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London, den 30. Januar 1902.
Die Regierungen
von Großbritannien und Japan, lediglich von dem Wunsche veranlasst, den Status
quo und den allgemeinen Frieden im fernen Osten zu erhalten, überdies besonders
daran interessiert, die Unabhängigkeit und den Gebietsbesitzstand des Kaiserreichs
China und des Kaiserreichs Korea zu erhalten und in diesen Ländern gleiche Gelegenheiten
für den Handel und die Industrie aller Nationen sicherzustellen,
folgendes
überein:
Artikel 1.
Die Hohen Vertragschließenden, die gegenwärtig
die Unabhängigkeit Chinas und Koreas anerkannt haben, erklären, dass sie in
keiner Weise durch irgendwelche feindselige Stimmungen in den beiden Ländern
beeinflusst sind. In Anbetracht jedoch ihrer besonderen Interessen, wobei Großbritanniens
Interessen sich hauptsächlich auf China beziehen, während Japan neben den Interessen,
die es in China besitzt, in, einem eigenartigen Maße, politisch wie auch mit
Handel und Industrie in Korea interessiert ist, erkennen die Hohen Vertragschließenden
an, dass es für sie beide zulässig sein soll, solche Maßnahmen zu treffen, die
sich als unvermeidlich erweisen mögen, um diese Interessen zu wahren, wenn sie
bedroht werden entweder durch das feindselige Vorgehen irgendeiner anderen Macht
oder durch in China oder Korea ausbrechende Unruhen und sich für einen der Hohen
Vertragschließenden die Notwendigkeit ergibt, zum Schutze von Leben und Eigentum
seiner Staatsangehörigen einzugreifen.
Artikel 2.
Wenn entweder
Großbritannien oder Japan, bei der Verteidigung seiner vorstehend beschriebenen
Interessen, in einen Krieg mit einer anderen Macht verwickelt werden sollte,
wird der andere Hohe Vertragschließende strenge Neutralität bewahren und sich
bemühen, zu verhindern, dass andere Mächte sich an Feindseligkeiten gegen seinen
Verbündeten beteiligen.
Artikel 3.
Wenn, in dem vorstehenden Falle,
irgendeine andere Macht oder irgendwelche anderen Mächte sich Feindseligkeiten
gegen diesen Verbündeten anschließen, wird der andere Hohe Vertragschließende
ihm zu Hilfe kommen, den Krieg mit ihm gemeinsam führen und in gegenseitigem
Einvernehmen mit ihm Frieden schließen.
Artikel 4.
Die Hohen Vertragschließenden kommen überein,
dass keiner von beiden, ohne den anderen zu befragen, sich auf Sonderabmachungen
mit einer anderen Macht zum Schaden der vorstehend beschriebenen Interessen
einlassen wird.
Artikel 5.
Wenn immer, nach Meinung Großbritanniens
oder Japans, die vorstehend erwähnten Interessen gefährdet sind, so werden die
beiden Regierungen einander in umfassender und rückhaltloser Weise Mitteilung
machen.
Artikel 6.
Das gegenwärtige Abkommen soll unmittelbar
nach dem Tage seiner Unterzeichnung in Kraft treten und von da ab fünf Jahre
lang in Geltung bleiben.
Falls es keiner der Hohen Vertragschließenden zwölf
Monate vor Ablauf der genannten fünf Jahre gekündigt hat, soll es bis zum Ablauf
eines Jahres nach dem Tage in Geltung bleiben, wo der eine oder der andere der
Hohen Vertragschließenden es gekündigt hat. Ist aber einer der Verbündeten in
einen Krieg verwickelt, wenn der für sein Erlöschen festgesetzte Zeitpunkt herankommt,
so soll das Bündnis ipso facto in Geltung bleiben, bis Friede geschlossen ist.
Zur Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen gehörig
ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet und ihm ihre Siegel angefügt.
Vollzogen in zwei Ausfertigungen in London, den 30. Januar 1902.
(gez.) Lansdowne.
Sr. Britannischen Majestät Erster Staatssekretär für
Auswärtige Angelegenheiten.
(gez.) Hayashi.
Außerordentlicher
Gesandter und Bevollmächtigter Minister Sr. Majestät des Kaisers von Japan am
Hofe von St. James.
Quelle: Staatsarchiv (des DR) Bd. 67 Nr. 12666

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