikel IV.
Die beiden Regierungen, in gleicher Weise Anhänger des Grundsatzes
der Handelsfreiheit sowohl in Ägypten wie in Marokko, erklären, daß sie daselbst
zu keiner Ungleichheit die Hand bieten werden, und zwar ebensowenig bei der
Aufstellung der Zollgebühren oder anderen Abgaben, wie bei der Aufstellung der
Tarife für Eisenhahnbeförderungen. Der Handel jeder der beiden Nationen mit
Marokko und mit Ägypten soll für den Durchgangsverkehr durch die französischen
und britischen Besitzungen in Afrika die gleiche Behandlung genießen. Eine Vereinbarung
zwischen den beiden Regierungen wird die Bedingungen dieses Durchgangsverkehrs
regeln und die Zugangspunkte bestimmen. Diese gegenseitige Verpflichtung ist
für einen Zeitraum von dreißig Jahren gültig. Wird sie nicht mindestens ein
Jahr vorher ausdrücklich gekündigt, so verlängert sich dieser Zeitraum von fünf
zu fünf Jahren. Jedoch behält sich die französische Regierung in Marokko und
die Regierung Seiner Britischen Majestät in Ägypten vor, darüber zu wachen,
daß die Konzessionen für Wege, Eisenbahnen, Häfen usw. unter solchen Bedingungen
vergeben werden, daß die Autorität des Staates über diese großen Unternehmungen
von allgemeinem Interesse unvermindert bleibt.
Artikel V.
Die Regierung Seiner Britischen Majestät erklärt, daß sie
ihren Einfluß dafür verwenden wird, daß die augenblicklich in ägyptischen Diensten
stehenden französischen Beamten keine weniger günstigen Bedingungen erhalten
als auf die englischen Beamten im gleichen Dienst angewendet werden. Die Regierung
der französischen Republik hätte ihrerseits nichts dagegen einzuwenden, daß
den augenblicklich in marokkanischen Diensten stehenden britischen Beamten entsprechende
Bedingungen gewährt würden.
Artikel VI.
Um die freie Durchfahrt durch den Suezkanal zu gewährleisten,
erklärt die Regierung Seiner Britischen Majestät ihre Zustimmung zu den Bestimmungen
des Vertrages vom 29. Oktober 1888 und zu ihrer Inkraftsetzung. Da die freie
Durchfahrt durch den Kanal auf diese Weise garantiert ist, wird die Durchführung
von Artikel VIII dieses Vertrages, Absatz 1, letzter Satz und Absatz 2 weiterhin
ausgesetzt.
Artikel VII.
Um die freie Durchfahrt durch die Meerenge von Gibraltar
zu gewährleisten, vereinbaren die beiden Regierungen, an dem Teil der marokkanischen
Küste zwischen Melilla und den Höhen, die das rechte Sebou-Ufer beherrschen
(ausschließlich dieser beiden Punkte), keine Befestigungen oder strategischen
Anlagen irgendwelcher Art errichten zu lassen. Diese Bestimmung gilt jedoch
nicht für die Punkte an der marokkanischen Küste des Mittelmeeres, die gegenwärtig
von Spanien besetzt sind.
Artikel VIII.
Im Gefühle ihrer aufrichtigen Freundschaft für Spanien nehmen
die beiden Regierungen besondere Rücksicht auf die Interessen, die sich für
Spanien aus seiner geographischen Lage und seinen territorialen Besitzungen
an der marokkanischen Küste des Mittelmeeres ergeben; die französische Regierung
wird sich über diese Interessen mit der spanischen Regierung verständigen. Die
Regierung Seiner Britischen Majestät soll von dem hierüber etwa zu treffenden
Abkommen zwischen Frankreich und Spanien benachrichtigt werden.
Artikel IX.
Die beiden Regierungen vereinbaren, einander bei der Durchführung
der Bestimmungen dieser Erklärung über Ägypten und Marokko diplomatisch zu unterstützen.
Zu Urkund dessen haben Seine Exzellenz der Botschafter der französischen Republik
bei Seiner Majestät dem König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien
und Irland und der Überseeischen britischen Lande, Kaiser von Indien, und Seiner
Britischen Majestät Erster Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten, die
hierzu gebührend bevollmächtigt sind, diese Erklärung unterzeichnet und mit
ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu London in zweifacher Ausfertigung am 8. April
1904.
(L. S.) Paul Cambon.
(L. S.) Lansdowne.
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Der Panthersprung
nach Agadir
GB/F Vertrag 1904
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1904

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