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bei Aachen (Provinz Rheinland)
1816 - 1919
Dreikaisereck - Vierländereck
| Niederlande | Belgien | Deutschland | Neutral Moresnet |
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Königin Wilhelmine der Niederlande, König Albert von Belgien und Kaiser Wilhelm II. von Deutschland und Kartenauszug des Dreiländerecks.
Meyers Konversations-Lexikon 1896: "Moresnet, kleines neutrales Gebiet auf der belgisch-preußischen Grenze, 7 km südwestlich von Aachen, wird im W. von der belgischen Bahnlinie Lüttich-Bleiberg, im O. von der preußischen Linie Herbesthal-Aachen durchschnitten und umfasst 550 Hektar. Der einzige Ort ist das Dorf Neutral=M. (auch Kelmis genannt) mit dem großartigen Galmeibergwerk Altenberg und 2800 Einw.; dicht daneben auf preußischem Gebiet liegt der Ort Preußisch=M. (650 Einw.) und 3 km südlich im belgischen Arrond. Verviers Belgisch=M. (1037 Einw.). Das Gebiet wurde 1816 gebildet und bis 1841 von Preußen und Belgien gemeinsam verwaltet, ihm dann aber eine eigene Verwaltung aus einem Bürgermeister und einem Rat von zehn Mitgliedern zugestanden. Für die Rechtspflege sind die preußischen und belgischen Gerichtshöfe nach Wahl zuständig; gültig ist der Code Napoléon. Belgien hat seit 1854 seine Gerichtseingesessenen, Preußen die seinigen seit 1874 zum Militärdienst herangezogen."
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Obwohl "Neutral Moresnet" natürlich kein selbstständiges Land war, nannte man diesen Grenzpunkt "Vierländereck". 103 Jahre existierte dieses Provisorium. Erst 1919 legten die Sieger des 1. Weltkrieges im Versailler Vertrag fest, dass das Gebiet an Belgien fällt:
Artikel 31.
In Anerkennung der Tatsache, dass die Verträge vom 19. April 1839, die vor dem Kriege die Rechtslage Belgiens bestimmten, durch die Verhältnisse überholt sind, stimmt Deutschland der Aufhebung dieser Verträge zu und verpflichtet sich schon jetzt zu Anerkennung und Beobachtung aller wie auch immer gearteten Übereinkommen, die die alliierten und assoziierten Hauptmächte oder einzelne von ihnen mit der belgischen oder der niederländischen Regierung zum Ersatz der genannten Verträge von 1839 etwa abschließen. Sollte sein förmlicher Beitritt zu diesem Übereinkommen oder zu einzelnen ihrer Bestimmungen gefordert werden, so verpflichtet sich Deutschland schon jetzt, diesen Beitritt zu erklären.
Artikel 32.
Deutschland erkennt die volle Souveränität Belgiens über das ganze streitige Gebiet von Moresnet (das so genannte "Neutral-Moresnet") an.
Artikel 33.
Deutschland verzichtet zugunsten Belgiens auf alle Rechte und Ansprüche auf das westlich der Straße Lüttich-Aachen liegende Gebiet von Preußisch-Moresnet. Die am Rande dieses Gebietes verlaufende Strecke der Straße fällt an Belgien.
Artikel 34.
Deutschland verzichtet außerdem zugunsten Belgiens auf alle Rechte und Ansprüche auf das gesamte Gebiet der Kreise Eupen und Malmedy. Während sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags werden von der belgischen Behörde in Eupen und Malmedy Listen ausgelegt; die Einwohner dieser Gebiete sind berechtigt, darin schriftlich den Wunsch auszudrücken, dass diese Gebiete ganz oder teilweise unter deutscher Souveränität verbleiben. Es ist Sache der belgischen Regierung, das Ergebnis dieser Äußerung der Bevölkerung zur Kenntnis des Völkerbundes zu bringen, dessen Entscheidung anzunehmen sich Belgien verpflichtet.
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Herzliche Grüße aus Deutschland, Holland, Belgien u. Neutral. Gebiet
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